Auslegung einseitiges Testament
-bei der Auslegung eines einseitigen Testaments ist allein der Wille des Erblassers maßgeblich
-da das Testament eine einseitige, nicht empfangsbedürftige WE ist, erfolgt die Auslegung allein nach 133 BGB
-der Erblasserwille muss so weit wie möglich geschützt und zur Geltung gebracht werden
->was der wirkliche Wille ist, wird durch Auslegung ermittelt falls erforderlich!
-mit Aufstellung eines Testaments wird immer zum Ausdruck gebracht, dass keine gesetzliche Erbfolge gewollt ist. Da Anfechtung aber dazu führen würde, gilt Auslegung vor Anfechtung
Reihenfolge Auslegung einseitiges Testament
Auslegungsbedürftigkeit
Auslegungsmethode
erläuternde Auslegung (was wollte der Erblasser zum Ausdruck bringen)
ergänzende Auslegung: nur dann, wenn nach erläuternder Auslegung noch eine ungewollte Regelungslücke verbleibt. Was hätte der Erblasser vernünftigerweise angeordnet, wenn er die Umstände bedacht hätte
Andeutungstheorie, 2247
gesetzliche Auslegungsregeln: nur, wenn weder ergänzende/erläuternde Auslegung ein eindeutiges Ergebnis erzielt haben
ungewollte Regelungslücke einseitiges Testament
Eine ungewollte Regelungslücke liegt vor, wenn ein bestimmter, tatsächlich eingetretener Fall vom Erblasser nicht bedacht und deshalb nicht geregelt wurde, aber geredelt worden wäre, wenn der Erblasser ihn bedacht hätte
-das Ergebnis einer Auslegung muss im Testamentstext zumindest angedeutet sein, da sonst gegen gesetzlich vorgeschriebene Form verstoßen wird
->der Zweck der Formbedürftigkeit, dem Erblasser den Inhalt seiner Verfügungen klar vor Augen zu führen, würde sonst nicht erreicht
-die Kernpunkte müssen sich aus dem Testament ergeben wegen dem Bestimmtheitsgebot, sonst keine wirksame Erbeinsetzung
->bzgl. der Kernpunkte genügt Bezugnahme auf formunwirksame Anlage nicht als Andeutung, da der Zweck des 2247 so nicht erreicht wird
->Bezug auf andere Schriftsätze: diese müssen Formvorschriften erfüllen, wenn dort letztwillige Verfügung erfolgen soll
Anhaltspunkte für Auslegung einseitiges Testament
-Ausgangspunkt ist der Text
-berücksichtigt werden müssen aber auch die Nebenumstände, auch außerhalb des Testaments. Die Umstände können vor oder nach Testamentserrichtung liegen, wenn sie Bedeutung für die Ermittlung des Erblasserwillens bei Errichtung des Testaments hatten
-zu berücksichtigen: Äußerungen und Handlungen des Erblassers, Aufschriebe, Inhalte früherer Testamente, formunwirksame Zusätze
->immer Andeutungstheorie berücksichtigen!
Auslegung einseitiges Testament bei späterem Vermögenserwerb
-bei der Auslegung des Testaments ist auf den Zeitpunkt der Testamentserstellung abzustellen
->wird einer Person im Testament bspw. das Haus vermacht und stellt dieses Haus bei Testamentserstellung das gesamte Vermögen dar, handelt es sich um eine Alleinerbenstellung, auch wenn nur das Haus bezeichnet ist
-die Erbeneinsetzung bezieht sich dann nicht nur auf das, was bei Testamentserrichtung vorhanden war, sondern auf alles, was beim Erbfall da ist, auch wenn das bei Erstellung noch nicht bekannt war
-eine Lücke im Testament kann bei späterem Vermögenserwerb nur angenommen werden, wenn konkreter Wille des Erblassers nachweisbar ist, dass er bei späterem Vermögenserwerb etwas anderes gewollt hätte
gesetzliche Auslegungsregeln I
-kommen nur zum Einsatz, wenn nach der Auslegung noch Zweifel verbleiben
-gesetzliche Auslegungsregeln stellen allgemeine Erfahrungssätze dar, wer eine Ausnahme behauptet, muss diese beweisen
-generalisierende Bezeichnung von Personengruppen: 2066-2068
-2069: Wegfall der Erben vor Erblasser: im Zweifel Abkömmlinge des Erben als Ersatzerben
-2077: Verfügung zugunsten Ehegatten/Verlobten steht unter Bedingung, dass Ehe bei Erbfall nicht aufgelöst ist ->keine analoge Anwendung Schwiegerkinder
gesetzliche Auslegungsregeln II
-2087: Erbe oder Vermächtnis bei der Zuwendung von Bruchteilen oder Gegenständen
-2088-2092: Erbeinsetzung auf Bruchteile (was passiert zB mit Rest)
-2094: Zweifelsregel, dass Anteile des übrigen Erben anwachsen, wenn ein Erbe vor dem Erbfall wegfällt. 2096/2069 gehen vor
Prüfungsreihenfolge Wegfall eines Erben vor Erbfall
Auslegung, wurde gem. 2096 Ersatzerbe bestimmt
2069
Anwachsung bei übrigen testamentarischen Erben, 2094
gesetzliche Erbfolge für Teil des weggefallenen Erbes
Erbeinsetzung oder Vermächtnis
->was ist jeweilige Rechtsfolge, was wollte Erblasser diesbezüglich?
->hier: Gesamtrechtsnachfolge (also unmittelbarer Rechtserwerb aktiv und passiv, Mitgliedschaft mögliche Erbengemeinschaft) oder Einzelzuwendung (schuldrechtlicher Anspruch) gewollt
-2065: Testament muss so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist
Ersatzerbe oder Nacherbe
->was ist jeweilige Rechtsfolge und was wollte Erblasser diesbezüglich?
