§ 823 Abs. 1 BGB: Rechtsgutsverletzung
Wann liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums vor?
Eine Eigentumsverletzung i. S. v § 823 BGB ist die Einwirkung auf die Substanz einer Sache, die Entziehung bzw. die Vorenthaltung der Sache oder eine Störungen der Funktion.
Beispiele:
→ durch rechtlichen Verlust (z. B. wirksame Übereignung an Dritten, gutgläubiger Erwerb)
→ Eingriff in die Sachsubstanz (Beschädigung oder Zerstörung)
→ Einwirkung auf den Besitz (Entzug, Vorenthaltung, Weitergeben bzw. Verlängerung der Besitzerkette)
→ Nutzungsbeeinträchtigung; aber nur (+) bei vollständiger Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit, siehe dazu “Fleethefall”)
Inwiefern stellt eine Nutzungsbeeinträchtigung eine Eigentumsverletzung dar? (Fleethe-Fall)
(-), weil uferlose Ausdehnung Deliktsrecht; Gefahr der Begründung einer allgemeinen Fahrlässigkeitshaftung
(+), weil Wortlaut § 823 Abs. 1 BGB “Verletzung des Eigentums” → auch Nutzung (§ 903, § 906 BGB). Schutz Eigentum nur gewährleistet bei Schutz Nutzung.
Folge: Um eine klare Grenze zwischen einer Rechtsgutverletzung und einer bloß vermögensschädigenden Nutzungsbeeinträchtigung zu ziehen, nur Rechtsgutverletzung, wenn eine die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die bestimmungsgemäße Nutzungsmöglichkeit für eine nicht unerhebliche Zeit vollständig aufgehoben wird
Was sind sonstige Rechte? Was sind Beispiele?
Sie müssen absolute Wirkung gegenüber jedermann haben, um mit den genannten Rechtsgütern aus § 823 Abs. 1 BGB vergleichbar zu sein.
Beispiele: der sog. „räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe“, der Name, das APR, beschränkt dingliche Rechte (Nießbrauch, Pfandrecht), das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der berechtigte Besitz (str. für unberechtigten Besitz), Patenrechte, Urheberrechte, Anwartschaftsrecht
(–) bei Vormerkung, Vermögen, Forderungen
§ 823 Abs. 1 BGB: Haftungsbegründende Kausalität
Was ist die Lehre vom Schutzzweck der Norm? Sind “Schockschäden” zurechenbar?
Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm muss sich in der Rechtsgutverletzung gerade diejenige Gefahr verwirklicht haben, zu deren Verhinderung die Norm erlassen wurde.
Zurechenbar, wenn
(1) Geschädigter ist naher Angehöriger: (+) bei Familie, (–) bei Freunden
(2) Geschädigter hat eine Beeinträchtigung über dem Normalmaß
(3) Nachvollziehbarkeit: (–) wenn geschockte Person nicht anwesend, sondern z.B. nur per Telefon erfährt
Stellt der rechtmäßige oder der unrechtmäßige Besitz ein “sonstiges Recht” dar?
Rechtmäßiger Besitzt: Ja, weil Ausschlussfunktion (§§ 858 ff. BGB) und Nutzungsfunktion (aus dem Recht zum Besitz) (eigentümerähnlich). Da aber keine Besserstellung, muss auch Eigentum verletzt sein.
Unrechtmäßiger Besitz: Nein, weil der rechtswidrige Besitzer lediglich Abwehrrechte nach §§ 859 ff. BGB hat, aber kein Nutzungsrecht, auch nicht aus den §§ 987 ff. BGB (darin keine Aussage, ob Nutzungen hätten gezogen werden dürfen).
Ferner dazu verpflichtet ist, dem Berechtigen die Nutzungsmöglichkeit wieder einzuräumen
Wie begründet sich der Schutz des APR? Welche Ausprägungen hat das APR? Wie baut man die Prüfung am besten auf?
Das APR (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG) ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität und Entfaltung seiner Persönlichkeit.
Ausprägungen: Schutz der Ehre/sozialen Anerkennung, des Namens, des Rechts am eigenen Bild/Wort, der informationallen Selbstbestimmung, der Intim-, Privat- und Sozialsphäre (allgemeiner)
Aufbau:
(1) Eingriff (Beieinträchtigung APR)
(2) Rechtswidrigkeit (Schwerpunkt)
Recht am eigenen Bild ist zusätzlich in § 22 KunstUrhG geregelt (Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB).
In welchem Verhältnis stehen Gewährleistungsrecht und Deliktsrecht? Ist nach dem Deliktsrecht ein Mangelfolgeschaden ersatzfähig?
Gewährleistung: Äquivalenzinteresse. Vorschriften vorrangig.
Das integritätsinteresse ist das Interesse an der Unversehrtheit seiner außerhalb der vertraglichen Beziehung liegenden Rechtsgüter Dies erscheint fraglich, weil der Gegenstand aufgrund seiner Mangelhaftigkeit eine Leistungsstörung im Kaufrecht darstellt. Diese führt zu einer Verletzung der berechtigten Leistungserwartung aus dem Kaufvertrag und damit zu einer Verletzung des Äquivalenzinteresse. Das von § 823 Abs. 1 BGB geschützte Integritätsinteresse ist grundsätzlich nicht verletzt. Vor dem Hintergrund der verkürzten Verjährung der Gewährleistungsrechte kann aber ausnahmsweise auf § 823 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden, wenn Integritäts- und Äquivalenzinteresse stoffungleich sind. Stoffungleichheit besteht, wenn der Mangelunwert der Sache ein funktional abgrenzbares Teil darstellt und dieses technisch und wirtschaftlich leicht austauschbar ist. Bei Stoffgleichheit ist der Unwert der mangelhaften Sache von Anfang an auf die enttäusche Leistungserwartung aus dem Vertrag zurückzuführen. Für deliktische Schadensersatzansprüche bleibt dann kein Raum.
§ 823 Abs. 1 BGB: Verletzungshandlung
Wann liegt eine Verletzung durch Unterlassen bei Verkehrssicherungspflichten vor? Können Verkehrssicherungspflichten übertragen werden?
Was sind klausurrelevante Beispiele?
I. Aus dem Gesetz: Jede Verhaltensnorm als Schranke von Art. 2 GG, z. B. Normen des StGB, Normen der StVO, Normen des BtMG
II. Aus der Eröffnung von Gefahrenquellen
1. Aus Ingerenz
2. Aus tatsächlicher Übernahme
3. Aus einem gefährlichen Beruf (z. B. Apotheker, Arzt, Bagger- und LKW-Fahrer)
→ Gefahr für Dritte
4. aus dem Beherrschungsprinzip
→ als Eigentümer, z. B. Ziegel auf dem Dach, schiefer Baum im Garten)
→ als Betreiber einer Anlage
→ als Hersteller/Produzent
Übertragung: Grundsätzlich möglich, es besteht dann lediglich eine Kontrollpflicht. Ausnahme bei Betriebsorgansisationspflicht (dann entweder eigene VSP verletzut oder Zurechnung über § 31 BGB).
