Allgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeine Grundsätze, teils unmittelbar verfassungsgeleitet
Insbesondere:Handlungsformen,VerfahrenundOrganisation,Haftung
Gesetzgeberische Abschihctungstechnik
• Allgemeiner Teil: Für verschiedene Materien geltende Regelungen werden vor die Klammer gezogen
• Besondere(r) Teil(e): Regelungen gelten nur für die speziellere Materie; gegebenenfalls: auch Abweichung von allgemeinen Regelungen (lex specialis-Regel)
Besonderes Verwaltungsrecht
o TradierteGesetzesmaterienfüreinzelneVerwaltungszweige
oPolizeiundGewerberecht,Baurecht,Umweltrecht,Beamtenrecht,Kommunalrecht etc.
Konkretisierung durch Anweundungsakt
Subsumtion des Lebenssachverhalts unter dem Tatbestand einer passenden Norrm
Festsetzung aus der aus der Norm sich ergebenen Rechtsfolge
Teilweise: nur Ausrechnen einer Rechtsfolge im Einzelfall
Überwiegend: Rechtsanwendung in einem weiteren Akt
In jedem Fall: Aktualisierung des Rechts durch Verwaltungshandeln
Verwaltungsakt
“Legaldefinition“ in § 35 VwVfG:
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist
Bedeutung:
Konkretisierung der Rechtslage
Abschluss des Verwaltungsverfahrens
Anknüpfungspunkt für Anfechtungsklagen
Bestandskraft
wird mit Bekanntgabe wirksam (§43 ABS. 1 VwVfG)
Wirksamkeit unabhängig von Rechtmäßigkeit (Ausnahme: Nichtigkeit §44)
gebundener- und Ermessens VA
o Gebundener VA: Rechtsfolge zwingend vorzugeben
o Ermessens VA:Verschiedene Rechtsfolgen zulässig; Auswahl nach „pflichtgemäßem Ermessen“ (vgl. § 40 VwVfG)
o Erkennbarkeit aus Gesetz:„kann/darf/soll“
o Bedeutung: Flexible Rechtsanwendung (Einzelfallgerechtigkeit)
Verwaltungsvertrag
§§ 54 ff. VwVfG
Vorteile: - schnellere, kostengünstigere, punktgenaue Zielverfolgung
Nachteile: - freiwillige Mitwirkung Privater erforderlich, Risikio des “Verkaufs von Hoheitsrechten”
Rechtliche Vorraussetzungen:
Zulässigkeit der Vertragsform
Zustandekommen durch Angebot und Annahmee
Schriftform
Zustimmung betroffener Dritter
Inhaltskontrolle des Leiistungsaustausches §56 VwVfG
o Problemschwerpunkt: Folgender Rechtswidrigkeit
o Fehlersanktion: Unwirksamkeit (Nichtigkeit)
o Wirksamkeit auch rechtswidriger Verträge?
o Konflikt mit Rechtsstaatsprinzip (Vorrang des Gesetzes)
o Systematik des § 59 VwVfG
Rechtsetzung durch Verwaltung
Rechtsverordnung (Art. 80 GG)
exekutive Rechtsnorm (abstrakt-generell)
Bei Rechtswidrigkeit: Nichtigkeit
Satzung
Rechtsnorm eines verselbstständigen Hoheitsträgers (Bsp.: Gemeinden, Unis, Berufskammern)
Satzungsautonomie als wesentliches Kennzeichen rechtlicher Selbstverwaltung
Verwaltungsvorschriften
generell-abstrakte dienstliche Anweisungen (Richtlinien, Erlasse)
Unmittelbare Rechtswirksamkeit nur im “Innnenbereich”
Rechtsformen des Verwaltungshandelns
Standardisierungs- und Effektivierungsfunktion
Rechtsschutz- und Rechtssicherheitsfunktion
Der Verwaltungsakt
Informelle Hoheitshandeln
Relakt
nicht auf Setzung von Rechtsfolgen gerichtet
Rechtsfolgen: insbesondere Haftnugsfragen
Warnungen, amtliche Mitteiliungen und Empfehlungen
nicht auf Rechtsfogen gerichtet
Problem: Ermächtigung/ Zuständigkeit
Absprachen
Grundsätzlich jederzeit zulässig
Ihrem Wesen nach unverbindlich
Problem: Rechtsbindung - Vertrauensschutz
Planung als Handlungsform
formelle Planung in Rechtsform
Planfeststellung: VA
Bebauungsplan: Sazung/ Rechtsverordnung
Formelle Planung ohne Rechtsform
Informelle Planung (ohne gesetzliche Prägung, Handlungsleitende, Verwaltungsinterne Funktion)
Grundlagen des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsprozesses
Bedeutung von Verfahren
Gemeinwohlkonkretisierung
Rechtsschutz
Verfahren als Mittel, nicht als Zweck
Verfahrensgrundsätze
förmlich und nichtöffentlich Verfahren
Beteiligung Betroffener
Geheimnisschutz
Verwaltungsprozess
Zulässigkeitsfragen
Klagearten
Rechtswegeöffnungen
Begründetheitsprüfung
Übereinstimmung des angegriffenen Hoheitsakt mit übergeordneten Recht
Gerichtliche Überprüfung von Ermessungsentscheidungen
Kommunale Planung
Örtliche Planung = Bauleitplanung (FNP, B-Plan)
!Nicht!: überörtliche Planung = Raumordnung (Landesplanung, Regionalplanung)
