Schusswaffen
Schusswaffen im engeren Sinne sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden
(Anl. 1, A 1, UA 1, Nr. 1.1)
Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände
Hierunter fallen Gegenstände, die nicht über einen Lauf verfügen und dazu bestimmt sind, Munition abzuschießen. Sie stehen den Schusswaffen aber nur gleich, wenn sie der Zweckbestimmung wie Schusswaffen unterliegen (Geräte zum Abschießen von Kartuschenmunition) (Anl. 1, A1, U1, Nr. 1.2)
Tragbare Gegenstände - im technischen Sinn
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 II Nr. 2 a WaffG i.V.m. Anl. 1, A 1 UA 2, Nr. 1)
Tragbare Gegenstände - im nichttechnischen Sinn
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer
Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind,
die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen
oder herabzusetzen + Erwähnung im WaffG (§ 1 II Nr. 2 b WaffG i.V.m. Anl. 1, A 1, UA 2, Nr. 2 abschl. Aufzählung)
Hieb- und Stoßwaffen
Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen
(Anl. 1, A 1, UA 2, Nr. 1.1)
Erwerb
eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
Besitz
eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
Überlassen
eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
Führen
eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
Schießen
wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,
Versammlung
Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgebung.
—> §2 Abs. 3 VersammlungsG
Ansammlungen
eher zufällige Zusammenkunft von Menschen
Veranstaltungen
Konsum und Vergnügen als Gemeinschaftserlebnis stehen im Vordergrund
Spontanversammlung
Reaktion auf ein Ereignis
Gewaltbegriff Art. 8
Gewaltätiger und aufrührerischer Verlauf
—> auch gegen Sachen
Waffe Versammlung
alle Gegenstände, die für Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind
Praktische Konkrodanz
beide Grundrechte müssen geschützt werden
Störverhalten
wenn die Versammlung nicht mehr so verlaufen kann, wie der Veranstaltungsleiter es vorgibt
unfriedllich
Gewalt gegen Personen oder Sachen
Zuletzt geändertvor 6 Monaten