Klausurrelevante Fälle: Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers, einer Baufirma auf Baustellen, Betriebsorganisationspflicht
§ 823 Abs. 1 BGB: Verletzungshandlung/Haftungsbegründende Kausalität
Umfasst § 823 Abs. 1 BGB auch mittelbare Verletzungshandlungen? Wie sind Herausforderungsfälle zu behandeln, z. B. “Verfolgerfälle”?
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeitim Vergleich zum Unterlassen nur schwer abzugrenzen ist → zur Vermeidung von zufälligen Ergebnissen eine solche ebenso wie ein Unterlassen nur zurechenbar, sofern eine Verkehrssicherungspflicht verletzt ist.
Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität (weiter unten)
(1) Selbstgefährdung muss durch ein vorwerfbares Verhalten herausgefordert worden sein
Für den Flüchtenden muss erkennbar und vermeidbar gewesen sein, dass er durch sein Tun, nämlich der Flucht, für den Verfolger eine Situation deutlich erhöhter Verletzungsgefahr geschaffen hat
(2) Verfolgender muss sich ein Verfolgungsrecht vorstellen
→ insbesondere § 127 StPO, § 229 BGB
(3) Angemessenes Verhältnis zwischen Risiko und Zweck der Verfolgung
→ je schwerwiegender der Vorwurf, desto höher darf das Risiko des Verfolgenden sein
(4) Verwirklichung eines gesteigerten/typischen Verfolgungsrisikos
(–) bei Realisierung eines allgemeinen Lebensrisikos, z.B. Ausrutschten auf nasser Wiese oder Platzen eines PKW-Reifens bei einer Verfolgungsjagd wegen Materialermüdung
Hinweis: Ggf. Mitverschulden des Verfolgenden, jedenfalls ansprechen und notfalls verneinen
Wie wird die haftungsbegründende Kausalität geprüft?
(1) Äquivalenztheorie
(2) Adäquanztheorie
(3) Schutzzweck der Norm
§ 823 Abs. 1 BGB: Rechtswidrigkeit
Was ist bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit zu beachten?
Grundsatz: Rechtswidrigkeit indiziert (Lehre vom Erfolgsunrecht)
Ausnahme:
(1) Mittelbar herbeigeführte Rechtsgutsverletzungen
(2) APR
(3) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Rechtswidrigkeit (+), wenn Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegen.
§ 823 Abs. 1 BGB: Verschulden
Kann im Deliktsrecht ein Verschulden nach § 276 BGB erfolgen?
Bevor der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB entstanden ist, kann § 278 BGB keine Anwendung findend, weil kein Schuldverhältnis i. S. d. § 823 BGB zwischen den beiden besteht. Insbesondere darf auch nicht auf andere vertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse (z. B. GoA, EBV) zurückgegriffen werden
Nach Entstehung des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB besteht ein Schuldverhältnis i. S. v § 823 Abs. 1 BGB, so dass § 278 BGB Anwendung findet
Beispiel: A klaut Flasche des B. B ist einsichtig und will Flasche zurückbringen, hat aber keine Zeit. Er fragt seinen Freund C, ob dieser die Flasche zu A bringen kann. C fährt fahrlässig beim Zurückbringen der Flasche in den PKW des A. Zurechnung § 278 BGB (+).
Sind gesetzliche oder vertragliche Haftungsbeschränkungen im Rahmen des Verschuldens zu beachten?
Gesetzliche Haftungsbeschänkungen (z. B. §§ 521, 599, 680, 690, 708 BGB) sind zu übertragen, da Privilegierung sonst unterlaufen werden würde. Gleiches gilt für Haftungsmilderung auf eigentümer Sorgfalt (z. B. §§ 708, 1359, 1664 BGB); Ausnahme: StVO (“kein Raum für individuelle Sorglosigkeit”).
Vertragliche Haftungsbeschänkungen: Auslegung
Wann sind Minderjährige verschuldensfähig?
→ jünger als 7 Jahre: Gar keine Haftung, § 828 Abs. 1 BGB
→ Vollendung des siebten Lebensjahres, aber nicht das 10. Lebensjahr: Haftung nur für Vorsatz, sofern im Straßenverkehr, § 828 Abs. 2 BGB; Grund für diese Privilegierung ist die Überforderung des Kindes durch den Straßenverkehr
→ i. Ü. keine Haftung, wenn es bei Begehung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit hat, § 828 Abs. 3 BGB
Die Einsichtsfähigkeit fehlt, wenn aufgrund der Minderjährige nach seiner individuellen Verstandesentwicklung nicht in der Lage war, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und für die Folgen seines Handelns geradezustehen.
Hinweis: Sofern scheitert eine Ersatzpflicht an § 828 BGB, kann aus Billigkeitsgründen ein Anspruch aus § 829 BGB entstehen
Sonderfall: Produkthaftung
Besteht eine mittelbare Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB?
(Hersteller H-GmbH stellt PKW her. Vertragshändler V kauft diesen und verkauft ihn an K. Gebrauchsanweisung und Nachbesserungsgarantie der H-GmbH werden K übergeben. Gaspedal kaputt. K kann nicht bremsen und Schaden am PKW von 5.000 €. Ansprüche K gegen H-GmbH?)
Der H-GmbH könnte das in Verkehr bringen eines fehlerhaften Produktes bzw. das Unterlassen der Prüfung auf Mangelfreiheit vorzuwerfen sein. Das in Verkehr bringen hat jedoch nicht unmittelbar zu einer Rechtsgutverletzung geführt, sondern erst durch Hinzutreten weiterer Umstände. Insofern handelt es sich um eine mittelbar schädigende Handlung. Da in derartigen Fällen der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nur schwer abzugrenzen ist, ist zur Vermeidung von zufälligen Ergebnissen eine solche ebenso wie ein Unterlassen nur zurechenbar, sofern eine Verkehrssicherungspflicht verletzt ist.
Nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung sind einem Hersteller vier produktionsbezogene Verkehrssicherungspflichten auferlegt:
(1) Konstruktionspflicht (Phase im Ingenieurbüro)
= Produkte müsse nach dem Stand der Technik entworfen sein
→ in der Regel alle Produkte fehlerhaft
(2) Fabrikationspflicht
= Produkte müssen so gestaltet sein, dass menschliches Fehlverhalten und Fehlfunktionen der Maschine korrigiert werden können, z.B. geschultes Personal, Überwachung und Endkontrolle
→ in der Regel einzelnes fehlerhaftes Produkt, sog. Montagsauto
(3) Instruktionspflicht
= der Hersteller muss den Verbraucher vor den Gefahren warnen, die aus der Verwendung des Produkts entstehen
(4) Produktbeobachtungspflicht
= Der Hersteller muss sich nach Auslieferung der Ware über Gefahrenlagen bei Verwendung informieren
Was ist im Rahmen des Verschuldens zu beachten?
(Hinweis: Bei § 831 BGB dezentralisierter Entlasungsbeweis beachten)
1. Umkehr der Beweislast
Ausreichend ist, dass der Geschädigte nachweist, dass sein Schaden im Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers durch die Verkehrswidrigkeit des Produkts ausgelöst worden. Denn es wird dem Schädiger in der Regel unmöglich sein, dies nachzuweisen.
→ Exkulpation z.B. durch „Ausreißer“ in der Produktion. Notwendig ist ein produktionsbezogener Entlastungsbeweis, nicht ausreichend ist ein personenbezogener Entlastungsbeweis, z. B. Mitarbeiter sorgfältig ausgesucht
2. Zurechnung § 31 BGB analog
→ Verkehrssicherungspflichten können nur von natürlichen Personen erfüllt werden. Wegen der vergleichbaren Binnenstruktur kann § 31 Abs. 1 BGB für die Haftung des Vorstands auf andere juristische Personen analog angewendet werden
§ 823 Abs. 2 BGB
Wie wird § 823 Abs. 2 BGB geprüft?
I. Schutzgesetzverletzung durch den Schädiger
II. Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung
III. Verschulden
IV. Ersatzfähiger Schaden
V. Hauftungsausfüllende Kausalität
Was ist ein Schutzgesetz? Was sind wichtige Beispiele?
Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm im materiellen Sinn, die nicht nur den Schutz der Allgemeingüter sondern auch den Schutz von Individualrechtsgütern bezweckt. Wichtige Schutzgesetze im BGB sind §§ 858, 226, 906 f., 909, 1004 BGB, ferner immer wichtig StGB und StVO.
§ 826 BGB
Was lässt sich allgemein zum Tatbestand von § 826 BGB sagen?
Während wir beim § 823 Abs. 1BGB oft viel Mühe darauf verwenden müssen zu begründen, dass und welches absolute Recht des Geschädigten verletzt ist (siehe Rn. 390 ff.), schützt § 826 das Vermögen des Geschädigten schlechthin.
Dagegen reicht auf der Ebene des Verschuldens beim § 823 Abs. 1 schon die leichteste Fahrlässigkeit, während § 826 Vorsatz erfordert, der sich nicht nur auf die Schädigung, sondern auch auf die Sittenwidrigkeit derselben beziehen muss. Mit einem Satz: Während § 823 Abs. 1 objektiv eng (Schutz nur bestimmter Rechtsgüter) und subjektiv weit (schon Fahrlässigkeit genügt), ist § 826 objektiv weit (Schutz des ganzen Vermögens) und subjektiv eng (Ersatz nur bei vorsätzlichem und zudem sittenwidrigem Handeln). § 826 will den Rechtsverkehr vor skrupellosen Verhaltensweisen schützen, indem er ein solches Verhalten mit einer Schadensersatzpflicht sanktioniert.
Liegt im VW-Skandal ein Schaden vor? Liegt eine Sittenwidrigkeit? Sind Nutzungen im Wege der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen?
I. Schaden
1. Mangelbedingter Minderwert (+) (aber das würde nur dazu führen, dass man den mangelbedingten Minderwert ersetzt bekommt, nicht aber eine Rückzahlung des Kaufpreises)
2. „Rufschädigung“: str., jedenfalls keine Rückabwicklung
3. Vertragsschluss als Schaden (Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit): Geht nur über die Lehre des subjektiven Schadenseinschlags; hier: Es wurde vorgetragen, dass man einen Beitrag zur Umwelt leisten wollte, was man gerade wegen Abgaswerten nicht mehr tue; Die Einbuße des Käufers bestehe nicht darin, ein mangelbehaftetes Fahrzeug erhalten zu haben, sondern in dem auf falschen Vorstellungen über die Eigenschaften basierenden Eingriffs in die Vertragsfreiheit: der Schaden besteht somit darin, dass K durch einen ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten hat, die für seine Zwecke – umweltfreundliches Fahren – nicht voll brauchbar war. daher Schaden (+)
II. Täuschung: Keine unmittelbare Täuschung bei § 826 BGB erforderlich
III. Sittenwidrigkeit (+): Profitgier durch Senkung Herstellungskosten; Täuschung Allgemeinheit; Belastung Umwelt durch Nichteinhaltung Abgaswerte; Kein Beitrag zur Aufklärung seitens VW-AG (Exkurs: Sofern Kauf erst nach Bekanntwerden Dieselskandal erfolgt, liegt eine sittenwidrige Schädigung nicht vor, weil dann eine Arglosigkeit des Käufers fehle)
IV. Vorsatz § 31 BGB analog (Zurechnung); keine Schädigungsabsicht/Stofflgleichheit wie bei § 263 StGB
V. Rechtsfolge: Schadensersatz
1. Rückabwicklung: Rückzahlung des Kaufpreises (Schadenskompensation nach § 251 BGB)
2. Grundsatz der Vorteilsanrechnung (Sinn und Zweck des Schadensrechtes): Nutzungen
a) tvA: (–);
Arg.: Keine Vorteilsanrechnung bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung;
Arg.: K erlangt den Vorteil der Nutzung von V, nicht von der VW-AG (schädigendes Verhalten ist nicht kausal für Vorteil);
Arg.: § 817 S. 2 BGB analog
Arg.: bei Verbrauchern kein Nutzungsersatz § 475 Abs. 3 S. 1 BGB
b) h. M. (+)
kein Sanktionsgedanke im BGB
VW-AG tritt an die Stelle des V
§ 817 S. 2 BGB ist auf BerR beschränkt
§ 475 Abs. 3 S. 1 BGB betrifft Nacherfüllung, ansonsten muss Verbraucher aber ganz normal Nutzungen ersetzen
§ 831 BGB
Was lässt sich allgemein zum Haftungstatbestand von § 831 BGB sagen? (Systematisch)
Der § 831 BGB gehört zu den wichtigsten Haftungstatbeständen, nach denen der Schuldner aus vermutetem Verschulden haftet. Ferner ist diese Norm die zentrale Vorschrift, nach denen ein Dritter (Geschäftsherr) für von einem anderen (Verrichtungsgehilfe) begangenes Unrecht haftet. Dabei ist wichtig zu erkennen, dass § 831 BGB nicht das Verschulden des anderen dem Schuldner zurechnet (im Gegenteil: der Verrichtungsgehilfe muss nicht einmal schuldhaft gehandelt haben). Der Vorwurf gegen den Geschäftsherrn lautet vielmehr, dass er seinen Verrichtungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt und/oder überwacht hat. Das ist das Verschulden, das vermutet wird und wovon sich der Geschäftsherr erst exkulpieren muss.
