Def. Gewalt
Gewalt meint körperlich wirkenden Zwang durch eine (un-)mittelbare physische Einwirkung auf den Körper eines anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.
Def. Drohung mit Gefahr für Leib o. Leben
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Drohen ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Erfolg der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Dabei muss sich die Bedrohung auf Seiten des Opfers als gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
Finalzusammenhang
Hierunter ist nach h.M. keine Kausalität zu verstehen.
In objektiver Hinsicht wird lediglich ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang gefordert, während in subjektiver Hinsicht die Gewalt oder Drohung aus Sicht des Täters der Wegnahme dienen muss (Mittel zur Wegnahme).
Gefährliches Werkzeug §250 StGB
Problem: Auslegung wie bei § 224 I Nr. 2 StGB nicht möglich, da Täter das gef. Werkzeug hier einsetzt oder es zumindest versucht (bei § 250 I Nr. 1a genügt aber "bei sich führen")
Ø BGH: abstrakt-objektive Betrachtungsweise: Einzelfallentscheidung, abstellen auf "Waffenähnlichkeit" bzw. Waffenersatzfunktion (potenzielle Gefährlichkeit vergleichbar mit einer Waffe)
D.h.: Wegen der Bezugnahme zur Waffe („anderes gefährliches Werkzeug“) muss es sich um einen objektiv gefährlichen Gegenstand handeln, der in seiner Gefährlichkeit vergleichbar mit einer Waffe ist (Waffenersatzfunktion). Demnach handelt es sich bei einem gefährlichen Gegenstand hier um solche, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Def. Bei sich führen
Bei sich führen bedeutet, dass dem Täter die Waffe/das gef. Werkzeug irgendwann zwischen Versuchsbeginn und tatsächlicher Beendigung so zur Verfügung stehen muss, dass er sich dieser zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs - ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne Schwierigkeiten - bedienen kann.
Vorsatz
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller obj. TBM zum Zeitpunkt der Tat.
Def. Zueignungsabsicht
Aneignungsabsicht
Enteignungsvorsatz
Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter mit Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz handelt.
Aneignungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt (dol. dir. 1. Grades), über die Sache wenigstens kurzfristig wie ein Eigentümer verfügen zu können.
Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn es der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt (dol. ev.), dass der Eigentümer die Verfügungsgewalt über die Sache dauerhaft verliert.
Zuletzt geändertvor 7 Monaten