-Ersatzerbe, 2096: es gibt nur einen Erben, Ersatzerbe erbt nur, wenn Erbe vor Erbfall wegfällt
-Nacherbe, 2100: hier gibt es zwei Erben, der Nacherbe wird im Fall des Versterbens des Vorerben in jedem Fall Erbe
-2102 II: im Zweifel Ersatzerbe
Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis
-Vorbedingung: derjenige, dem bestimmten Gegenstand zugedacht wurde, ist auch Erbe
-Teilungsanordnung, 2048: Regelung, wer was bekommt, ggf. um Streit zu vermeiden. Wert des Gegenstandes wird auf Erbteil angerechnet
-Vorausvermächtnis: der Erbe bekommt zusätzlich noch etwas, keine Ausgleichspflicht ggü. den anderen Erben
->im Zweifel Ausgleichspflicht nach BGH
Testierwille
Verfügender muss mit Rechtsbindungswillen handeln und die Erklärung muss darauf schließen lassen, dass bestimmte inhaltlich zulässige Anordnung für den Todesfall getroffen werden soll
->nach 133 zu ermitteln
->118, 116 I 1 anwendbar, 116 S. 2, 117 nicht
Testierfähigkeit
-Geschäftsfähige sind testierfähig, Geschäftsunfähige nicht
-Minderjährige, die 16 sind, können gem. 2229 I, II ein Testament ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreter errichten. Allerdings ist gem. 2233 I, 2247 IV die notarielle Form erforderlich
-Voraussetzungen der Testierunfähigkeit in 2229 IV geregelt
->auch grds. Testierunfähige können in lichten Momenten aber testierfähig sein
-die bloße Bestellung eines Betreuers hat keine Auswirkungen auf die Testierfähigkeit. Ein etwaiger Einwilligungsvorbehalt erstreckt sich gem. 1825 II Nr. 2 auch nicht auf Verfügungen von Todes wegen
Beweisfragen Testierfähigkeit
-Testierunfähigkeit ist von dem zu beweisen, der sich auf Unwirksamkeit des Testaments beruft
-ist Gericht von anhaltender Testierunfähigkeit vor und nach Testamenterrichtung überzeugt, spricht Anscheinsbeweis auch für Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamenterstellung
-Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn ernsthafte Möglichkeit der Testamenterrichtung in einem lichten Intervall in Betracht kommt
->das muss der beweisen, der sich auf Rechte aus einem Testament beruft
->dann ursprüngliche Beweislast
Form des einseitigen Testaments
-2231, ordentliche Form: zur Niederschrift beim Notar oder durch Erklärung des Erblassers gem. 2247
-2232, öffentliches Testament: Erblasser erklärt Notar letzten Willen oder übergibt eine Schrift mit der Erklärung, dass sie seinen letzten Willen enthält
->übergebene Schrift muss weder unterschrieben noch selbst oder handschriftlich verfasst worden sein, Computerausdruck ausreichend
-außerordentliche Testamente 2249-2251
2247 I, eigenhändige Niederschrift I
-eigenhändige Niederschrift erforderlich
-es kann jede beliebige Sprache, Schriftart, Material, Schreibmittel und äußere Form gewählt werden
->es muss nur möglich sein, Echtheit des Testaments aufgrund der individuellen Handschrift nachzuweisen
-Schreibhilfe ist zulässig, so lange die Individualität der Handschrift nicht verloren geht
-Bezugnahme auf andere Schriftstücke möglich. So lange diese nur erläuternd sind, müssen Formvorschriften nocht eingehalten werden, bei selbstständigen letztwilligen Verfügungen Form erforderlich
2247 I, eigenhändige Niederschrift II
-ist nur bei einem Teil Form des 2247 I eingehalten, kann dieser Teil formwirksam sein, wenn er abgeschlossenen Sinn ergibt und Erblasserwille nicht entgegensteht
-es genügt, wenn sich Gesamtverständlichkeit aus mehreren formgerechten Urkunden ergibt
-Kopie eines Testaments ist kein formwirksames Testament, kann dessen Existenz aber beweisen
->wurde das Testament einmal formwirksam errichtet, gilt es auch dann fort, wenn es verschwindet
2247 III, eigenhändige Unterschrift
-Unterschrift hat Identitäts- und Abschlussfunktion
-Unterschrift mittels Handzeichen / Kürzel genügt 2247 III nicht
-bei mehreren Seiten, die inneren und äußeren Zusammenhang haben, genügt eine Unterschrift am Ende
-Unterschrift auf Umschlag kann ausnahmsweise reichen, wenn zwischen Testament und Umschlag so enger Zusammenhang besteht, dass Umschlag quasi das letzte Blatt des Testaments darstellt
2247, nachträgliche Ergänzungen
-Streichungen sind ohne erneute Unterschrift möglich, weil auch das gesamte Testament gem. 2255 konkludent widerrufen werden könnte
-bloße Erläuterungen, die keine neuen letztwilligen Verfügungen enthalten, müssen ebenfalls nicht unterschrieben werden
-neue Verfügungen innerhalb des unterschriebenen Textes sind idR formwirksam. Neue Verfügungen unterhalb der Unterschrift/ auf einem neuen Blatt müssen gesondert unterschrieben werden
Nichtigkeit Testament gem. 134
-14 HeimG: keine letztwillige Verfügung zugunsten des Pflegeheims/ den Mitarbeitern
->gilt aber nur, wenn Begünstigter von der Verfügung wusste und dem Erblasser dieses Wissen bekannt war. Im Übrigen keine Korruptionsgefahr
-30 BtOG: Betreuer darf keine letztwillige Verfügung annehmen, egal ob bekannt oder unbekannt.
->nur Annahmeverbot, der Erblasser verstößt mit seiner Verfügung aber nicht gegen 30 BtOG, deswegen nicht nach 134 nichtig
->auch kein Verstoß gegen 138, da dieser voraussetzt, dass Erblasser sittenwidrig handelt
->nimmt der Betreuer die Verfügung entgegen 30 an, ist er unzuverlässig und darf nicht mehr als Betreuer arbeiten
Nichtigkeit des Testaments wegen Sittenwidrigkeit gem. 138 BGB I
-Sittenwidrigkeit kann sich aus Inhalt des Testaments oder dem Gesamtcharakter der letztwilligen Verfügung ergeben, in die Inhalt, Beweggrund und Zweck des Testaments einzubeziehen sind
->Erblasser muss sittenwidrig handeln!!
-maßgeblich ist der Zeitpunkt der Errichtung
-Inhalt des Testaments kann Sittenwidrigkeit nur selten begründen, da Testierfreiheit ein hohes Gut ist
-Enterben ist nicht sittenwidrig, weil es ja Pflichtteilsrecht gibt (auch bei Geliebtentestament)
Nichtigkeit des Testaments wegen Sittenwidrigkeit gem. 138 BGB II
-Sittenwidrigkeit kann insbesondere daraus folgen, dass Erblasser unzulässig auf die Willensentscheidung des Erben einwirken will
->Bsp: A wird Erbe, wenn er Erblasser mind. 6 mal pro Jahr besucht. Nur Besuchsverpflichtung nach 138 nichtig, Erbeinsetzung bleibt bestehen
-Erbverzicht als solcher kann nicht nach 138 nichtig sein, weil es sich um ein wertneutrales Verfügungsgeschäft handelt. Wird der Verzicht aber gegen eine Abfindung erklärt, kann der Abfindungsvertrag gem. 138 nichtig sein. Sind Erbverzicht und Abfindungsvertrag aber als einheitliches Rechtsgeschäft gem. 139 miteinander verbunden, sollten sie also gemeinsam stehen und fallen, erfasst die Unwirksamkeit des Abfindungsvertrages auch den Verzicht
Behindertentestament
-Erblasser hat schwer behindertes Kind. Wird dieses als Erbe eingesetzt, bekommt es nichts mehr vom Staat
-das Kind wird deshalb als Vorerbe mit einer Erbquote oberhalb des Pflichtteils eingesetzt, ein Dritter als Nacherbe. Es wird Dauertestamentsvollstreckung angeordnet mit der Maßgabe, die Nutzungen des Nachlasses dem Kind zukommen zu lassen. Während der Vorerbschaft ist der Zugruff des Sozialhilfeträgers wegen 2214 verhindert, die Nacherbschaft verhindert einen Zugriff nach dem Tod des Kindes
-nach der Rspr. nicht sittenwidrig, weil nicht Schädigung des Staates, sondern Sorge um eigenes Kind im Vordergrund steht
->unabhängig davon, wie groß das hinterlassene Vermögen ist
Rechtsfolge teilweise Unwirksamkeit des Testaments
-sind selbstständige Verfügungen in einem Testament unwirksam, bleiben die übrigen im Zweifel gem. 2085 aufrecht erhalten
->nur bei Zweifeln am Erblasserwille nach Auslegung
-2085 anwendbar, solange mindestens eine wirksame Verfügung verbleibt
-nach hM ist 2085 auch anwendbar, wenn eine teilbare Verfügung teilweise unwirksam ist, außer der Zusammenhang zwischen den einzelnen Bestandteilen der Verfügung ist rechtlich zwingend geboten (Bsp.: mehreren Erben auferlegtes Vermächtnis ist ggü. einzelnen Beschwerten unwirksam)
Widerruf einseitiges Testament
-gem. 2253 kann ein Testament oder einzelne Verfügungen vom Erblasser jederzeit widerrufen werden durch:
->Rücknahme aus der Verwahrung, 2256
->Widerrufstestament, 2254
->Vernichtung, 2255
->widersprechende Verfügungen, 2258
-der durch Testament erklärte Widerruf kann gem. 2257 widerrufen werden. Dann wird im Zweifel die ursprüngliche Verfügung wieder wirksam
Widerrufstestament, 2254, 2258
-das Widerrufstestament muss nicht diesselbe Form haben wie das zu widerrufende Testament
-Widerrufsabsicht kann dem Testament auch durch Auslegung entnommen werden
-stehen neue Verfügungen im Widerspruch zu einem älteren Testament, werden die alten Verfügungen unwirksam, soweit der Widerspruch reicht gem. 2258. Für 2258 ist ein Widerrufswille nicht erforderlich, auch kein Wissen über das alte Testament
-enthält ein Testament kein Ort und Zeitangabe, ist es nach 2247 II 1 nur wirksam, wenn sich der Zeitpunkt der Errichtung anderweitig feststellen lässt
Widerruf durch Vernichtung, 2255
-muss mit Vernichtungswillen vorgenommen werden, die Veränderung muss auf Veranlassung der Erblassers vorgenommen werden
-allein die Zerstörung oder Unauffindbarkeit beweist den Widerruf nicht, das Fehlen der Urkunde begründet auch keinen Anscheinsbeweis, da es sich nicht um einen typisierten Sachverhalt handelt
Anfechtung letztwilliger einseitiger Verfügungen, 2078ff.