Wie ist die Vorschrift zu prüfen?
I. Verrichtungsgehilfe
II. Erfüllung der objektiven Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung durch den Verrichtungsgehilfen
1. Rechtsgutverletzung des Geschädigten
2. Verhalten des Verrichtungsgehilfen
3. Haftungsbegründende Kausalität
4. Rechtswidrigkeit
III. In Ausführung der Verrichtung
IV. Keine Exkulpation des Geschäftsherrn § 831 Abs. 1 S. 2 BGB
V. Ersatzfähiger Schaden (§§ 249 ff. BGB)
VI. Haftungsausfüllende Kausalität
Was bedeutet in Ausführung der Verrichtung?
Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der schädigenden Handlung bestehen.
→ örtlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der der Schädigung
Was ist bei des Exkulpation in Großunternehmen (dezentralisierter Entlastungsbeweis) zu beachten?
Grundsatz: Das Verschulden des Geschäftsherrn wird grundsätzlich vermutet. Der Geschäftsherr kann sich aber gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren, wenn darlegt und beweis, dass er seine Verrichtungsgehilfen ordnungsgemäß ausgesucht, angeleitet und überwacht hat.
Der Geschäftsherr in einem Großunternehmen kann diesen Entlastungsbeweis regelmäßig nicht führen, weil nicht der Vorstand selbst, sondern entsprechende Abteilungsleiter die Auswahl und Kontrolle der Verrichtungsgehilfen übernehmen. Daher braucht sich der Geschäftsherr nach dem Verschuldensprinzip nur dahingehend entlasten, dass er den Personalleiter und Produktionsleiter ordnungsgemäß ausgesucht, angeleitet und überwacht hat, sog. dezentralisierter Entlastungbeweis
§ 833 S. 1 BGB – Haftung des Tierhalters (Gefährdungshaftung)
Wie ist § 833 S. 1 BGB zu prüfen? Worauf ist besonders im Rahmen der Zurechnung zu achten?
I. Rechtsgutverletzung i. S. v § 833 S. 1 BGB
II. Halter eines Tieres (Gefährdungssituation)
III. Zurechnung/Kausalität
→ äquivalente Kausalität und Realisierung der spezifischen Tiergefahr
IV. Kausaler, ersatzfähiger Schaden
1. Ersatzfähiger Schaden
2. Haftungsausfüllende Kausalität
Wie wirkt seine das Mitwirken einer eigenen spezifischen Tiergefahr aus? Was sind sonstige wiederkehrende Probleme der Tierhalterhaftung? Welche Anspruchsgrundlagen sind noch zu prüfen?
Anrechnung der mitwirkenden spezifischen Tiergefahr analog § 254 BGB. Aber Achtung: Sofern ein anderer Schädiger aus Verschuldens- und nicht aus Gefährdungshaftung haftet, wird die Tiergefahr nicht analog § 840 Abs. 3 BGB angerechnet.
Abzug eigenen menschlichen Mitverschuldens über § 254 BGB. Bei Kfz-Tier-Unfall § 17 Abs. 4 StVG.
Weitere Anspruchsgrundlagen:
(1) § 823 Abs. 1 BGB (Verkehrssicherungspflicht)
(2) § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Tiergesetz (z. B. HundeVO)
§ 833 S. 2 BGB – Haftung des Haustierhalters (Haftung für vermutetes Verschulden)
Wie wird § 833 S. 2 BGB geprüft?
I. Rechtsgutverletzung i. S. v § 833 S. 1 BGB (S. 2 bezieht sich hier auf S. 1)
II. Durch ein Haustier, das dazu bestimmt ist, dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen
IV. Keine Exkulpation des Tierhalters nach § 833 S. 2 BGB
V. Kausaler, ersatzfähiger Schaden
§ 832 Abs. 1 BGB – Haftung des Aufsichtspflichtigen
Wie ist § 832 Abs. 1 BGB zu prüfen?
I. Aufsichtsbedürftigkeit (Minderjährige bedürfen immer der Aufsichtspflicht)
II. Aufsichtspflichtige Person
III. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Aufsichtsbedürftigen
→ vgl. § 831 BGB
IV. Rechtswidrigkeit
V. Keine Exkulpation durch Aufsichtspflichtigen
→ Umfang der Aufsichtspflicht muss bestimmt werden, um Exkulpation darzulegen
VI. Kausaler, ersatzfähiger Schaden
Woraus kann sich die Aufsichtspflicht einer Person ergeben, was sind Beispiele?
→ Aufsichtspflicht ergibt sich entweder aus Gesetz oder nach § 832 Abs. 2 BGB aus einem Vertrag (z. B. Kindermädchen, Kindergärten, Privatschulden und vergleichbare Personen)
→ nicht ausreichend ist eine Übernahme aus „Gefälligkeit“. Ferner muss Vertrag nach hM zivilrechtlich wirksam sein
→ wichtigste gesetzliche Aufsichtspflichten: §§ 1626, 1671, 1793 BGB
§ 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
Was für eine Art von Anspruch ist § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG?
Der Anspruch aus § 1 ProdHaftG ist eine Gefährdungshaftung. Im Vergleich zu dem Schema aus § 823 Abs. 1 BGB ist daher kein Verschulden und folglich auch keine Verletzungshandlung notwendig. Als Anknüpfungspunkt für die Kausalität tritt eine abstrakte Gefährdungssituation. Auch eine RW ist nicht zu prüfen, weil dies nicht der Grundidee einer abstrakten Gefährdungshaftung entspricht.
§ 1 ProdHaftG ist neben den Anspruch wegen fehlerhaften Produkten aus § 823 Abs. 1 BGB anwendbar.
Wie ist der Anspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG zu prüfen?
I. Rechtsgutverletzung i. S. v § 1 ProdHaftG
II. Abstrakte Gefährdungssituation – Herstellung eines fehlerhaften Produkts
Hersteller ist gem. § 4 ProdHaftG, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat.