Die kommunale Planung im Gesamtsystem des Planungsrechts
Die Kommune als Planungsträger
Die Regulierunng kommunaler Planung
Gesamtplanung/ Fachplanung
Bauleitplanung als Teil der Gesamtplanung
Fachplanungen für spezifische raumbedeutsame Materien
gegenseitige Bindungen: §§ 7,38. BauGB
Rumordnungsrecht
Raumordnungsrecht als Recht der überörtlichen Gesamtplanung
• Überörtlichkeit: Abgrenzung zum Recht der Bauleitplanung
• Gesamtplanung: Abgrenzung zum Fachplanungsrecht
Gegenstromprinzip
Reguliert und koordiniert die je eigenständigen Planungskompetenzen im Mehrebenensyste
§1 III ROG
Vielfältige, permanente Infortmations- Abstimmungs und Anpassungspflichten statt hierarchischer Über-/Untterordnung
Grundsätze der Raumordnung
o Leitbild der „nachhaltigen Raumentwicklung“ (§ 1 II ROG)
o Grundsätze der Raumordnung als Planungsleitlinien (§ 2 ROG)
o Keine strikte Bindung sondern zu berücksichtigende Belange (Leitlinien)
Ziele der Raumordnung
Wichtiges Steuerungselement der Landesplanung
Sind von Landesplanung als solche zu bezeichnen
Anpassungsverfahren
Verfahren zur Abstimmung zwischen Bauleitplaung und Raumordnung
Raumordnungsverfahren
Verfahren zur Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (§ 15 ROG)
Koordinations- und Feststellungsfunktion
Fachplanungsrecht
Zentrales Verfahren: Planfeststellung
verbindliche behördliche Feststellung eines (Bau-) Planes zur Erricchtung konkreter Anlagen
Vorhaben nur zulässig, wenn vorher festgestellt wurde
Subsidiär (Planfeststellung)
Entscheidungen und Zuständigkeiten auf der niedrigstmöglichen, aber dennoch effektiven Ebene getroffen und ausgeführt werden sollen
Kommunale Selbstverwaltung
politische Funktion:
ehrenamtliche Mitwirkung erhöht Sachnähe, Überschaubarkeit und Flexibilität
Dadurch Zuwachs an Legitimität und Akzeptanz
juristische Definition
EigenverantwortlicheWahrnehmungöffentlicherAufgabendurchselbständige Verwaltungseinheiten aufgrund gesetzlicher Ermächtigung oder Zuweisung unter staatlicher Rechtsaufsicht“
Kommunale Selbstverwaltung als Elemntt der gegliederten Demokratie unter GG
Gemeinde übt Staatsgewalt aus Teil des Staates auf Organisationseebene der Länder
Aufgaben: Selbstverwaltungsaufgaben, Rechts-/Fachaufsicht
Selbstverwaltungsgarantie Art. 28 ABS. 2 GG
Rechtssubjektsgarantie
Rechtsinstitutionsgarantie
Subjektive Rechtsstellungsgarantie
es muss überhaupt Typus Gemeinde geben
Mitgliedschaftliche Organisation
a) Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft
Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln
b) Universalität
Allzuständigkeit für gemeindliche Aufgaben
c) Eigenverantwortlichkeit
Ermessen über ob/wann/wie
allgemeine Rechtsbindung (Art.20 III GG) als Grenze
d) Gesetzesvorbehalt
Selbstverwaltungsgarantie nur i.R.d. Gesetze
Schranken-Schranke
e) Gemeindehoheiten (typische Selbstverwaltungsbereiche)
Planungshoheit, Personalhoheit, Organisationshoheit, Satzungshoheit, Finanzhoheit
f) Staatsaufsicht
Rechtsaufsicht
Fachaufsicht
Präventive Aufsicht
Subjektive Rechtssteellungsgarantie
Anspruch auf gerichtlichen Schutz
Gemeindeverfassungsbeschwerde
Ersttreckungsgarantien
Grundbegriffe der Bauleiplanung
1. Baurecht
2. Abgrenzung zwischen Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht 3. Bauordnungsrecht
4. Bauplanungsrecht
5. Verfassungsrechtliche Determinanten
6. Planrechtfertigung und Planungspflicht
7. (Erst-) Planungspflichten
Baurecht
Öffentliehst und privates Baurecht
Ressourcenverbrauch
Gefahrenpotenziale
Funktionen des öffentlichen Baurechts
Sparsamer Flächenverbrauch
Umweltschutz
Sozial sinnvolle Bodennutzung
Bauverdichtung als Gefahr
Abgrenzung Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht
Bauplanungsrecht:
o Beschäftigt sich mit dem Einfügen baulicher Vorhaben in die Umgebung o Regelt die planmäßige Bodennutzung innerhalb einer Gemeinde
o Ist also flächenbezogen
Bauordnungsrecht:
o Beschäftigt sich mit den Sicherheitsanforderungen an ein konkretes Vorhaben oder
Bauwerk
o Ist also objektbezogen
Bauordnungsrecht
Beschäftigt sich mit den Sicherheitsanforderungen an ein konkretes Vorhaben oder Bauwerk
Objektbezogen (Geschossigkeit etc.)
