Welche grundlegende Unterscheidung ist bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Falle des Obsiegens des Klägers zu treffen?
-Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung, § 708 ZPO
- Vollstreckung mit Sicherheitsleistung, § 709 ZPO
Welche grundlegende Unterscheidung ist bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsheitsleistung zu treffen?
Vorläufige Vollstreckbarket ohne Abwendungsbefugnis des Beklagten
- Vorläufige Vollstreckbarkeit mit Abwendungsbefugnis des Beklagten
A klagt gegen B auf Zahlung von 400 Euro und gewinnt. Kann B die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden?
Nein, weil die Voraussetzungen der Berufung nicht vorliegen, §§ 708 Nr. 11 1. Alt., 713 ZPO.
A klagt gegen B auf Zahlungen von 700 Euro und gewinnt. Kann B die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden?
Ja, weil die Voraussetzungen für die Berufung vorliegen, §§ 708 Nr. 11 1. Alt., 711 ZPO.
Wie lautet der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, wenn der Kläger ohne Sicherheitsleistung vollstrecken darf und der Beklagte keine Abwendungbefugnis hat?
"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."
Wie lautet der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, wenn der Kläger ohne Sicherheitsleistung vollstrecken darf und der Beklagte abwendungsbefugt ist?
"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet."
Wie lautet der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, wenn der Kläger mit Sicherheitsleitsleistung vollstrecken darf?
"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages."
Zuletzt geändertvor 8 Monaten