Produkt → § 2 ProdHaftG
Fehler → § 3 ProdHaftG
III. Haftungsbegründende Kausalität
1. Äquivalente Kausalität
2. Schutzzweck der Norm: produktspezifische Gefahr realisiert
IV. Kein Ausschluss
1. § 1 Abs. 2 Nr. 1–5 ProdHaftG
2. § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG bei einer Sachbeschädigung
V. Kausaler ersatzfähiger Schaden
→ beachte Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung gem. § 11 ProdHaftG
Problem: „Andere Sache“ i. S. v § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG (Abgrenzung zum „Weiterfresserschaden“)
Fraglich ist, ob der beschädigte PKW als eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt angesehen werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn man die Grundsätze zum weiterfressenden Mangel anwendet
(1) Anwendung der Grundsätze zum weiterfressenden Mangel
→ andere Sache kann bei Stoffungleichheit auch das Produkt selbst sein
(+), weil systematisches Argument aus § 2 Abs. 1 ProdHaftG. Dann Produkt auch „Teil an einer Sache“. Folglich können Teile eines Produkts auch selbstständige Sache sein
(–), weil darin nur Intention des Gesetzgebers, dem Geschädigten gem. § 5 ProdHaftG mehrere Schuldner zur Seite zu stellen
(+), weil Verbraucherschutz Sinn und Zweck des ProdHaftG ist
(2) Keine Anwendung der Grundsätze zum weiterfressenden Mangel (hM)
→ andere Sache kann nicht das fehlerhafte Produkt selbst sein
(+), weil Verbraucherschutz nicht allumfassend, vgl. etwa die Einschränkung in § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG. Dies ist eine bewusste und ausdrückliche Einschränkung, die durch Anwendung der Grundsätze zum weiterfressenden Mangel ausgehöhlt werden würde
(+), weil Wortlaut und Verkehrsanschauung. Aus Verbrauchersicht ist das fehlerhafte Produkt das gesamte Endprodukt. Eine Teildifferenzierung wie in § 2 ProdHaftG findet in § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG gerade nicht statt
Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB)
Mit welchen Institut ist die Gesamtschuld vergleichbar? Wie unterscheiden sie sich?
Ausgangsituation ist ein Gläubiger, der mehrere Schuldner hat, aber nur ein Befriedigungsinteresse. Eine solche Konstellation ist in drei Fällen denkbar:
→ Der cessio legis (Schuldrecht BT/Sachenrecht)
→ der Gesamtschuld (§§ 421ff. BGB) (Schuldrecht AT)
→ in Fällen des § 255 BGB (Schuldrecht AT)
Das gemeinsame Ziel in all diesen Fällen ist, dass der Gläubiger nur einmal die Befriedigung erhalten soll (Verbot der Mehrfachbefriedigung). Logische Konsequenz ist, dass der Gläubiger bei Leistung eines Schuldners den Anspruch gegen den anderen Schuldner verliert. Ferner sind Regelungen zum Innenregress notwendig. An dieser stellen unterscheiden sich die Institute mit der Folge, dass eine Konkurrenzfrage insbesondere zwischen der Gesamtschuld und § 255 BGB als AT-Institute aufkommt.
§ 426 Abs. 1 und 2 BGB regeln das Innenverhältnis der Gesamtschuldner, während die §§ 422, 423, 424, 425 BGB das Außenverhältnis der Gesamtschuldner zum Gläubiger regeln.
Wie entsteht eine Gesamtschuld?
I. Durch vertragliche Vereinbarung
II. Durch (spezial-)gesetzliche Anordnung
→ § 769 BGB (Mitbürgschaft)
→ § 840 Abs. 1 BGB (Haftung mehrerer im DelR)
→ § 1664 Abs. 2 BGB (Haftung der Eltern)
→ § 2058 BGB (Erbenhaftung als Gesamtschuldner)
→ § 128 HGB (Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft)
III. Aus dem allgemeinen Entstehungstatbestand des § 421 BGB
Was sind die Entstehungsvoraussetzungen einer Gesamtschuld? Welche Probleme können wo auftreten?
I. Mehrere Schuldner (ggf. Inzidentprüfung)
II. Eine Leistung
(P) Gestörte Gesamtschuld
(P) Naturarestitution auf Mängelleistung
III. Verpflichtung jedes Schuldners zur ganzen Leistung
(P) Abgrenzung zur gemeinschaftlichen Schuld
IV. Gläubiger darf die Leistung nur 1x fordern
V. Gleichstufigkeit der Haftung der Schuldner
Keine vorrangige cessio legis
Abgrenzung zu § 255 BGB
Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB): Eine Leistung
Wie bestimmte sich eine “Leistung”? Besteht eine solche etwa in dem folgenden Fall?
E hat ein Grundstück, für das der Architekt A ein Gebäude planen sollen. E schließt Bauvertrag gem. §§ 650a, 631 ff. BGB mit Bauunternehmer U ab. A soll die Bauaufsicht übernehmen. A übersieht einen Mangel (Aufsichtsfehler).
Eine Leistung wird von mehreren Schuldnern geschuldet, wenn die evtl. verschiedenartigen Verpflichtungen auf dasselbe Leistungsinteresse gerichtet sind. Weite Auslegung: Nicht erforderlich, dass die Ansprüche auf die gleiche Rechtsfolge, z. B. Schadensersatz, gerichtet sind.
Beispielsfall:
I. E → U auf Nacherfüllung gem. § 650a i. V. m § 634 Nr. 1, § 635 BGB
II. E → A auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1 BGB
→ Naturalrestitution bedeutet Mangelbeseitigung
→ deswegen ist hier eine Leistung (+), weil dasselbe Leistungsinteresse betroffen ist
Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB): Verpflichtung eines Schuldners zur ganzen Leistung
Gemeinschaftliche Schuld: E hat ein Grundstück. Vor seinem Tod schließt er Kaufvertrag mit X ab. Erben sind A, B und C.
I. Gläubiger verlangt Zahlung der Grundschuld (Geldleistung) von A
→ nach § 2058 BGB kann er gegen jeden Gläubiger vorgehen
II. X verlangt Übereignung aus § 433 Abs. 1 BGB von A (Sachleistung)
→ A kann als Gesellschafter der Miterbengemeinschaft nicht alleine über das Grundstück
→ es handelt sich um eine gemeinschaftliche Schuld; eine Verpflichtung jedes Schuldners zur ganzen Leistung liegt damit nicht vor
Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB): Gleichstufigkeit der Haftung
Wie ist die Gesamtschuld von der cessio legis und von § 255 BGB abzugrenzen?
Die Haftung der Schuldner müsste gleichstufig sein. Daran fehlt es, wenn einer der Schuldner von vornherein als Letztverantwortlicher haftet. Ob dies der Fall ist, ist durch eine wertende Betrachtung des Einzelfalls zu ermitteln.
