§81a Abs. 1 StPO
Blutentnahme
Zweck
Zweck: Feststellen von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind →
Das sind alle Tatsachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Straftat, die Täterschaft , für Schuld oder Unschuld des Tatverdächtigen oder für die Rechtsfolgeentscheidung von Bedeutung sind
Verdachtssufen
Zuletzt geändertvor 8 Monaten