Anfechtungsgrund, 2078, 2079
Anfechtungsberechtigung, 2080
Anfechtungserklärung, 2081, 143
->empfangsbedürftige Erklärung
->für den Fall des 2081 I ggü. dem Nachlassgericht abzugeben, im Übrigen ggü. dem Begünstigten gem. 143 IV
Anfechtungsfrist, 2082: Jahresfrist, beginnt frühestens mit Erbfall
Rechtsfolge: Nichtigkeit von Anfang an
->2078ff. verdrängen allgemeine Regeln der Anfechtung nur insoweit, wie sie Sonderregelungen enthalten. Allgemeine Regeln bleiben ergänzend anwendbar
Anfechtungsgrund, 2078
-gem. 2078 II sind alle Motivirrtümer relevant, da es keinen schutzwürdigen Geschäftspartner gibt
-der Irrtum über bestimmte Umstände ist dem Nichtwissen gleichzusetzen. Ein Umstand, über den sich Erblasser keine Gedanken gemacht hat, kann zur Anfechtung berechtigen, wenn er in Kenntnis des Umstandes die Verfügung nicht (so) getroffen hätte
-Irrtum muss kausal für die Verfügung gewesen sein
-2078 führt zur Teilnichtigkeit
Anfechtungsgrund, 2079
-Prüfung: 1. Pflichtteilsberechtigung bei Erbfall, 2. Übergangen, 3. Pflichtteilsberechtigung bei Errichtung unbekannt/erst nach Errichtung
-übergangen: nur dann, wenn er gar nicht im Testament auftaucht. Wenn er enterbt wird/ihm etwas unebedeutendes zugewandt wird, taucht er auf. Es ist egal, ob ihm das als Pflichtteilsberechtigtem oder nicht zugewandt wurde
-Kausalität wird gem. 2079 S. 2 vermutet, wer Rechte aus der angefochtenen Verfügung geltend machen will, muss fehlende Kausalität beweisen
-führt zur Gesamtnichtigkeit
Wirksamkeit einseitiges Testament
Auslegung nach 133
Testierwille und Höchstpersönlichkeit
Testierfähigkeit, 2229
Formwirksamkeit, 2231, 2247
keine Nichtigkeit nach 134, 138
kein Widerruf nach 2253ff.
keine Anfechtung nach 2078ff.
keine frühere, den Erblasser in Testierfähigkeit einschränkende letztwillige Verfügung (gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag)
Errichtung gemeinschaftliches Testament
-kann gem. 2265 nur von Ehegatten errichtet werden
-kann in Form von zwei getrennten Urkunden oder gem. 2267 in einer Urkunde errichtet werden, die von beiden unterzeichnet ist
->Unterschrift der Ehegatten muss nicht gleichzeitig erfolgen, bei späterer Unterschrift muss jedoch bei beiden noch ein Wille zur gemeinschaftlichen Testierung bestehen
->Beitritt zum gemeinschaftlichen Testament kann auch in extra Urkunde erfolgen, wenn Beziehung zur Haupturkunde feststeht und Wille zur gemeinschaftlichen Testierung bei beiden noch besteht
-bei beiden müssen die allgemeinen Voraussetzungen (Testierfähigkeit usw.) vorliegen. Fehlen wirkt sich aber nicht auf Verfügungen des anderen aus
Auslegung gemeinschaftliches Testament
-nicht wechselbezügliche Verfügungen werden nach 133 ausgelegt
-wechselbezügliche Verfügungen werden nach 133, 157 ausgelegt, weil es hier Empfänger gibt
-2269, 2270 II enhtalten spezielle gesetzliche Auslegungsregeln
-2268 I enthält eine dispositive Auslegungsregel, wonach ein gemeinschaftliches Testament, egal, ob wechselbezüglich oder nicht, seinem ganzen Inhalt nach unwirksam wird, wenn die Ehe zu Lebzeiten wegfällt. Nach 2268 II können die Verfügungen aber wirksam bleiben
->wird ein Testament nach 2268 I mit Scheidung unwirksam, wird es nicht automatisch wieder wirksam, nur weil die Ehegatten wieder heiraten
wechselbezügliche Verfügungen
-Verfügungen sind gem. 2270 I dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, die eine mit der anderen also stehen und fallen soll
-maßgeblich ist übereinstimmender Wille des Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
-die Wechselbezüglichkeit muss für jede einzelne Verfügung geprüft werden, welche ist mit welcher wechselbezüglich
-Wechselbezüglichkeit von Verfügungen kann auch mit großem zeitlichen Abstand hergestellt werden, wenn ein Verknüpfungswille der Ehegatten vorliegt
gesetzliche Auslegungsregel 2270 II I
-führt die Auslegung nicht dazu, dass gegenseitige Abhängigkeit bzw. Unabhängigkeit der Verfügungen feststeht, kommt die gesetzliche Auslegungsregel des 2270 II zur Anwendung
-gem. 2270 II ist Wechselbezüglichkeit im Zweifel anzunehmen, wenn die Ehegatten sich gegenseitig bedenken und für den Fall des Überlebens des Bedachtens eine Verfügung zugunsten einer Dritten Person treffen, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht
-der Begriff einer nahe stehenden Person wird eng ausgelegt. Maßgeblich sind konkrete Umstände des Einzelfalls, aber Beziehung muss zumindest der zu nahen Verwandten entsprechen, zB Adoptiv-/Stiefkind, ggf. enge Freunde/verschwägerte Personen
gesetzliche Auslegungsregel 2270 II II
-2270 II greift niemals ein, wenn Testament nur Verfügungen zugunsten Dritter enthält und nicht der Ehegatten untereinander
-gem. 2270 III können zB Teilungsanordnungen, Enterbung und Pflichtteilsentziehung nicht wechselbezüglich sein
-die Auslegungsregeln des 2069 und 2270 II dürfen nicht gemeinsam angewendet werden. Die Erbeneinsetzung der Abkömmlinge des vorverstorbenen Schlusserben (->der Dritte) kann nur dann wechselbezüglich sein, wenn entweder die Wechselbezüglichkeit oder die Ersatzerbenstellung ohne Heranziehung der gesetzlichen Auslegungsregeln begründet werden
gesetzliche Auslegungsregel 2270 II III
-ein großer Unterschied in den Vermögensmassen der Ehegatten kann (iRd 2270 II) gegen die Wechselbezüglichkeit sprechen. Das setzt aber voraus, dass der Unterschied so extrem ist, dass der Vermögende kein Interesse am Erbe des anderen hat, weil es ohnehin unerheblich ist. Es kommt eher darauf an, dass das Kind am Ende das Vermögen bekommt
Rechtsfolgen Wechselbezüglichkeit bis Tod des Erstversterbenden I
-jeder Ehegatte kann seine letztwillige wechselbezügliche Verfügung jederzeit widerrufen
-der Widerruf hat gem. 2271 I, 2296 höchstpersönlich in notarieller Form ggü. dem anderen Ehegatten zu erfolgen
->130 II findet Anwendung
->die Erklärung muss dem anderen Ehegatten zugehen, spätestens alsbald nach dem Tod des Widerrufenden