Keine genaue Abgrenzung möglich
Bauplanungsrecht
Beschäftigt sich mit dem Einfügen baulicher Vorhaben in die Umgebung Regelt die planmäßige Bodennutzung innerhalb einer Gemeinde Flächenbezogen
Ordnungsverwaltung und Eingriffsverwaltung
Zur Gefahrenabwehr
Nutzungen des Eigentums erlauben oder verbieten
Gesetzesvorbehalt, Konditionalen Normaufbau
Ordnungsrechtliche Systematik
Anforderungen an bauliche Anlagen
Eingriffsermächtigung (Abriss, Nutzungsverbot, etc.)
Durch Genehmigunngspflicht werden Planungs- und Ordnungsrechtliche miteinander verbunden
Verfassungsrechtliche Determinanten
Bauplanungsrecht als
Daseinsvorsorge
Freiheitsdränge
Gemeindliche Aufgabe
Nachhaltige Ressorucenbewirtschaftung: Umweltschutz
Planrechtfertigung
Grundlage: §1 ABS.3 Satz 1 BauGB
Planung muss städtebaulich relevant sein
Planungspflichten
Weiteres städtebauliches Ermessen der Gemeinde
Flächennutzungsplan
Inhalt
Entwicklungs- und Koordinationfunktion
Stellt dar (B-Plan setzt fest)
Infrastruktur, Grünflächen, Wasserflächen, Landwirtschaft, etc.
Rechtsnatur
Vorbereitungsfunktion
Keine unmittelbare Rechtsfolgen gegenüber Bürger
Bebauungsplan
ergibt sich aus FNP
Inhalt:
parzellenscharfe, verbindliche Regelung der baulichen und nicht-baulichen Nutzung
Art und Maß der baulichen Nutzung
Rechtsnatur:
verbindlicher Bauleitplan, Rechtswirkung nach außen
Festsetzung als Satzung (§10 I BauGB)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Satzung zur Umetzung eines “Vorhabens- und Erschließungsplans (§12 BauGB)
Aufstellungsverfahren
Äußerer Ablauf
Auslösung durch GR, Bürger, Aufsichtsbehörden
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden
Planaufstellungsbeschluss
Beschluss einen Plan aufstellen zu wollen
Ortsübliche Bekanntmachung
Umweltprüfng und Umweltbericht
Zusammenstellung von Gründen und Umweltauswirkungen
Öffentlichkeitswirksam - und Behördenbeteiligung
Rechtsstaatliche Funktion (Transparenz, Rechtsschutz)
Abwägung
Entscheidungsverfahren der Planung
Frühzeitige, informelle Beteiligung
Formelle Beteiligung im Auslgungsverfahren
Bindungen
Abwägungsfehler: Abwägungsausfall, Abwägungsdefizit,
Abwägungsfehleinschätzung,
Abwägungsdisproportionalität
Fehlerfolgen und Rechtsschutz
Aufhebbarkeit:
Rechtswidrigkeit staatlicher Maßnahmen führt zu deren Nichigkeit oder Aufhebbarkeit
Ausgestaltung des Rechtsprinzips:
Spielraum des Gesegebers
Grundsatz der Planerhaltung:
Einschränkung der Fehlerfolgen zugunsten der Rechts- und Planungssicherheit
Gegenwärtige Ausgestaltung:
Mängel des Abwägungsergebnisses sind immer beachtlich und müssen offensichtlich und abwägungsrelevant sein
Geldendmachung von Planungsfehlern
Fehler des FNP: Grundsätzlich kein Rechtsschutz
Fehler B-Plan: ist Satzung, Anfechtbarkeit mit der abstrakten Normenkontrolle
Baugenehmigung bzw. Ablehnung kann auf B-Plan beruhen
Kooperative Planung
Bauleitplaung als Angebotsplanung
Durch Kooperation steigt Realisiereungschamve
Risiken: Entmachtung Gemeinderats
Städtebauliche Verträge
Erschließungsverträge
Überwälzung der Erschlieeßungskosten als unmittelbaren Folgeaufwand
Folgekostenverträge
Überwälzuung von Infrastruktukosten als mittelbaren Folgeaufwand
Planverwirklichungsverträge
Überwälzung von Kosten und Planverwirklichung
Kopplungsverbot
Kopplungsverbot als Grenze vertraglicher Gestaltung
kein Verkauf von Hoheitsrechten
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