Definition Getrennt leben
§ 1567 I 1 BGB
= wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt
Herausgabeanspruch von Haushaltsgegenständen
§ 1361a BGB
= lex specialis zu § 985 BGB und § 861 BGB
Abs.1: Eigentum eines Ehegatten
Abs.2: Miteigentum der Ehegatten
Haushaltsgegenstand: Alle Gegenstände, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen.
P: Luxusgüter -> hängt vom individuellen Lebenzuschnitt der jeweiligen Familie ab -> zu bejahen, wenn sie tatsächlich im Gebrauch sind (keine Wertanlagen etc.)
Zugewinnausgleich - Anspruch
§ 1378 I BGB
Revokationsrecht
= Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft, d.h. der Ehegatte erhält keinen eigenen Anspruch, sondern wird lediglich berechtigt, Ansprüche des verfügenden Ehegatten geltend zu machen
= § 1368 BGB
= Ehegatte kann, wenn sein Ehepartner ohne erforderliche Zustimmung verfügt die daraus entstandenen Rechte gerichtlich geltend machen
Zuletzt geändertvor 2 Monaten