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QM

MB
von Milena B.

Versorgungsstrukturen

Sozialgesetzbuch V (SGB V)

• § 135a Zugelassene Krankenhäuser, ... sind … seit 2000 verpflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, einschließlich eines patientenorientierten Beschwerdemanagements

• 2013 Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes (PRG)

=> Anpassung BGB und SGB V § 137

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt in seinen Richtlinien über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement

... erstmalig bis zum 26. Februar 2014 wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit und legt insbesondere Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest

• Strukturierter Qualitätsbericht nach § 137 SGB V

• QM-Richtlinie des G-BA

• Hessen: Patientensicherheitsverordnung PaSV

Krankenhäuser sind verpflichtet, in Qualitätsberichten über ihre Arbeit und ihre Strukturen zu informieren.

Die erhobenen Daten werden von sog. Krankenhaus-Vergleichsportalen beziehungsweise Klinik-Suchmaschinen genutzt: Patientinnen und Patienten sowie einweisende Ärztinnen und Ärzten können darüber Krankenhäuser vergleichen und das passende auswählen.

Qualitätsberichte enthalten Angaben zur Ausstattung und zum Angebot eines Krankenhauses wie zum Beispiel:

• vorhandene Fachabteilungen,

Anzahl des ärztlichen und pflegerischen Personals,

Leistungsspektrum bei Diagnostik und Behandlung,

• medizinisch-pflegerische Angebote (Bewegungstherapie,

Wundmanagement etc.) sowie zur Barrierefreiheit

§ 115 SGB XI - Ergebnisse von Qualitätsprüfungen

  1. Die Sachverständiger des Medizinischen Dienste der Krankenversicherung haben das Ergebnis einer jeden Qualitätsprüfung sowie die dabei gewonnenen Daten und Informationen den Landesverbänden der Pflegekassen und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie den zuständigen Heimaufsichtsbehörden und den zuständigen Pflegekassen zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie der betroffenen Pflegeeinrichtung mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, […]

  2. Soweit bei einer Prüfung Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen, welche Maßnahmen zu treffen sind und erteilen dem Träger der Einrichtung hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. […]

  3. Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag (§ 72) oder aus der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (§ 80a) ganz oder teilweise nicht ein, sind die vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. […]

  4. Bei Feststellung schwerwiegender, kurzfristig nicht behebbarer Mängel in der stationären Pflege sind die Pflegekassen verpflichtet, den betroffenen Heimbewohnern auf deren Antrag eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu vermitteln, welche die Pflege, Versorgung und Betreuung nahtlos übernimmt. […]

  5. Stellt der Medizinische Dienst schwerwiegende Mängel in der ambulanten Pflege fest, kann die zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes die weitere Betreuung des Pflegebedürftigen vorläufig untersagen; […]

  6. In den Fällen der Absätze 4 und 5 haftet der Träger der Pflegeeinrichtung gegenüber den betroffenen Pflegebedürftigen und deren Kostenträgern für die Kosten der Vermittlung einer anderen ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung […]

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Milena B.

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