Welche Grundsätze gelten für die Kostenentscheidung?
Frage erklären lassen
- Wer verliert, zahlt.
- Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich.
Nenne zwei Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung!
- § 344 ZPO (Versäumniskosten)
- § 281 III 2 ZPO (Kosten bei Verweisung wegen Unzuständigkeit)
Aus welcher Vorschrift ergibt sich der Grundsatz, dass der Verlierer die Gerichtskosten voll zu zahlen hat?
§ 91 ZPO.
In welchen Fällen kann das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, obwohl nur ein teilweises Obsiegen vorliegt?
In den Fällen des § 92 II ZPO.
Nenne die Voraussetzungen des § 92 II Nr. 1 ZPO!
- Zuvielforderung verhältnismäßig gering (< 10 %)
- Keine bzw. geringfügig höhere Kosten verursacht (insbesondere kein Gebührensprung)
In welchen Fällen werden bei einem teilweisen Obsiegen die Kosten gem. § 92 I 2 ZPO gegeneinander aufgehoben ?
Wenn das Unterliegen ungefähr gleich ist.
Was sind die Voraussetzungen dafür, dass der Kläger die Prozesskosten beim sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO zu tragen hat?
- Fehlender Anlass zur Klage
- Wirksames Anerkenntnis gem. § 307 ZPO
- Sofort
Wann erfolgt ein Anerkenntnis "sofort" i.S.v. § 93 ZPO?
Wenn das Anerkenntnis in der Klageerwiderung erfolgt (und nicht erst in der mündlichen Verhandlung).
Zuletzt geändertvor 8 Monaten