Buffl

Schuld II

LK
von Lizzy K.

Notwehrexzess gem. § 33 StGB

  1. Überschreitung der Grenzen der Notwehr


  • h.M.: Nur intensiver Notwehrexzess

    • Ein intensiver Notwehrexzess ist dann gegeben, wenn der Angegriffene in einer zum Tatzeitpunkt objektiv gegebenen Notwehrlage die Grenzen der Notwehr überschreitet, also über das nach § 32 II StGB erforderliche Maß oder die gebotene Abwehr hinausgeht.

    • z.B. Messerstich, wenn auch ein Faustschlag zur Abwehr genügt hätte

  • m.M.: auch extensiver Notwehrexzess

    • Ein extensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn es an der Gegenwärtigkeit des Angriffs fehlt.

    • Lit.: § 33 StGB greift auch in Fällen des Nachzeitig-

    • extensiven Notwehrexzesses ein

      • Nachzeitig-extensiv: Wenn der Angriff bereits beendet ist

      • Arg.: § 33 StGB spricht nur von den Grenzen der Notwehr ➔ auch zeitliche Grenzen davon erfasst

      • Arg.: Mit der Situation beim intensiven Notwehrexzess vergleichbar

      • (-): Unrechtsmindernde Notwehrlage besteht nicht mehr

    • Vorzeitig-extensiv: Wenn der Angriff noch nicht vorliegt und noch nicht unmittelbar bevorsteht, aber in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen wird.

      • Lit.: Direkte Anwendung des § 33 StGB nicht möglich

        • Arg.: Privilegierung des § 33 StGB greift nur aufgrund der mit der Notwehrlage einhergehenden psychischen Ausnahmesituation

      • Teilw.: Analoge Anwendung des § 33 StGB beim vorzeitig-extensiven Notwehrexzess

        • Arg.: Nichtbestrafung des Täters resultiert auch aus der aus dem rechtswidrigen Angriff resultierenden Unrechtsminderung

        • Kein Verstoß gegen § 103 II GG ➔ keine Analogie zulasten des Täters

        • (-): Bereits von § 32 StGB unmittelbar bevorstehende Angriffe erfasst ➔ würde noch zu einer weiteren Vorverlagerung führen

    • BGH: Anwendung des § 33 StGB beim extensiven Notwehrexzess (-)

      • Nach dem Wortlaut des § 33 StGB setze dieser für seine Anwendung voraus, dass überhaupt eine Notwehrlage besteht

      • Sonst ist ein Überschreiten der Grenzen der Notwehr nicht möglich

      • Mangels Gegenwärtigkeit des Angriffs Notwehrlage (-)

      • (+): Unrechtsmindernde Notwehrlage ist noch nicht oder nicht mehr gegeben


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Lizzy K.

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