-wird widerrufen, hat dies wegen 2270 I auch die Nichtigkeit der anderen, nicht widerrufenden wechselbezüglichen Verfügungen zur Folge
Rechtsfolgen Wechselbezüglichkeit bis Tod des Erstversterbenden II
-nicht wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament können nach 2253ff. “normal” widerrufen werden
-die Ehegatten können durch gemeinsames Handeln auch wechselbezügliche Verfügungen nach 2253ff. widerrufen
Rechtswirkungen Wechselbezüglichkeit nach Tod des Erstversterbenden
-Widerrufsrecht des überlebenden Ehegatten bzgl. der wechselbezüglichen Verfügungen erlischt gem. 2271 II, außer das Zugewendete wird ausgeschlagen
->Bindungswirkung tritt ein
-jede letztwillige Verfügung des Überlebenden ist analog 2289 I 2 solange und soweit unwirksam, wie sie den durch eine wechselbezügliche Verfügung beeinträchtigt
->gilt auch für nachträgliche Anordnung der Testamentsvollstreckung/ Einsetzung Nacherben
-Überlebende kann Verfügung aufheben, wenn Bedachter Verfehlung begeht/wegfällt, 2271 II 2, 2294, 2336
-die Ehegatten können einen Änderungsvorbehalt vereinbaren oder das Entfallen der Bindungswirkung in bestimmten Fällen
2286ff. analog bei wechselbezüglichen Verfügungen
-im Grundsatz ist der Überlebende nicht in seinen Verfügungen beschränkt, er kann also sein gesamtes Vermögen verbrauchen
-damit der bedachte Dritte aber nicht komplett schutzlos dasteht, finden 2286ff. analog Anwendung
-bei Schenkungen in Beeinträchtigungsabsicht steht dem Dritten deshalb ein Herausgabeanspruch nach 818ff. nach dem Tod des Überlebenden zu
2287 analog bei wechselbezüglichen Verfügungen I
-liegt ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung vor, liegt iRd 2287 keine Beeinträchtigungsabsicht vor
->Interesse (+) bei Anstandsschenkungen (gesellschaftlich anerkannte Anlässe), Honorierung einer besonderen Leistung, Sicherung der eigenen Pflege
-ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfügung darauf gerichtet ist, einem anderem als dem Bedachten das wesentliche Vermögen ohne angemessens Äquivalent zukommen zu lassen
-bzgl. der Frage, ob eine Schenkung zV iRe Anstandsschenkung eine angemessene Höhe hat, ist auf das Vermögen des konkreten Erblassers abzustellen
2287 analog bei wechselbezüglichen Verfügungen II
-Prüfungsreihenfolge
Schenkung (+/-)
Gegenleistung abziehen
Wert ermitteln (wertmindernde Umstände abziehen, zB Nießbrauchsrecht)
Eigeninteresse (kann auch nur bzgl. eines Teils vorliegen)
->Folge: bzgl. eines Teils des Geschenks kann Eigeninteresse vorliegen, bzgl. des Rests ein Anspruch nach 2287 bestehen
Folgen Einheits- und Trennungslösung
Einheitslösung
Trennungslösung
überlebender Ehegatte wird Vollerbe
Vor- und Nacherbenstellung
Vermögen werden vermischt
Vermögen bleiben getrennt
Abkömmling wird Schlusserbe des Überlebenden
keine Enterbung
Abkömmlinge werden enterbt ->desw. Pflichtteilsklausel
Pflichtteil nur, wenn Nacherbschaft ausgeschlagen wird
Beschränkung des Vorerben gem. 2112ff.
Dritter erwirbt veräußerliches und vererbbares Anwartschaftsrecht
Trennungs- oder Einheitslösung beim Berliner Testament
-ist im Wege des Auslegung zu ermitteln, maßgeblich ist Wille beider Ehegatten
-führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, greift die Auslegungsregel des 2269, wonach im Zweifel von der Einheitslösung auszugehen ist
->derjenige, der sich auf Trennungslösung beruft, trägt Darlegungs- und Beweislast
Pflichtteilsklausel
-wird nur bei Einheitslösung relevant, weil der Dritte bei Trennungslösung nicht enterbt wird. Bei der Einheitslösung könnte der Dritte Pflichtteil geltend machen und trotzdem noch Schlusserbe werden
-Pflichtteilsklausel: auflösend bedingte Schlusserbenstellung, Bedingung: Geltendmachung Pflichtteil
->Dritter kann dann trotzdem zwei mal Pflichtteil geltend machen, deswegen ggf. Ausgleich durch Vermächtnis an andere
-P: Behindertentestament: Pflichtteilsklausel wird einschränkend ausgelegt, Geltendmachung Pflichtteil durch Sozialhilfeträger nicht erfasst. Ist durch Wahl Behindertentestamentskonstruktion auch angedeutet
Wiederverheiratungsklausel
-bei der Trennungslösung wird angeordnet, dass der Nacherbfall bereits mit Wiederverheiratung und nicht erst mit dem Tod des Überlebenden eintritt
-bei Einheitslösung: auflösend bedingte Einheitslösung und aufschiebend bedingte Trennungslösung=auflösend bedingte Vollerbenstellung und aufschiebend bedingte Vorerbenstellung
->Überlebender unterliegt als bedingter Vollerbe den Beschränkungen der 2113ff., allerdings ist von weitmöglichster Befreiung auszugehen
->bei Wiederverheiratung kann Überlebender keinen Pflichtteil mehr geltend machen, weil er dazu Erbschaft fristgerecht hätte ausschlagen müssen
->wechselbezügliche Verfügungen verlieren idR ihre Bindungswirkung
Anfechtung gemeinschaftliches Testament I
-während der Lebzeit steht dem Erblasser kein Anfechtungsrecht zu, weil er jederzeit frei widerrufen kann
-mit Eintritt der Bindungswirkung (Tod des Erstverstebenden) werden die 2281ff. analog angewandt, weil das gemeinschaftliche Testament sonst stärker binden würde als der Erbvertrag
->Irrtum über Eintritt der Bindungswirkung nicht erheblich, weil bloßer Rechtsfolgenirrtum
->2079 v.a. bei neuem Ehegatten des Überlebenden, weil es dann neuen Pflichtteilsberechtigten gibt, den Überlebender bei Errichtung Testament nicht kannte
Anfechtung gemeinschaftliches Testament II
-2285 wird analog bei Anfrechtung der wechselbezüglichen Verfügungen des Letztversterbenden durch Dritten angewandt: war Anfechtungsrecht des Erblassers bei Erbfall erloschen, kann Dritter nicht anfechten, um den Willen des Erblassers zu schützen
->2285 gilt nicht analog bei Anfechtung von Verfügungen des Erstversterbenden, da der Erstversterbende während seiner Lebzeit ja nie ein Anfechtungsrecht hatte
-während der Lebzeit des Erblassers können Dritte nicht anfechten
fehlende Regelung der Erbfolge nach dem Überlebenden bei Trennungslösung
