Welche Arten von Güterstand gibt es?
Zugewinngemeinschaft: §§ 1363 ff. BGB
Gütergemeinschaft: §§ 1415 ff. BGB
Wahlgüterstand: § 1519 BGB
Modifizierte Zugewinngemeinschaft: vereint die Vorteile der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung; Möglichkeit bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinn auszuschließen
Gütertrennung: § 1414 BGB
Zustimmungserfordernisse - Verfügungsbeschränkungen
-> nur bei Zugewinngemeinschaft
§ 1366 BGB
Beispiel:
§ 1365 I 1: Verpflichtungsgeschäft
§ 1365 I 2: Verfügungsgeschäft
§ 1369 I: Verfügungs- und Verpfllichtungsgeschäft
§ 1365 I 1 BGB
Wann liegt das Vermögen im Ganzen vor?
Gesamttheorie
Einzeltheorie (h.M.)
= nur wenn das Vermögen als solches und insgesamt abstellt
= Einzelner Gegenstand genügt, wenn er praktisch das ganze Vermögen darstellt
Pro: Wortlaut § 1365 BGB
Con: wäre nie einschlägig
-> kl. Vermögen (< 250.000€): weniger als 15% zurückbehalten
-> gr. Vermögen: weniger als 10% zurückbehalten
Folgeproblem der Einzeltheorie:
Rechtsverkehr kann kaum erkennen, ob ein Gesamtvermögensgeschäft vorliegt oder nicht (Schutz des Rechtsverkehrs)
h.M: ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal: Vertragspartner muss über die Vermögensverhältnisse des veräußernden Ehegatten informiert sein (bei Vertragsschluss)
§ 1368 BGB
= Fall der gesetzlichen Verfahrensstandsschaft
= Ehegatte kann die Rechte aus Unwirksamkeit der Verfügung in eigenem Namen gelten machen
= Revokationsrecht = Rückrufsrecht, z.B. § 985 BGB
§ 1369 BGB
Sicherung der ökonomischen Grundlage der Familie
Haushaltsgegenstände = Sachen, die der Hauswirtschaft und dem familiären Zusammenlebens dienen. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung der Ehegatten, sodass im Einzelfall auch Luxusgegenständen dem Haushalt dienen
Analoge Anwendung, wenn ein Ehegatte Gegenstände des ehelichen Haushalts, die dem anderen Ehegatten gehören, an einen gutgläubigen Dritten veräußert (str.)
Dafür: Schutzzweck
Dagegen: Ausnahmevorschrift von § 1364 und somit nicht analogiefähig; Umschiftung von §§ 932 ff.
Rechtsfolgen der Veräußerungsverbote
Verfügungsgeschäft ist nach h.M. zustimmungsfrei, wenn der Ehegatte der Verpflichtung zugestimmt hat
ohne Einwilligung geschlossene Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam
absolute Veräußerungsverbote -> keine Anwendung der Gutglaubensvorschriften § 135 II BGB
Anspruchsgegner kann sein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB nicht entgegenhalten (stände sonst im Widerspruch zu § 1368)
§ 1410 BGB:
Braucht es eine persönliche Anwesenheit beider Ehegatten?
Fremdsprachliche Beteiligte
wird beim Erbvertrag gebraucht § 2276 BGB
Umkehrschluss: beim Ehevertrag dann nicht erforderlich
gleichzeitig =/= persönlich
aber: § 17 I 2 BeurkG -> verfahrensrechtlich nicht möglich
§ 16 BeurkG
Ehevertrag mit Ausschluss von Unterhaltsleistungen
Unterhalt: § 1569 ff. BGB
Ausschluss: § 1585c BGB (formell) und § 138 I BGB (materiell)
Ehevertrag mit Ausschluss von Versorgungsausgleich
Form: § 7 I VersAusglG
Materiell: § 138 BGB
Materielle Wirksamkeit der ehevertraglichen Vereinbarung (“Inhaltskontrolle”)
Ausgangspunkt: Privatautonomie, Art.6 I GG
Grenze: Gestörte Vertragsparität
evident einseitige Lastenverteilung = wenn ein Ehegatte ohne nennenswerte Kompensation auf Ansprüche verzichtet, die ihm eigentlich zusteht
gestörte Vertragsparität = einseitige Lastenverteilung ist Resultat der einseitigen Gestaltungsmacht der überlegenen Partei
aufgrund äußerer Umstände (Zwangslage, z.B. Schwangerschaft, Aufenthaltsrecht)
aufgrund Kernbereichslehre: Je mehr in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wird, desto rechtfertigungsbedürftiger ist die einseitige Lastenverteilung
Rechtsfolge:
Denkbar: Beschränkbar auf den die Nichtigkeit begründenden Teil
Richtig: Vollständige Nichtigkeit (BGH)
Ausgleichsanspruch beim Zugewinn
§ 1378 I BGB:
Stichtagbilanz: Es kommt auf den Tag der Ehe und Rechtshängigkeit der Scheidung an
Anfangsvermögen: möglicherweise Inflationsbereinigt (Rspr)
§ 1374 I: orginäres Anfangsvermögen
§ 1374 II: priviligiertes Anfangsvermögen
Endvermögen:
Zurechnung nach § 1375 II 1
Aber nicht bei Einwilligung oder 10-Jahres-Frist § 1375 III (vgl. § 1365)
Zugewinn: kann nicht negativ sein, nur 0
Verjährung: 3 Jahre § 195
Welche Möglichkeiten gibt es die Zugewinngemeinschaft zu beenden?
Scheidung
Tod
Aufhebung
Ehevertrag § 1414
§ 1380 BGB
Betrifft Geschenke iwS die ein Ehegatte dem anderen gemacht hat
Vorgehen:
Wert wird dem Zugewinn des Ehegatten zugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat
Zuwendung muss vom Zugewinn des Beschenkten Ehegatten abgezogen werden
Wert der Zuwendung wird auf die Ausgleichsforderung des Empfängers angerechnet (ganz am Ende)
§ 1390 BGB
= Ansprüche gegen dritte
Zuletzt geändertvor 2 Monaten