1. Cessio legis: Gleichstufigkeit (–): Es steht vorherein fest, dass der Schuldner nur vorläufig haftet und der andere letztverantwortlich ist.
2. Abgrenzung zu § 255 BGB
Gleichstufigkeit liegt in Abgrenzung zu § 255 BGB vor, wenn einer der Schuldner bei wertender Betrachtung im Einzelfall nicht von vornherein als Letztverantwortlicher haftet
§ 255 BGB dient dazu, eine doppelte Begünstigung des Eigentümers zu vermeiden und soll dem leistenden Schuldner einen vollständigen Rückgriff auf den Letztverantwortlichen ermöglichen. Dann muss aber auch feststehen, dass nur dieser vollständig haften soll. Anderenfalls bieten die flexibleren Möglichkeiten der Gesamtschuld die bessere Alternative.
→ Objektive betrachtet gleiche Tatbeiträge (auch wenn sie ggf. subjektiv unterschiedlich sind): Gleichstufigkeit (+)
→ Objektiv betrachtet ungleiche Beiträge: Gleichstufigkeit (–), § 255 BGB (+)
Ein Tatbeitrag liegt bereits vor, wenn er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Wenn ein gutgläubiger Erwerber eine Sache von einem Dieb weiterveräußert, hat er einen Tatbeitrag geleistet. § 421 ff. BGB finden Anwendung. Da ihm subjektiv aber nichts vorwerfbar ist, haftet er im Innenverhältnis nach § 421 ff. BGB wohl zu 0 %. Insofern können die §§ 421 ff. BGB das gleiche Ergebnis erzielen wie § 255 BGB, aber sie müssen es halt nicht! Eine flexible Lösung ist möglich
Wie ist der folgende Fall zu behandeln?
E leiht L sein Fahrrad. L ist unachtsam und lässt es unabgeschlossen am Bahnhof stehen. Dieb D stiehlt das Fahrrad.
1. Ansprüche E gegen L
→ § 604 BGB (–) wegen § 275 BGB
→ §§ 280 Abs. 1, 3, § 283 BGB; aber: nur gegen Abtretung des Anspruchs E gegen D aus § 985 BGB gem. § 255 BGB?
→ hier soll aber D alleine die Haftung treffen, deswegen Gleichstufigkeit (–) und § 255 BGB (+)
2. Ansprüche E gegen D
→ § 985 BGB (Sachleistung)
Hinweis:
Sofern E gegen D aus § 985 BGB, entfällt der Schadensersatzanspruch gegen L mangels Schaden- Gleichwohl kann von E nicht verlangt werden, primär gegen D vorzugehen. Er kann auch von L vollen Schadensersatz verlangen. Dann kann E aber nicht erwarten, Eigentümer zu bleiben. Er muss deshalb gem. § 255 BGB dem L grundsätzlich den Anspruch aus § 985 BGB übereignen bzw. da dies nicht möglich ist, ihm das Eigentum verschaffen.
Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB): Rechtsfolgen
Was sind die Rechtsfolgen einer Gesamtschuld im Außenverhältnis?
I. Gesamtwirkung Erfüllungswirkung bei Zahlung eines Gesamtschuldners (§ 422 BGB)
II. Gesamtwirkung Erlass wirkt auch für andere Gesamtschuldner (§ 423 BGB)
III. Gesamtwirkung Verzug des Gläubigers gilt für alle Gesamtschuldner (§ 424 BGB)
IV. Einzelwirkung sonstiger Tatsachen (§ 425 BGB)
§ 424 BGB (Gläubigerverzug): Wie ist der folgende Fall zu lösen?
S1 und S2 sind Gesamtschuldner. S1 will die geschuldete (Gattungs-)Leistung erbringen, jedoch verweigert G unberechtigterweise bereits vorab telefonisch die Annahme.
Gem. § 300 Abs. 2 BGB kommt es jetzt zum Übergang der Leistungsgefahr. Geht der Gattungsgegenstand also bei S1 unter, so wird S1 gem. § 275 Abs. 1, § 300 Abs. 2 BGB von der Leistung frei. Dieser Übergang der Leistungsgefahr gilt wegen § 424 BGB auch im Verhältnis des G zu S2, so dass auch dieser gem. § 275 Abs. 1, § 300 Abs. 2, § 424 BGB von der Leistungspflicht frei wird
Was ist das Problem bei § 423 BGB im Verhältnis zu den anderen Gesamtschuldnern? Auf welche Art und Weise ist ein Erlass wirksam?
I. Grundgedanke
→ grundsätzlich steht es jedem Gläubiger nach Belieben frei, mit seinem Schuldner einen Erlass nach § 397 BGB zu vereinbaren
→ in der Gesamtschuldsituation ist jedoch zu beachten, dass durch den Erlass gegenüber einem Gesamtschuldner keine Benachteiligung der anderen Gesamtschuldner eintreten darf
→ diese Benachteiligung ergibt sich daraus, dass jeder der Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger in Höhe von 100 % haftet und erst nach dieser „Vorleistung“ von den übrigen Gesamtschuldnern Ausgleichung verlangen kann
→ ist jedoch einer der Gesamtschuldner aus der Haft entlassen, so wird diese Ausgleichsmöglichkeit zu Lasten des „vorleistenden“ Gesamtschuldners negativ beeinträchtigt
→ der Erlass ist daher (richtet man sich allein nach dem Wortlaut) nur gegenüber allen Gesamtschuldnern oder aber gar nicht möglich
II. Anwendungsfälle
1. Gesamtwirkung
Der Gläubiger vereinbart mit einem Gesamtschuldner den Erlass und beide vereinbaren, dass damit das gesamte Gesamtschuldverhältnis aufgehoben wird (=befreiende Wirkung gegenüber allen)
2. Einzelwirkung
Der Gläubiger macht gegenüber einem der Schuldner deutlich, dass er ihn nicht mehr in Anspruch nehmen wird. Er „entlässt“ ihn jedoch nicht aus der Haftung, den dadurch würde ein späterer Innenregress gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB des anderen Gesamtschuldners vereitelt. Daher hat der privilegierte Gesamtschuldner jetzt eine Einrede gegen den Gläubiger und kann sich seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger verweigern; er haftet jedoch weiterhin normal nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem anderen Gesamtschuldner
3. Beschränkte Gesamtwirkung
Der Gläubiger entlässt einen der Gesamtschuldner vollständig aus der Haftung und verzichtet gleichzeitig gegenüber dem anderen Gesamtschuldner auf seine Forderung in der Höhe, in der der verbleibende Gesamtschuldner von dem entlassenen Gesamtschuldner im Zahlungsfall nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB Regress erlangt hätte. So ergibt sich rechnerisch trotz vollständiger Entlassung des einen Gesamtschuldners kein Nachteil für den verbleibenden Gesamtschuldner
Was ist mit Einzelwirkung sonstiger Tatsachen gemeint (§ 425 BGB)?