-bei der Trennungslösung wird oft vergessen, auch die Erbfolge des Überlebenden zu regeln. Da die Vermögen bei der Trennungslösung getrennt bleiben, führt die Nacherbfolge nur dazu, dass das Vermögen des Erstverstorbenen geerbt wird. Bzgl. des Vermögens des Überlebenden fehlt eine Regelung
-kann der Wille der Eheleute nicht übermittelt werden, kommt die Auslegungsregel des 2102 I zur Anwendung: da der Dritte vom Überlebenden als Nacherbe eingesetzt wurde, ist er im Zweifel auch Ersatzerbe. Da der eingesetzte Vorerbe weggefallen ist, wird der Dritte Ersatzerbe des Überlebenden
Erbvertrag
-durch den Erbvertrag wird die Testierfreiheit des Erblassers bereits zu Lebzeiten eingeschränkt
-hat Doppelnatur: letztwillige Verfügung und Vertrag
->Erblasser wird in Verfügungsbefugnis zu seinen Lebzeiten noch nicht beschränkt, Vertragserbe erlangt keinen künftigen Anspruch / eine gesicherte Anwartschaft
-einseitige und zweiseitige Erbverträge möglich (einer/beide treffen letztwillige Verfügung)
-können entgeltlich oder unentgeltlich sein
Abschluss Erbvertrag
-gem. 2274 für Vertragserblasser nur persönlich, Vertragserbe kann sich vertreten lassen, wenn er nicht auch Vertragserblasser ist
-Vertragserblasser muss gem. 2275 unbeschränkt geschäftsfähig sein
-gleichzeitige Anwesenheit beim Notar gem. 2276
->reiner Vertragserbe kann sich vertreten lassen
Inhalt Erbvertrag
-gem. 2299 I kann jede letztwillige Verfügung getroffen werden
-vertragsmäßig können gem. 2278 II nur Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage getroffen werden
->jede getroffene Verfügung muss einzeln nach 133, 157 ausgelegt werden, ob sie vertragsmäßig ist
->wollte sich Erblasser sofort binden? liegt bei Zuwendung an den Vertragspartner nahe
-Erbvertrag muss mindestens eine vorbehaltslose vertragsmäßige Verfügung enthalten, sonst liegt nur ein Testament vor
Bindungswirkung Erbvertrag I
-Bindungswirkung tritt bzgl. der vertragsmäßigen Verfügungen sofort ein
-gem. 2289 I werden frühere letztwillige Verfügungen automatisch aufgehoben, soweit sie eine rechtliche Beeinträchtigung des Rechts des Bedachten enthalten (Ausnahme: wechselbezügliche Verfügungen)
-spätere Verfügungen sind gem. 2289 I 2 unwirksam, soweit sie das recht des Bedachten beeinträchtigen
-Vertragspartner kann aber in Form des 2290ff. bzw. Bedachter in Form des 2348 zustimmen
Bindungswirkung Erbvertrag II
-bei der Frage, ob der Vertragserbe in seinen Rechten eingeschränkt wird, darf nicht auf rein wirtschaftliche Aspekte abgestellt werden
->2289 I will das Recht des Bedachten schützen, nicht dessen wirtschaftlicher Erwerb
Beseitigung der erbvertraglichen Bindung
-in Erbvertrag enthaltener Änderungsvorbehalt als (-) zum Rücktritt. Aber mindestens eine vorbehaltslose vertragsmäßige Verfügung erforderlich
-einvernehmliche Aufhebung durch Vertag oder Testament, 2290-2292
-nicht erbrechtliche Verpflichtungen werden nach 119ff. angefochten, einseitige nach 2078ff. und vertragsmäßige nach 2281ff.
-Anfechtung und Rücktritt
Rücktritt vom Erbvertrag
-Rücktrittsgründe 2293-2295
-Verzug bzw. Schlecht-/Nichterfüllung des Verpflichtungsgeschäfts stellen keinen Rücktrittsgrund dar, berechtigen aber zur Anfechtung gem. 2281, 2078 II
-ist vom Erblasser persönlich ggü. Vertragspartner in notarieller Form gem. 2296, nach Tod des Vertragsschließenden auch gem. 2297 durch Vertrag
Rechtsfolge Rücktritt vom Erbvertrag
-erstreckt sich Rücktritt nur auf eine von mehreren Verfügungen, bleiben die übrigen im Zweifel wirksam nach 2279, 2085
-tritt der Erblasser vom gesamten Erbvertrag zurück, werden im Zweifel gem. 2299 III auch die einseitigen Verfügungen des Erblassers unwirksam
-sofern beide Teile vertragsmäßige Verfügungen getroffen haben und ein vertraglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht ausgeübt wird, ist gem. 2298 II im Zweifel der gesamte Vertrag unwirksam
Anfechtung Erbvertrag
-die vertragsmäßgen Verfügungen werden nach 2281ff., 2078, 2079 angefochten
-ein beachtlicher Inhaltsirrtum ist der Irrtum über die Bindungswirkung, auch ein Motivirrtum berechtigt gem. 2281, 2078 II zur Anfechtung
-die Anfechtungserklärung muss gem. 143 II ggü. dem Vertragspartner erfolgen und nach 2282 II notariell beurkundet werden. Die Frist beträgt gem. 2283 II ein Jahr
-Rechtsfolge: 142 BGB, 2279 iVm 2085, 2298
Erbvertrag, Anwendungsbereich 2298 I
-mangelnede Geschäftsfähigkeit, Verletzung Formvorschriften, 134, 138
-auch: Anfechtung und Auflösung der Ehe, 2077, 2279
Verfügungen des Erblassers zu Lebzeiten bei Erbvertrag
-grds. wird der Erblasser durch Erbvertrag nicht beschränkt, über sein Vermögen zu verfügen, 2286. Die 2287f. bieten dem Vertragserben nur einen Minimalschutz
-2287: Bereicherungsanspruch des Erben nach Tod des Erblassers gg. durch beeinträchtigende Schenkung Begünstigten
->erfasst gemischte und verschleierte Schenkungen und unbenannte ehebedingte Zuwendungen
->verjährt gem. 2287 II, 195 in 3 Jahren nach Erbfall
->werden Voraussetzungen 2287 schlüssig dargetan, hat Erbe Auskunftsanspruch aus 242 über Umfang der Schenkung
-2288: Schutz des vertragsmäßigen Vermächtnisnehmers durch Wertersatzanspruch
verschieden Pflichtteilsansprüche
-Pflichtteilsanspruch, 2303
-Pflichtteilsrestanspruch, 2305-2307
-Pflichtteilsergänzungsanspruch, 2325
->rein schuldrechtliche Ansprüche gegen den Erben, die gem. 2317 I mit dem Erbfall entstehen
->2304: Zuwendung des Pflichtteils gilt im Zweifel als Enterbung
Pflichtteilsberechtigung
-2303 I, II: Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern
->Pflichtteilsberechtigt ist hiervon nur, wer zur gesetzlichen Erbfolge berufen wäre
-2309: Eltern und entfernte Abkömmlinge werden bzgl. ihres Pflichtteilsrechts verdrängt, wenn nähere Abkömmlinge selbst einen Pflichtteil verlangen könnten oder das ihnen Zugewandte annehmen
-nicht pflichtteilsberechtigt ist, wer die Erbschaft ausschlägt (Ausnahme 1371 III, 2306 I), wer erb-/pflichtteilsunwürdig ist (2344, 2345 II), wer auf Erbenstellung/Pflichtteilsberechtigung verzichtet hat (2346) oder wem der Erblasser den Pflichtteil wirksam entzogen hat (2333ff.)
