Was ist eine Familie iSv Art. 6 GG?
= jedenfalls zwei unterschiedliche Generationen, die zusammen leben; jeweils mindestens eine Person in der Eltern- bzw. Kinderrolle
Ansprüche wegen Störung der ehelichen Beziehungen
Gegen den Ehepartner:
§ 1353 I 2 BGB
§ 1004 I 2 BGB analog (-), weil nur relatives, nicht absolutes Recht und könnte entgegen § 120 III FamFG vollstreckt werden
§ 823 I BGB (-), weil nur relatives, nicht absolutes Recht und könnte entgegen § 120 III FamFG vollstreckt werden
Gegen eine dritte Person:
§ 1353 I 2 BGB (-), da nur gegenüber Ehepartner
§ 1004 I 2 BGB analog: hier zwar keine Sperrwirkung des § 1353 I 2 BGB, aber wiederum Widerspruch zu § 120 III FamFG
AGL: § 1353 I 2 BGB
Voraussetzungen:
Ehe: Geschlossen, weder aufgehoben noch geschieden
Anspruch auf Zusammenleben in der ehelichen Lebensgemeinschaft
Nichterfüllung des Anspruches durch ein Verhalten einer der Ehegatten
Kein Ausschluss gem. § 1353 II BGB (Einwendung des Getrenntleben § 1567 BGB)
Durchsetzbarkeit?
Antragsverfahren gem. § 266 I Nr.2 FamFG
Beschluss ist aber nicht vollstreckbar, vgl. § 120 III FamFG
Grundsatz der staatlichen Nichteinmischung in innereheliche Angelegenheiten
Eheliche Lebensgemeinschaft gem. § 1353 I 2 BGB umfasst:
Häusliche Gemeinschaft
Geschlechtsgemeinschaft (inklusive eheliche Treue)
Gegenseitige Rücksichtsnahme und Beistand
Eheleute können einvernehmlich praktisch jede Abweichung von diesem Leitbild praktizieren, solange irgendeine Form von Zusammengehörigkeit als Gemeinschaft besteht
-> vgl. § 120 III FamFG
Lebenspartnerschaftsgesetz
Bis 2017 für gleichgeschlechtliche Paare
-> Fortgeltung alter Lebenspartnerschaften
Aufhebung der Ehe
durch Tod
durch Aufhebungsverfahren §§ 1313 ff. BGB (insbesondere Minderjährigenehe und Scheinehe)
Getrennt leben
§ 1567 BGB
= Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrecht Art.2 I, 1 I GG
Scheitern der Ehe
§§ 1565, 1566 BGB
Ansprüche auf Herausgabe der Ehewohnung
§§ 1004 I 2, 823 BGB
= räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe (organisatorischer Rahmen)
= Sphäre, in der sich sowhol das Gemeinsame in der ehelichen Lebensgemeinschaft entwickelt, als auch die individuelle Persönlichkeit der beiden Ehegatten
= v.a. Ehewohnung
§ 862 I BGB (beachte: § 866 BGB)
Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung von § 1353 I 2 BGB
AGL: §§ 280 I iVm § 1353 I 2 BGB
Bei Verletzung ehelicher Pflichten können Sekundäransprüche entstehen
Vertreten müssen wird nach § 280 I 2 BGB vermutet
Begrenzung des Schutzzweck der Norm: Würde einen mittelbarern Erfüllungszwang auslösen; dies widerspricht der Wertung von § 120 III FamFG, wonach die Erfüllung höchstpersönlicher Ehepflichten gerade nicht erzwingbar sein soll
AGL: § 823 I BGB
wie bei §§ 280 I iVm § 1353 I 2 BGB
Der Schutzzweck verbietet einen Anspruch
Haftungspriviligierung zwischen Ehegatten
§ 1359 BGB
Bei der Erfüllung der aus dem ehelichen Verhältnis sich ergebenden Pflichten (<-> Rechtsgeschäft, Gesellschafts- o. Arbeitsverträge, Straßemverkehr)
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten: § 277 BGB
-> gilt bei § 280 I BGB und auch bei § 823 I, II BGB (ansonsten würde die Wertung des § 1359 BGB umgangen werden)
-> Beachte gestörte Gesamtschuld!
Gestörte Gesamtschuld - Übersicht
OS: Kürzung des Anspruchs nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld
Begriff: Zusammentreffen mehrerer Schädiger, die dem Geschädigten gem. § 840 BGB als Gesamtschuldner haften würden, wenn nicht einer aufgrund eines Priviliegs von der Haftung ausgenommen wäre.