Der Wortlaut des § 425 BGB zeigt auf, dass Tatsachen, die ein Gesamtschuldverhältnis berühren, gegenüber und hinsichtlich der Gesamtschuldner grundsätzlich nur Einzelwirkung haben. Dies bedeutet, dass sie nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken, den sie auch betreffen
z. B. G hat zwei Schuldner: S1 und S2. Er mahnt S1. Zinsen kann er nach § 288 BGB nur von S1 verlangen, nicht von S2.
Ausgenommen sind hiervon Fälle von §§ 422 bis 424 BGB; die hier genannten Tatsachen haben Gesamtwirkung
Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB): Innenregress (§ 426 BGB)
Wie ist der Innenregress nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu prüfen?
I. Vorliegen einer Gesamtschuld
II. Befriedigung des Gläubigers
III. Rechtsfolge
1. Grundsätzlich anteilige Haftung
2. Evtl. Ausnahme § 426 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB
a) Durch Vertrag
b) über die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
c) § 254 BGB analog
d) § 17 Abs. 1 StVG
e) § 840 Abs. 2, 3 BGB
Welche Bedeutung hat § 426 Abs. 2 BGB noch? Warum braucht man ihn neben § 426 Abs. 1 S. 1 BGB?
Rechtsfolge: Cessio legis: Anspruch des Gläubigers gegen die übrigen Gesamtschuldner geht ganz oder teilweise auf den zahlenden Gesamtschuldner über
→ durch die nach dem TB des § 426 Abs. 2 BGB mit zu beachtende Quote aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB erhält der zahlende Gesamtschuldner über § 426 Abs. 2 BGB iVm dem übergegangenen Anspruch nie einen höheren Ausgleich, als er ohnehin schon aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB erhält
Hinweis: Bedeutung des § 426 Abs. 2 BGB neben § 426 Abs. 1 BGB → durch die angeordnete cessio legis erhält der zahlende Gesamtschuldner neben der Forderung selbst über die §§ 412, 401 Abs. 1 BGB auch die akzessorischen Sicherheiten, die für diese Forderung des Gläubigers gegen die Gesamtschuldner bestellt sind
→ der übergegangene Anspruch unterliegt evtl. einer anderen Verjährung und anderen Einreden und Einwendungen als der Anspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB
Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB): Gestörte Gesamtschuld
Was ist eine gestörte Gesamtschuld?
Eine gestörte Gesamtschuld liegt vor, wenn eine Gesamtschuld nur deshalb nicht entsteht, weil einer der potentiellen Gesamtschuldner aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsprivilegierung nicht haften.
Es geht hier darum, ob ein nicht privilegierter Schuldner (S1) einen Regressanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB gegen einen privilegierten Schuldner (S2) hat, obwohl mangels “Gleichstufigkeit”/mehrerer Schuldner gerade keine Gesamtschuld besteht.
Fallkonstellation (ausführlich Skript 1. Examen)
(1) Privilegierung nach § 1664 Abs. 1, § 1359 BGB: § 426 Abs. 1 S. 1 BGB (–), weil Unterlaufen Schutz der Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG)
(2) Vertragliche Privilegierung: § 426 Abs. 1 S. 1 BGB (+), weil sonst ertragliche Privilegierung einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellt
(3) Gesetzlicher Privilegierung außer § 1664 Abs. 1, § 1359 BGB: § 426 Abs. 1 S. 1 BGB (–), aber Anspruch Gläubiger → S1 ist um Anteil S2 zu kürzen
Begründung: Eine Privilegierung hat stets die ratio, den Privilegierten gegenüber dem Gläubiger besser zu stellen. Will man diese Privilegierung umsetzen, so muss am Ende der Gläubiger den wirtschaftlichen Nachteil tragen. Ist also ein Schuldner gegenüber dem Gläubiger privilegiert, so verlangt die ratio legis der Privilegierung, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den verbleibenden Schuldner gekürzt werden muss. Würde dies nicht geschehen, so hätte letztlich der verbleibende Schuldner als Folge der Privilegierung den wirtschaftlichen Nachteil zu tragen. Dies wäre ungerecht, weil er ja gerade außerhalb der ratio der Privilegierungsnorm steht
Der Umfang der Haftung (§§ 249 ff. BGB): Schaden
Wie ermittelt sich der Schaden?
I. Bestehen eines Schadens
II. Schadenskorrektur
III. Form des Schadensersatzes
Der Umfang der Haftung (§§ 249 ff. BGB): Schadensermittlung
Wie wird ein Schaden ermittelt? Was ist ein normativer Schaden?
Grundsatz: Differenzhypothese
Ein normativer Schaden liegt vor, wenn eine Vermögenseinbuße nach der Differenzhypothese nur deshalb nicht festgestellt werden kann, weil sie auf andere Weise als durch den Schädiger verhindert oder ausgeglichen wurde und zudem eine rechtliche Wertung ergibt, dass dieses dem Schädiger nicht zum Vorteil gereichen soll.
Insbesondere über den Kommerzialisierungsgedanken wird ein Vermögensschaden bei entgangener Nutzungsmöglichkeit bejaht, wenn das Wirtschaftsgut von zentraler Bedeuetung ist, ein Nutzungswille besteht und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit, z. B. bei PKW, Wohnung, Internetanschluss, Telefon.
Ein gutes Beispiel für einen normativen Schaden ist der Fall, in dem Person Y Person X mit seinem Auto anfährt. Infolge des Unfalls ist Person X für eine Woche arbeitsunfähig. Ihr Arbeitgeber zahlt jedoch weiterhin ihr Gehalt. Nach der Differenzhypothese würde der Schädiger in diesem Fall entlastet werden, da kein finanzieller Schaden für Person X entstanden ist. Im Rahmen des normativen Schadensbegriffs wird jedoch davon ausgegangen, dass dies den Schädiger nicht entlasten sollte. Daher wird in diesem Fall von einem normativen Lohnausfallschaden gesprochen.
Kann die Haftung gegenüber einem Dritten infolge der Handlung des Schädigers einen Schaden darstellen?
Ja (Inzidentprüfung des Drittanspruchs). Vor Inanspruchnahme kann über § 249 Abs. 1 BGB Freistellung verlangt werden, danach Geldersatz.