Pflichtteilsquote
-gem. 2303 I 2 beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts
-das gesetzliche Erbrecht folgt aus 1924ff., wobei auch die güterrechtlichen Besinderheiten nach 1931 zu berücksichtigen sind
-gem. 2310 S. 1 sind auch diejenigen zu berücksichtigen, die enterbt wurde, die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden
->so tun, als gäbe es kein Testament, gesetzliche Erbteile normal nach 1924ff. berechnen und halbieren
Bestimmung des Nachlasswerts
-richtet sich nach 2311-2313
-Nachlasswert ist der Verkehrswert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Um diesen zu berechnen, werden alle Aktiva kumuliert und alle Passiva abgezogen
-Aktiva: Wert der Nachlasssachen, Surrogate, dauernde Nutzungsrechte und Leibrenten (müssen kapitalisiert werden) und Forderungen des Erblassers gegen Dritte
-Passiva: zu Lebzeiten begründete Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Anlass des Erbfalls (zB Beerdigungskosten)
-nicht iRd Passiva zu berücksichtigen sind Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche
Kapitalisierung Nutzungsrechte
Wert der Rechte unter Berücksichtigung der statistischen Restlebenserwartung des Berechtigten und Abzinsung
Berücksichtigung von Vorempfängen unter Lebenden iRd Pflichtteils
-bei der Anrechnung müssen sie gem. 2315 berücksichtigt werden, bei der Ausgleichung gem. 2316 nicht. Bei einer Kombination richtet sich die Berücksichtigung nach 2316 IV. Es ist aber auch möglich, dass Zuwendungen gar nicht zu berücksichtigen sind
-was davon zur Anwendung kommt, hängt von der Anordnung des Erblassers zum Zeitpunkt der Zuwendung ab, die ggf. auszulegen ist
->nachträglich nur als formbedürftiger, teilweiser Plichtteilsverzicht möglich
->bei der Zuwendung formlos als empfangsbedürftige WE möglich
Abgrenzung Anrechnung und Ausgleichspflicht
-bei der Anrechnung wird die Berücksichtigung nur auf den Pflichtteil bezogen
-bei der Ausgleichspflicht wird die Berücksichtigung auf den Erbteil bezogen
->war mit der Zuwendung auch eine Enterbung gewünscht, spricht dies für Anrechnung. Ausreichend ist dabei, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Möglichkeit der Enterbung in Betracht gezogen hat
Anrechnung, 2315
->Berechnung erfolgt für jede Person seperat, die Zuwendung bekommen hat
-Nachlasswert+jeweilige Zuwendung
->davon wird Pflichtteil berechnet und Zuwendung dann wieder abgezogen
-Bsp.: Nachlass 200.000, 2 enterbte Söhne, Sohn A 40.000 Zuwendung, Sohn B 20.000
A: 200.000+40.000=240.000, davon 1/4 Pflichtteil=60.000 - 40.000=20.000 Pflichtteil
B: 200.000+20.000=220.000, davon 1/4 Pflichtteil=55.000 - 20.000=35.000 Pflichtteil
Ausgleichungspflicht, 2316
-nur unter Abkömmlingen, sofern bei gesetzlicher Erbfolge Ausgleichung nach 2050ff. zu erfolgen hätte
-für Vorhandensein mehrerer Abkömmlinge gilt 2310
-zum Nachlasswert sind nach 2055 I 2 alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen hinzuzurechnen. Davon ist der gesetzliche (!!!) Erbteil auszurechnen. Dann muss der Wert der jeweiligen Zuwendung abgezogen werden und das Ergebnis muss dann durch 2 geteilt werden
-ist ein Ehepartner vorhanden, ist dessen gesetzlicher Erbteil vom Nachlasswert abzuziehen, bevor die Anteile der Abkömmlinge berechnet werden
Beispiele 2316
Nachlass 200.000, 3 Kinder, an A Zuwendung von 40.000 und an B 30.000
->Nachlasswert: 200.000+40.000+30.000=270.000
A: 270.000:3 (1/3 gesetzl. Erbteil)=90.000-40.000=50.000:2=25.000 Pflichtteil
B: 270.000:3 (1/3 gesetzl. Erbteil)=90.000-30.000=60.000:2=30.000 Pflichtteil
C: 270.000:3 (1/3 gesetzl. Erbteil)=90.000:2=45.000 Pflichtteil
Wie oben+Ehefrau, Nachlass 220.000
A: 220.000-gesetzlicher Erbteil Ehefrau (110.000)+ausgleichspflichtige Zuwendungen=180.000:3=60.000-40.000=20.000:2=10.000 Pflichtteil
B: 220.000-110.000+70.000=180.000:3=60.000-30.000=30.000:2=15.000 Pflichtteil
C: 220.000-110.000+70.000=180.000:3=60.000:2=30.000 Pflichtteil
Berechnung Anrechnung und Ausgleich, 2316 IV
-Pflichtteil im Wege der Ausgleichung bestimmen (2316 I)
-Hälfte des Zuwendungswerts abziehen
Pflichtteilsrestanspruch, 2305
-2305 kommt zur Anwendung, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Erben eingesetzt wurde, der ihm zugedachte Erbteil aber hinter dem Pflichtteil zurück bleibt
-die Differenz zwischen seinem Erbteil und dem rechnerischen Pflichtteil kann er von den Miterben verlangen. Gem. 2319 muss aber jedem Miterben zumindest sein Pflichtteil verbleiben
-ob die Voraussetzungen des 2305 vorliegen, wird durch Vergleich der beiden Quoten (!!!) ermittelt. Ein wertmäßiger Vergleich wird nur ausnahmsweise vorgenommen, wenn bei der Berechnung des Pflichtteils 2315, 2316 zu berücksichtigen sind. Ein Vermächtnis muss dem Erbteil hinzugerechnet werden
2306, 2307
-2306: der pflichtteilsberechtigte Erbe ist mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet worden, zB Dauertestamentsvollstreckung, Einsetzung eines oder als Nacherbe. Nach 2306 steht ihm ein Wahlrecht zwischen Erbschaft und ungekürztem Pflichtteil zu
-2307: Wahlrecht des Pflichtteilsberechtigten zwischen Pflichtteil oder Anrechnung des Vermächtnisses auf Pflichtteil
Pflichtteilsergänzungsanspruch, 2325
Pflichtteilsberechtigung, 2303 im Zeitpunkt des Erbfalls
Pflichtteilsquote: Hälfte des gesetzlichen Erbteils 1924ff.