Lösung
Voll Haftung ohne Regressmöglichkeit
Fingierte Gesamtschuld im Innenverhältnis
Kürzung des Anspruchs um Anteil des priviligierten Schädigers
Differenzierter Lösungsansatz
Gestörte Gesamtschuld - Lösungsmöglichkeiten
Volle Haftung ohne Regress
Kürzung des Anteils um den Anteil des priviligierten Schädigers (möglich)
Differenzierter Lösungsansatz (h.M)
nicht sachgerecht, weil bei rechtsgeschäftlicher Haftungspriviligierung ein Vertrag zu Lasten Dritter vorliegen würde
Haftungsprivileg wirkt zwar im Außenverhältnis zum Geschädigten, eine Haftung wird aber im Innenverhältnis zum Mitschädiger fingiert
Pro: Das gesetzliche Haftungsprivilieg richtet sich gegen denjenigen, zu dessen Lasten es gesetzgeberisch konzipiert ist
Es muss ausgelegt werden, zu wessen Lasten sich das Haftungsprivileg auswirken soll.
-> § 1359 BGB geht im Ergebnis gegen den verletzten Ehegatten -> dessen Anspruch ist zu kürzen
Unbillige Belastung zulasten des Mitschädigers
Entwertet Haftungsptiviligierung
Priviligierter Schädiger steht schlechter, wie wenn er den Schaden allein verursacht hätte
Schlüsselgewalt - Herleitung
§ 1357 BGB: Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs -> § 1360a BGB
§ 1357 II 1 BGB: §§ 1408, 1412 BGB
§ 1357 III BGB: § 1567 BGB
These: § 1357 BGB als Norm der Stellvertretung
Entbehrlichkeit des Offenkundigkeitsprinzips
Gesetzliche Vertretungsmacht
Insgesamt abzulehnen
These: Schuldrechtliche Mitverpflichtung gem. § 1357 BGB
alle Rechte u. Pflichten (inklusive Sekundäransprüche u. Gestaltungsrechte)
AGL: § 1357 BGB selbst
Schlüsselgewalt - Prüfungschema
Bestehende Lebensgemeinschaft § 1357 III
Wirksames Rechtsgeschäft eines Ehegatten
Zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
Lebensbedarf = § 1360a = Geschäft, dass üblicherweise ohne Rücksprache mit dem anderen Ehegatten vorgenommen wird
Angemessenheit = konkreter Lebenszuschnitt ist entscheidend -> Einzelfallentscheidung
Dauerschuldverhältnisse und § 1357 III BGB
wenn Dauerschuldverhältnis vor der Trennung abgeschlossen wurde, gilt § 1357 III BGB nicht vom Wortlaut, weil die Verbindlichkeit bereits bestand
Analoge Anwendung? -> Ansprechen u. Diskutieren, aber im Endefekt ablehnen (Gläubigerschutz)
Eigentumserwerb gem. § 1357 BGB
e.A: Automatischer Miteigentumserwerb gem. §§ 929 S.1, 1357 I BGB
-> § 1357 BGB hat auch dingliche Wirkung
a.A:
§ 1361a BGB
= Vertilung der Haushaltsgegenständen während des Getrenntlebens (nur vorläufigen Charakter)
-> Spezialvorschrift zu § 985 und § 861 BGB
Haushaltsgegenstände = alle Gegenstände, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen (individuell zu bestimmen)
Verdecktes Geschäft für den, den es angeht
Frage: Dingliches Rechtsgeschäft, das einer der Ehegatten abschließt als verdecktes Geschäft für den, den es angeht?
Verdecktes Geschäft für den, den es angeht = Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips gem. § 164 II BGB
-> kann im eherechtliche Umfeld dann angenommen werden, wenn der Gegenstand des Geschäfts solche Sachen sind, die Bezug zur gemeinsamen Lebensführung haben
§ 808 I ZPO
Gewahrsam des verheirateten Schuldners:
beide Ehegatteb haben Mitbesitz und somit auch Mitgewahrsam an den im Haushalt befindlichen beweglichen Sachen haben
VSS des § 808 I BGB sind von vornherein nicht erfüllt
Korrektur durch § 1362 BGB: Eigentumsvermutung
Flankierende Vorschrift des § 739 ZPO: Gewahrsamsvermutung
§ 771 ZPO
Eigentumsstellung wird gem. § 1362 vermutet -> Ehegatte muss Vollbeweis ihres aktuell bestehenden Eigentums führen
Ausweg: Beweis früheren Alleinbesitzes (BGH)
§ 1006 II: Vermutung, dass zugunsten des früheren Besitzers vermutet, dass (trotz Besitzverlust) sein Eigentum fortbesteht
§ 1006 II als lex specialis zu § 1362 (BGH)
Übereignung zwischen Eheleuten
Übereignung möglich
Übergabe setzt eigentlich vollständigen Besitzverlust beim Veräußerer voraus; Ehegatten haben jedoch berechtigten Mitbesitz -> Übergabe wird deshalb durch ein Besitzmittlungsverhältnis gem. § 930 BGB ersetzt; BMV = eheliche Lebensgemeinschaft als solche
Zuletzt geändertvor 21 Tagen