Normen, die die verschäfte Haftung des Bereicherungsschuldners begründen
“verschärfte” Haftung des Bereicherungsschuldners
allgemeine Vorschriften i.S.d. § 818 IV BGB
Inwieweit begründen die allgemeinen Vorschriften eine schärfere Haftung als § 818 I-III BGB
Warum ist es problematisch zu schreiben: “Der bösgläubige Berteicherungsschuldner kann sich nicht auf Entreicherung berufen”
Hat es der verschärft Haftende immer nach §§ 292, 989 BGB zu vertreten, wenn die Berreicherung verloren geht (also i.F.d. § 818 III BGB)?
Ist für eine Wertersatzpflicht nach § 818 II BGB Verschulden eine Voraussetzung?
Ist die Tatsache, dass§ 818 II BGB kein Verschulden voraussetzt, kein Wertwiderspruch zu der Schadensersatzpflicht des bösgläubigen Bereicherungsschuldners, da §§ 989, 990 BGB Verschulden voraussetzen, somit der Gutgläubige strenger haftet?
Fällt § 285 BGB unter die allgemeinen Vorschriften i.S.d. § 818 IV BGB?
Hauptanwendungsfall des § 285 BGB gegen den Bereicherungsschuldner
weitere Anspruchsgrundlage, um den Veräußerungserlös vom Bereicherungsschuldner zu erlangen?
gemischte Schenkung
Ist Geld ein “Gegenstand” i.S.d. § 292 BGB?
Was ist unter Rechtshängigkeit zu verstehen?
Klageart, die Rechtshängigkeit i.S.d. § 818 IV BGB herbeiführt
Wann kann sich der Bereicherungsschuldner, der von dem empfangenen Geld Schulden getilgt hat, auf den Weghgall der Bereicherunf berufen?
Wie wird das Problem der aufgedrängten Bereicherung überwiegend gelöst?
Auf wessen Kenntnis i.S.v. § 819 I BGB ist abzustellen, wenn der Bereicherungsschuldner minderjähig ist?
Zuletzt geändertvor 8 Monaten