Schenkung, 2325
Zehn-Jahres-Zeitraum, 2325 III
Berechnung, 2325 II
2325, Schenkung I
-der Begriff der Schenkung iRd 2325 entspricht dem aus 516. Der Empfänger muss also aus dem Vermögen des Erblassers objektiv bereichert werden bei subjektiver Einigung über die Unentgeltlichkeit
-ob eine Benachteiligungsabsicht vorlag ist iRd 2325 unerheblich
-lediglich Schenkungen, die unter 2330 fallen (Anstandsschenkungen) werden iRd 2325 nicht berücksichtigt
-bei gemischten Schenkungen ist iRd 2325 nur der unentgeltliche Teil heranzuziehen
2325, Schenkung II
-bei der Frage, ob eine Schenkung vorliegt, ist bzgl. der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen nicht der objektive Wert, sondern wegen der Privatautonomie die subjektive Bewertung der Vertragsparteien maßgeblich
-dem Pflichtteilsberechtigten obliegt der Nachweis einer Einigung über teilweise Unentgeltlichkeit
->der Gegner muss die Tatsachen für seine Gegenleistung und die seinerzeit für die Bewertung maßgeblichen Umstände substantiiert darlegen
-bei auffallendem, groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung greift tatsächliche Vermutung für Einigung über teilweise Unentgeltlichkeit
-Gegenleistung kann aber auch nachträglich noch erhöht/vereinbart werden, ohne vorher Geschenk zurück zu übertragen
2325, Schenkung III
-unbenannte/ehebedingte Zuwendungen werden iRd 2325 bei objektiver Unentgeltlichkeit als Schenkung betrachtet, unabhängig davon, ob die Ehegatten Unentgeltlichkeit anstrebten
-bei einer Kapitallebensversicherung wird der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Erbfalls zugewendet
2325 III, Zehnjahreszeitraum
-Frist beginnt mit engültigem Eintritt des Leistungserfolgs, das Geschenk muss also rechtlich und wirtschaftlich aus dem Vermögen des Erblassers ausgegliedert werden
->Eigentumsübertragung und überwiegender Verzicht auf Nutzung
-Schenkung unter Vorbehalt eines dinglichen Nutzungsrechts: Frist beginnt erst mit Wegfall des Nutzungsrechts. Bei nur tatsächlicher Weiternutzung des Geschenkten ohne entsprechendes Recht beginnt die Frist aber zu laufen
-bei Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe bzw. Scheidung zu laufen
2325, Wert des Geschenks
-wird gem. 2325 II nach dem Niederstwertprinzip berechnet
-grds. Wert bei Erbfall, außer Wert bei Schenkung war niedriger
-bei Grundstück mit lebenslangen Nutzungsvorbehalt, zB Nießbrauch
Wert Grundstück ohne dingliche Belastung bei Erbfall und Schenkung
->ist Wert bei Schenkung niedriger, wird noch kapitalisierter Wert des Nutzungsrechts abgezogen
->ist Wert bei Erbfall niedriger wird nichts abgezogen, weil Nutzungsrecht ja erloschen ist
2326, Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben
-auch wenn der Erbe mehr als den Pflichtteil geerbt hat, kann er nach 2326 einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen
-der Teil, der den Pflichtteil überschießt, muss sich der Erbe aber anrechnen lassen. Er bekommt also so viel, wie der Wert des ihm hinterlassenen Erbteils hinter dem Gesamtpflichtteil (ergänzter Pflichtteil) zurück bleibt
-Erbe entspricht Pflichtteil: 2325
-Erbe ist mehr als Pflichtteil: 2325-Überschuss
-2326: Pflichtteil + 2325 - Erbteil
2327, Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben
-2327 regelt den Fall, in dem der Pflichtteilsberechtigte selbst ein ergänzungspflichtiges Geschenk vom Erblasser bekommen hat
-das Geschenk muss dann in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einbezogen werden und dann in voller Höhe vom Anspruch des Berechtigten abgezogen werden
-übersteigt das Geschenk den Pflichtteil, darf der Berechtigte es behalten, sofern er nicht selbst nach 2328, 2329 in Anspruch genommen wird
Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
-Schuldner sind grds. die Erben
-die Erben können gem. 2328 die Erfüllung aber insoweit verweigern, wie ihr eigener Gesamtpflichtteil beeinträchtigt wäre
-können die Erben nach 2328 verweigern oder reicht der Nachlass nicht aus, haftet gem. 2329 subsidiär der Beschenkte. Das Geschenk ist nach Bereicherungsrecht herauszugeben
->gem. 2329 II kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abgewendet werden
->gem. 2329 III haftet der später Beschenkte vor dem früher Beschenkten
Pflichtteilsberechnung bei Zugewinngemeinschaft
->bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil gem. 1371 I um 1/4 auf idR 1/2. Gem. 1371 III kann der überlebende Ehegatte aber auch ausschlagen und kleinen Pflichtteil + Zugewinn verlangen
-wenn der Ehegatte Erbe wird, berechnet sich der Pflichtteilsanspruch immer nach dem großen Pflichtteil, also den um 1/4 erhöhten
-wird der Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, steht ihm nur der kleine Pflichtteil zu
->der jeweils entsprechende Teil wird dann auch bei der Berechnung des Pflichtteils der Abkömmlinge berücksichtigt
Verjährung Pflichtteilsergänzungsanspruch
-gegen Erben: 3 Jahre gem. 195, Beginn gem. 199 I mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis
-gegen Beschenkten: 3 Jahre gem. 195, Beginn gem. 2332 I mit Erbfall
2314, Auskunftsanspruch
-dem Pflichtteilsberechtigten steht gegen die Erben gem. 2314 I ein Auskunftsanspruch zu
->ist durch Verzeichnis gem. 260 zu erfüllen
-daneben steht ihm gem. 2314 I 2 ein Wertermittlungsanspruch zu
-nur bei Pflichtteilsverzicht oder -verzug ist Anspruch ausgeschlossen
2331a, Stundung
-unter den Voraussetzungen des 2331a können die Erben eine Stundung geltend machen
-gem. 2331a II 2 iVm 1382 II-IV können eine Sicherheitsleistung und Verzinsung oder Ratenzahlung angeordnet werden
prozessuale Besonderheiten Pflichtteilsansprüche I
-da der Berechtigte idR keine Kenntnis über die Höhe des Anspruches hat, ist gem. 254 ZPO im Wege der Stufenklage vorzugehen, um eine Verjährung des Zahlungsanspruchs zu verhindern
->Zahlungsanspruch wird in sich aus Auskunft ergebender Höhe rechtshängig mit Stufenklage
-Zahlungsantrag kann bei Stufe 1+2 auf den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag beziffert werden
-der Anspruch aus 2329 ist auf Duldung der ZVS in den geschenkten Gegenstand iHd Fehlbetrags gerichtet, so muss also auch der Antrag gestellt werden
->auch hier 254 ZPO möglich
prozessuale Besonderheiten Pflichtteilsansprüche II
-254 ZPO Anwaltssicht: Stufenantrag muss so formuliert sein, dass Verjährung sämtlicher Ansprüche gehemmt und Verzinsung sichergestellt wurd
-254 ZPO Gericht: nur ein Verfahren, Stufe 1+2 nur Teilurteil, Kostenentscheidung einheitlich in Schlussurteil
-Klage kann auch auf erster Stufe insgesamt abgewiesen werden, wenn sie unzulässig ist oder sich bei Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materielle Grundlage fehlt
Ausschlagung der Erbschaft I
-Erbschaft kann nach 1942 I ausgeschlagen werden
-Ausschlagung ist einseitige, gem. 1945 II formbedürftige und gem. 1945 I empfangsbedürftige (Nachlassgericht) WE
->auf die WE sind die 104ff. anwendbar, sofern die 1942ff. keine Sonderregelungen enthalten
->WE kann nach 138 I sittenwidrig sein. Sittenwidrigkeit wird angenommen, wenn Sozialhilfeempfänger werthaltige Erbschaft ausschlägt und deshalb Bedürftigkeit fortbesteht. Unterschied zum Behindertentestament: Testierfreiheit ist nicht zu berücksichtigen
-Ausschlagung kann nach 1946 erst nach Erbfall und gem. 1944 I nur innerhalb von 6 Wochen erfolgen
->Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem Erbe Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung (gesetzl./gewillkürt) hat
-die Ausschlagung ist nach Annahme oder Fristablauf ausgeschlossen, die Annahme kann auch konkludent erfolgen
-das Erbe kann anch 1950 nur insgesamt angenommen werden oder ausgeschlagen werden
-die Ausschlagung wirkt gem. 1953 I ex tunc. Gem. 1953 II ist der Ausschlagende so zu behandeln, als wäre er vorverstorben. Es ist derjenige zum Erben berufen, der in diesem Fall Erbe wäre (gewillkürter Ersatzerbe( gesetzliche Erbfolge)
Anfechtung von Annahme/Ausschlagung
-1954: Anfechtungsfrist
-1955: Form
-1956: Anfechtung der Fristversäumung
-1957: Wirkung der Anfechtung
-Anfechtungsgrund, 119ff.
