Ausgleichsansprüche für Zuwendungen während und nach der Beziehung -> Anspruchsgrundlagen
aus Zusammenlebensvertrag § 311 I BGB (-): kein Rechtsbindungswille, keine WE
analog §§ 1778, 1372 ff. BGB (-), keine planwidrige Regelungslücke
analog §§ 1298, 1301 BGB (-), keine planwidrige Regelungslücke
Darlehensvertrag (-), keine WE
Widerruf einer Schenkung gem. §§ 530 BGB (-), idR bereits keine Schenkung, weil der andere eigenes Interesse
GbR: Zweck muss besonders sein
GoA (-), kein Fremdgeschäftsführungswille
§ 812 I 1 Alt.1 (-), Rechtsgrund war der familienrechtliche Kooperationsvertrag sui generis
§ 812 I 2 Alt.1 (-), im Zeitpunkt der Leistung bestand der familienrechtliche Vertrag sui generis noch
§ 812 I 2 Alt.2: Kommt auf die Art der Zuwendung und einer daraus resultierenden Zweckabrede an
§§ 313 II 2, 346: Vertrag sui generis; hängt dann von Art der Zuwendung ab
Ausgleichsansprüche NEGL -> GbR
BGH: Wenn ein Zweck der über die Verwirklichung d. Lebensgemeinschaft (“über Tisch und Bett”) hinausgeht vorliegt -> GbR (+)
Bei NEGL ist es aber auch möglich, dass kein hinausgehender Zweck vorliegt, aber trotzdem eine GbR besteht; anhand des konkreten Einzelfalls ist der RBW zu ermitteln -> ist somit prinzipiell möglich, wird aber arsch oft abgelehnt
Ausgleichsansprüche NEGL -> § 812 I 2 Alt.2 BGB
Zweckvereinbarung = besonderer zukünftig eintretender Erfolg
Leistung u. Erfolg sind derart eng miteinander verbunden, dass das Behaltendürfen von dieser Zweckerreichung abhängt
BGH: Zweckabrede liegt vor, wenn eine Person zu einem bestimmten Zweck leistet u. die andere Person das erkennt und die Leistung annimmt
BGH: Das liegt insbesondere vor, wenn gemeinsame Vermögenswerte geschaffen werden oder der eine Partner das Vermögen des Anderen vermehrt, weil er davon ausgeht, auch in Zukunft davon partizipieren zu können 1
Verantwortungsgemeinschaft
= Gesetzesentwurf der BReg
Maximalgröße: maximal 6 Personen
Eigenschaften: Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit
Tatsächliches persönliches Näheverhältnis
Nichtigkeit bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Erfordernis der notariellen Beurkundung
Zuletzt geändertvor 20 Tagen