Buffl

Klausur 1

LI
von Larissa‘s I.

(P) Lässt sich eine “Mitteilung” der Vollmacht i.S.d. § 171 I Alt. 1 BGB anfechten ?


(1) Rechtsscheintheorie (ganz h.M.) —> (-)

  • Die Kundgabe der Vollmacht (§ 171 BGB) und die Vorlage der dem Vertreter ausgehändigten Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB) sind Rechtsscheinstatbestände

  • Sie betreffen nicht rechtsgeschäftliche Handlungen, sondern schützen das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners in die wirksame Vertretungsmacht und damit den Geschäftsschluss. Es geht somit um lediglich deklaratorische Erklärungen („Wissenserklärungen“), nicht um konstitutive Willenserklärungen. Man spricht auch von „kundgemachter Innenvollmacht“

  • Allenfalls analoge Anwendung der §§ 116 ff. BGB

    • z.T. (-), da ein Rechtsschein als rein tatsächlicher Zustand nicht rückwirkend durch Anfechtung beseitigt werden könne

    • Überwiegend (+), da die Mitteilung der Vollmacht jedenfalls eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung sei



(2) Rechtsgeschäftstheorie (T.d.L.) —> (+)

  • Tatbestände der §§ 170 - 172 BGB sind solche der Außenvollmacht

  • Wie bei der internen Vollmacht (§ 167 I Alt. 1 BGB) handelt es sich daher auch insoweit selbstverständlich um Willenserklärungen


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Sollte eine Stellungnahme in der Klausur erforderlich werden, ist es sinnvoll, der h.M. zu folgen und §§ 116 ff. BGB analog anzuwenden.

Die „Rechtsgeschäftstheorie“ kommt dann zum gleichen Ergebnis, nur in direkter Anwendung der §§ 116 ff. BGB. Wer die in §§ 171 f. BGB geregelten Tatbestände zwar als Rechtsscheinstatbestände einordnet, dann aber §§ 116 ff. BGB außer Anwendung lassen will, verkennt die Ähnlichkeit zur Außenvollmacht, §§ 170, 167 I Alt. 2 BGB. Die Außenvollmacht ist unstreitig anfechtbar, mit der Folge, dass nichts anderes für die Mitteilung der Innenvollmacht oder die Vollmachtsurkunde gelten kann. Der Vertrauensschutz des Gegners ist nach § 122 BGB (analog) hinreichend abgesichert. Eines besonderen positiven „Bestandsschutzes“ bedarf es bei den Rechtsscheinstatbeständen nicht in einem weiteren Umfang, als bei Willenserklärungen. Dies ist auch der (subjektive) Wille des historischen Gesetzgebers. Die Betonung des Gegensatzes von (tatsächlichem) Rechtsschein und erklärtem Willen erscheint dagegen zu formal und sollte daher abgelehnt werden. Entscheidend muss die vergleichbare Interessenlage sein.

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Larissa‘s I.

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