Der Umfang der Haftung (§§ 249 ff. BGB): Schadenskorrektur
Vorteilsanrechnung/Vorteilsausgleichung (§ 242 BGB)
Anrechnung eines Vorteils von Amts wegen, den der Geschädigte infolge des Schadensereignisses erhalten hat.
Beispiel: Ersparte Aufwendungen bei Krankenhausaufenthalten, Nutzungsvorteile bei Kfz bei Ansprüchen gegen Hersteller im Abgasskandal
Was bedeutet der “Abzug neu für alt”?
Sofern im Rahmen der Naturalrestitution gebrauchte Sachen durch neue Sachen ersetzt werden, muss der Wertzuwachs abgezogen werden, wenn dies nicht unbillig ist. Arg.: Bereicherungsverbot des Schadensrechts.
Wie wird ein Mitverschulden berücksichtigt (§ 254 BGB)? Was sind Beispiele?
Grundsätzlich im Haftungsumfang, ausnahme Schmerzensgeld (dort bereits bei Entstehung).
Fahrradfahren/Motorradfahren ohne Helm: Allgemeines Berkehrsbewusstsein, das Tragen notwendig ist? Bisher nach Rspr. Mitverschulden (–)
Mitverschulden setzt Verschulden voraus, beachte bei Minderjährigen insoweit § 827 f. BGB
Mitverschulden gesetzlicher Erfüllungsgehilfen ist nach § 254 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 278 BGB zurechenbar, z. B. fehlerhafte Beaufsichtigung eines geschädigten Kindes. Beachte: Rechtsgrundverweis, daher Schuldverhältnis zwischen Schädiger und Kind erforderlich
Mitverschulden von Verrichtungsgehilfen ist analog § 831 BGB zurechenbar
§ 17 StVG verdrängt § 254 BGB
Anwendbarkeit § 254 Abs. 2 S. 2 BGB (Zurechnung Verschulden nach § 278 BGB) auf § 254 Abs. 1 BGB?
I. Anwendbarkeit
→ systematisches Argument: nicht auf I anwendbar
→ aber: Wertungswiderspruch, wenn Zurechnung zwar bei Schadensminderung (II) nicht aber bei Schadensentstehung (I). Zudem lässt sich dies nicht immer klar trennen
→ daher ist § 254 Abs. 2 S. 2 BGB als eigenständiger III zu lesen
II. Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis?
(1) Rechtsfolgenverweis: SV nicht erforderlich
(2) Rechtsgrundverweis (hM): SV erforderlich
→ häufig entsteht ein Schuldverhältnis erst durch den anspruchsbegründenden Unfall aus der deliktischen Norm. Im Zeitpunkt der zeitlich vorgelagerten Handlung lag aber eben noch kein SV vor, so dass eine Zurechnung an dieser Stelle scheitert
(+), weil § 254 Abs. 2 S. 2 BGB auch auf § 831 BGB Anwendung findet. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Geschädigte nicht dadurch entlastet werden soll, weil er einen Dritten mit der Sorge über das Rechtsgut beauftragt.
Wenn § 831 BGB Anwendung findet, findet aber auch die dortige Exkulpationsmöglichkeit in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB Anwendung. Die kann nur bei einem Rechtsgrundverweis berücksichtigt werden
Der Umfang der Haftung (§§ 249 ff. BGB): Form des Schadensersatzes
Wonach richtet sich die Form des Schadensersatzes im Ausgangspunkt?
I. Naturalrestitution § 249 Abs. 1, 2 BGB
II. Wertersatz in Geld (§ 251 Abs. 1, 2 BGB) (subsidiär)
Wie unterscheidet man innerhalb von § 249 BGB? Was regelt § 250 BGB?
I. Naturalrestitution § 249 Abs. 1 BGB
= Herstellung des ursprünglichen Zustands durch den Schädiger
z. B. S hat das Rad des E entwendet und gibt es nun zurück
→ besteht der Schaden in einem Verlust an Geld, kann auch § 249 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Geld gerichtet sein, z. B. die Bank berät den Kunden falsch, so dass dieser wegen Kursverlusten einen Vermögensschaden hat
II. Geldzahlungen
= Zahlung des zur Herstellung des Naturalzustandes erforderlichen Geldbetrag durch Schädiger
1. § 249 Abs. 2 BGB bei Verletzung einer Person oder einer Sache
z. B. S beschädigt das Auto des E und zahlt ihm die erforderliche Reparatur
→ E hat die Wahl, ob er die Beseitigung des Schadens durch S gem. § 249 I BGB möchte oder den Ersatz in Geld, § 249 Abs. 2 BGB
→ Mehrwertsteuer ist aber nur zu ersetzen, soweit sie auch angefallen ist, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
2. § 250 BGB: Schadensersatz nach Fristablauf (unabhängig von den Voraussetzungen der § 249 Abs. 2, § 251 BGB)
A verlangt von S, eine ihn ehrverletzende Äußerung in der Presse zu widerrufen und setzt hierzu eine angemessene Frist. Nach fruchtlosem Ablauf inseriert er entsprechend selbst und verlangt von S Ersatz der Inseratskosten.
Fristsetzung entbehrlich, wenn Schuldner durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gibt, dass er die Herstellung ablehnt oder zu dieser nicht imstande ist.
Wie ist § 251 BGB aufgebaut? Welche Besonderheit ist bei Tieren zu beachten?
I. Entschädigung in Geld § 251 Abs. 1, 2 BGB
→ Ersatz des Wertinteresses
1. Unmöglichkeit § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB
z.B. S zerstört eine unvertretbare Sache des E (Gemälde)
(–) bei Entwendung eines gebrauchten PKW, weil Beschaffung eines gleichwertigen PKW möglich
2. Herstellung genügt nicht § 251 Abs. 1 Alt. 2 BGB
z. B. trotz Reparatur verbleibt ein merkantiler Minderwert beim Unfallwagen
3. Herstellung ist gem. § 251 Abs. 2 S. 1 BGB unverhältnismäßig
z. B. S beschädigt den PKW des E. Die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % (wirtschaftlicher Totalschaden)
4. Tiere § 251 Abs. 2 S. 2 BGB
(P) Tieroperationskosten
Sofern die Verhältnismäßigkeitsgrenze des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB bei Operation eines Tieres überschritten wird, schuldet der Schädiger entgegen § 251 Abs. 2 S. 1 BGB nicht nur Wertersatz, sondern nach § 249 Abs. 2, § 251 Abs. 2 S. 2 BGB die noch als verhältnismäßig zu erachtenden Tierbehandlungskosten (Wertentscheidung aus Art. 20a GG, § 1 TierSchG)
Sind Vermögensschäden zu ersetzen? Welche Ausnahmen gelten?
Zuletzt geändertvor 9 Monaten