Haftungsart bei dem Schadensersatzanspruch nach § 1 ProdHaftG
Gefährdungshaftung im weiteren Sinne:
es kommt nicht auf ein Verschulden an
Wer kann nach dem Produkthaftungsgesetz zur Haftung herangezogen werden?
der tatsächliche Hersteller
der “Quasihersteller”, vgl. § 4 I 2 ProdHaftG
der Importeur, der von außerhalb der EU importiert, § 4 II ProdHaftG
der fiktive Hersteller i.S.d. § 4 III ProdHaftG
Einschränkungen der Haftung für Sachschäden nach dem ProdHaftG
1. Sachschäden an dem fehlerhaften Produkt selbst werden nicht ersetzt, § 1 I 2 ProdHaftG
2. beschädigte Sache muss zum Privatgebrauch bestimmt und hauptsächlich verwendet worden sein, § 1 I 2 ProdhaftG
3. Selnstbeteiligung, § 11 ProdHaftG
dogmatische Begründung der deliktischen Produkthaftung nach § 823 I BGB
Produzent hat
- Organisationspflicht (Produkte müssen so geplant, hergestellt und kontrolliert werden, dass nach Möglichkeit Produktfehler vermieden werden)
- Instruktionspflicht (bzgl. des Produkts und den von diesem ausgehenden Gefahren)
- Produktionsbeobachtungspflicht (ggf. bis zur Rückrufpflicht)
konkrete Verkehrssicherheitspflichten des Herstellers eines Produktes
Besonderheiten der deliktischen Produzentenhaftung hinsichtlich des Nachweises der objektiven Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und des Verschulden
Beweislastumkehr bzgl. der objektiven Verletzung der Verkehrssicherungspflichten und des Verschuldens zu Lasten des Herstellers, da der Verbraucher keine Einblicke in die Produktionsabläufe des Produzenten hat.
Zu beachten ist, dass die Beweislastumkehr bei Instruktionsfehlern nur bzgl. des Verschulden eingreift.
drei Schadensarten, wenn ein Sachenmangel einen Schaden beim Käufer/Werkbesteller verursacht
- Schaden an sonstigen Sachen/Rechtsgütern (“überspringender Mangel”)
- Schaden, der erst nachträglich infolge des Mangels der Sache an der Sache im übrigen entsteht (“weiterfressende Mangel”)
- der schadhafte Teil der Sache = Schaden bei Eigentumserwerb
Behandlung der drei Schadensgruppen (wenn ein Sachenmangel einen Schaden beim Käufer/Werkbesteller verursacht) i.S.v. § 823 I BGB
- (“überspringender Mangel”): § 823 I BGB ist problemlos anwendbar
- (“weiterfresser Mangel”): Schaden entfällt nur § 823 I BGB, wenn nicht lediglich das Äquivalenzintresse des Käufers betroffen ist, sondern dessen Integritätsintresses (liegt i.d.R. vor, wenn das Weiterfressen des Mangels mit vertretbarem Aufwand hätte verhindert werden können)
- (schadhafter Teil): begrifflich liegt keine Eigentumsverletzung vor, da insoweit der Käufer nie mangelfreies Eigentum erlangte -> § 823 I BGB greift nicht
Normen zur Verjährung des Anspruches aus § 823 I BGB
Regelverjährung dess § 195 BGB
Beginn der Verjährung, § 199 BGB
Beachtliche Kausalität im Rahmen von § 823 I BGB?
Gefährdungshaftung?
Relevant ist nur die sog. “adäquate” Kausalität, also der Kausalverlauf muss sich noch im Bereich der Lebenserfahreung halten
Fälle, in denen die Lehre “vom Schutzzweck der Norm” ergänzend zu Adäquanztheorie heranzuziehen ist
sog. “Reserveursache”
Entlastung des Schädigers?
Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB
“Schutzbereich” der Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB
Voraussetzungen diebezüglich für die Haftung aus § 823 II BGB
Hauptbedeutung des § 823 II BGB neben § 823 I BGB
Schmerzensgeldanspruch auch bei Haftung aus Gefährdung?
Schmerzensgeldanspruch auch bei Vertragsverletzungen?
“weiterfressender” Mangel
Zuletzt geändertvor 8 Monaten