Buffl

Straßenverkehrsrecht

SP
von Sebastian P.

Schadensumfang (§§ 249 ff. BGB) bei Verkehrsunfällen


Welche Schadenspositionen sind bei Verkehrsunfällen wie zu ersetzen?

  • Reperaturkosten oder Wertersatz auf Wiederbeschaffungskosten: (+) (§ 249 BGB). Das Nichtbestehen von Vorschäden ist vom Geschädigten zu beweisen.

  • Merkantiler Minderwert: (+) § 251 Abs. 1 Alt. 2 BGB

  • Mietwagenkosten für gleichwertiges Kfz: (+) über § 249 BGB bei Nutzungsbedarf für die Dauer der Reparatur abzüglich 10 % ersparter Aufwendungen. Beachte: Mietwagenkosten und Nutzungsausfall können nicht geltend gemacht werden, wenn Geschädigten ein gleichwertiges Kfz zur Verfügung steht (Schadensminderungspflicht). Bei erhöhten Mietwagenkosten muss Vermieter aufklären (sonst cic gegen Vermieter)

  • Nutzungsaufallentschädigung ohne Mietwagen: (+) über § 251 BGB für Dauer Reparatur/Wiederbeschaffung. (–), wenn Geschädigter wegen Verletzung Fahrzeug nicht hätte nutzung können oder bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten (wenn Fahrzeug nicht repariert wird und weiter genutzt wird). Zur Höhe: Schwackelist

  • Vorgerichtliche Gutachterkosten: (+) aber § 249 BGB, wenn kein offensichtlicher Bagatellschaden (untr 700 EUR); unter Bagatellgrenze nur Kosten für Kostenvoranschlag ersetzbar. Unerheblich, ob es günstigeres Gutachten gibt (keine Marktforschungspflicht)

  • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: (+) über § 249 BGB, wenn Einschaltung erforderlich war

  • Rückstufungsschaden durch Inanspruchnahme Kaskoversicherung: (+) über § 249 BGB; nicht aber Kfz-Haftpflichtversicherung (hinzunehmender Vermögensnachteil).

  • Kostenpauschale für Telefon, Porto, Fahrtkosten: 20 bis 30 EUR anerkannt aus § 249 BGB (gilt nicht außerhalb von Verkehrsunfällen, dort müssen Auslagen konkret dargelegt werden)

  • Abschleppkosten und Ab- und Ummeldekosten: (+) § 249 BGB

  • Besuchskosten naher Angehöriger des Lebensgefährten: (+) über § 249 BGB, weil aufgrund wertender Betrachtung Gleichstellung mit primären Heilungskosten des Verletzten geboten; könne als eigener Schaden des Verletzten geltend gemacht werden

  • Schmerzensgeld: §§ 249, 253 Abs. 2 BGB

  • Schockschäden: (+)

  • Entgangener Urlaubsgenuss: Nur als Bemessungsfaktor des Schmerzensgelds

  • Haushaltsführungsschaden: (+) +ber §§ 249, 842 f. als eigener Schaden bei Alleinstehenden und bei Ehegatten; allerdings Minderung, wenn anderer Ehegatte einspringt (unbillige Vorteilsanrechnung)

Nicht ersatzfähig: Zeitaufwand und Verlust Freizeit (keine Vermögensminderung, nicht im Schutzzweck der Norm, allgemeines Lebensrisiko


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Sebastian P.

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