->Überschuldung des Nachlasses ist verkehrswesentliche Eigenschaft nach 119 II und berechtigt zur Anfechtung
->auch Irrtum über Zusammensetzung des Nachlasses kann zur Anfechtung berechtigen
->119 I: nur Irrtum über unmittelbare Rechtsfolge (Wegfall und Eintritt Nächstberufener) berechtigt zur Anfechtung, Irrtum über nur mittelbare Folgen berechtigt nicht zur Anfechtung (wer Nächstberufener ist, wird von 1953 nicht geregelt, das richtet sich nach Erbfolge)
->1949: hat Erbe über Berufungsgrund geirrt, ist die Erklärung unmittelbar unwirksam, keine Anfechtung erforderlich
Rechtsverhältnis vorläufiger und endgültiger Erbe, 1959
-das Verhältnis zwischen Ausschlagendem und Erben wird von 1959 geregelt
-verfügt der vorläufige Erbe über einen Nachlassgegenstand, kann der Dritte nur vom Nichtberechtigten erwerben, weil die Berechtigung des Erben ex tunc wegfällt. 935 steht dem Erwerb aber nicht entgegen, weil der vorläufige Erbe zur Inbesitznahme des Nachlasses berechtigt war
Testamentsvollstreckung, 2197ff. I
-Testamentsvollstreckung kann gem. 2197 I nur durch einseitige Verfügung von Todes wegen angeordnet werden, nicht als vertragliche oder wechselbezügliche Verfügung
-die Wahl der Person des Testamentsvollstreckers erfolgt durch den Erblasser, das Nachlassgericht (2200) oder einen ermächtigten Dritten (2201)
-Testamentsvollstreckung beginnt idR mit Erbfall und endet idR mit Erfüllung der übertragenden Aufgaben (Auseinandersetzung Nachlass/ Ablauf Zeitspanne Dauertestamentsvollstreckung, max. 30 Jahre gem. 2210)
Testamentsvollstreckung, 2197ff. II
-Testamentsvollstrecker hat Nachlass zu verwalten und die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen, also Abwicklungsvollstreckung oder Dauervollstreckung
->er darf Nachlass in Besitz nehmen und gem. 2205 S. 2 über Nachlassgegenstände verfügen
->für das Eingehen von Verbindlichkeiten für den Nachlass gilt 2206
-gem. 2211 I sind alle Erben bzgl. Nachlassgegenständen, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, nicht verfügungsbefugt
->wird doch verfügt, ist die Verfügung ggü. jedermann schwebend unwirksam und kann vom TVS genehmigt werden
->gem. 2211 II finden die jeweiligen Gutglaubensvorschriften Anwendung ->guter Glaube muss sich auf Verfügungsbefugnis beziehen, Rechtsinhaber ist der Erbe ja
Testamentsvollstreckung im Prozess I
-Testamentsvollstrecker ist Partei kraft Amtes und prozessiert im eigenen Namen
->Erben können als Zeugen vernommen werden
->aktive Prozessführungsbefugnis folgt aus 2212
->Erbe kann kein Recht aus Nachlass, das TVS unterliegt, einklagen, außer bei gewillkürter Prozessstandschaft
-Urteil wirkt nach 327 I ZPO für und gegen Erben
-Gläubiger des Nachlasses kann sich gem. 2213 entscheiden, ob er TVS, Erben oder beide verklagt
->Titel auch gegen Erben hat Vorteil, dass in deren Privatvermögen vollstreckt werden kann
Testamentsvollstreckung im Prozess II
-Vollstreckung in Nachlass ist nur mit Titel gg. TVS möglich
-Pflichtteilsnasprüche müssen gem. 2213 I 3 immer von Erben eingeklagt werden
-hat beim Erbfall eine ZVS gegen den Erblasser bereits begonnen, kann sie ohne Umschreibung des Titels fortgesetzt werden
-lag beim Erbfall ein Titel gegen Erblasser vor, ZVS hat aber noch nicht begonnen, muss Klausel gegen TVS nach 749, 727 ZPO umgeschrieben werden (748 ZPO beachten)
-soll für TVS aus bestehendem Titel vollstreckt werden, muss Klausel gem. 749 auf ihn umgeschrieben werden
Ansprüche gegen den Erbenbesitzer, 2018ff.
-dienen dazu, dem Erben möglichst einfach den Besitz am ganzen Nachlass zu verschaffen
->trotz des Gesamtanspruches muss aber jeder einzelne Gegenstand in Klage bezeichnet werden, um ZVS zu ermöglichen
-gem. 2029 kann der Erbe aber auch die Ansprüche bzgl. der einzelnen Gegenstände geltend machen
-der Erbschaftsanspruch verjährt in 30 Jahren gem. 197 I Nr. 2
-2027 I enthält AGL für Auskunftsanspruch des Erben über Bestand der Nachlassgegenstände
-örtl. Zuständigkeit 27 I ZPO
Erbschaftsbesitzer, 2018ff.
-Erbschaftsbesitzer ist, wer gut- oder bösgläubig etwas aus der Erbschaft aufgrund eines angemaßten, ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts erlangt hat
-man muss sich eines Erbrechts anmaßen, das einem nicht zusteht
->das ist nicht der Fall bei vorläufiger Erbenstellung (1959), bei Inbesitznahme wegen angeblicher persönlicher/dinglicher Ansprüche oder verbotener Eigenmacht
->hier müssen Einzelansprüche geltend gemacht werden
-Erbschaftsbesitzer ist auch, wer infolge von Anfechtung/ Unwürdigkeit die Erbschaft wieder verliert
-durch Aufgabe des vermeintlichen Erbrechts kann man sich der Ansprüche aus 2018ff. nicht entledigen
-örtliche Zuständigkeit 27 I
Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer, 2018-2025
-Herausgabeanspruch, 2018
-Herausgabe der mit den Mitteln des Nachlasses erworbenen Surrogate, 2019
-Herausgabe der gezogenen Nutzungen, 2020
-SE des gutgläubigen und unverklagten Erbschaftsbesitzers: 2021, Rechtsfolgenverweis auf 818ff.
-SE ab Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruches: 2023, 987 II, 989
-SE bösgläubiger Erbschaftsbesitzer: 2024, 987 II, 989, ab Verzug gem. 287 S. 2 auch Haftung für zufällgen Untergang
-SE deliktischer Besitzer: 2025, Rechtsgrundverweisung auf 823ff., Schaden kann wegen Anspruch nach 2019 gemindert sein
Ansprüche des Erbschaftsbesitzers
-gutgläubiger und unverklagter Erbschaftsbesitzer: Verwendungsersatz nach 2022, führt zu ZBR gem. 1001, SE nur gem. 1001
-verklagter und bösgläubiger Erbschaftsbesitzer: Verwendungsersatz gem. 2023 II, 2024, 994-1003 nur für notwendige Verwendungen, wenn Voraussetzungen GoA vorliegen
-deliktischer Erbschaftsbesitzer: Verwendungsersatz nach 850, 994ff., kein ZBR gem. 1001 S. 2
Rechtsstellung Erbengemeinschaft I
-der Nachlass wird gem. 2032 I mit dem Erbfall gemeinschaftliches Vermögen, die Erben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft
->jedem Erben gehört neben seinem Privatvermögen dann die gesamthänderische Beteiligung am Nachlass als Sondervermögen
-die Beteiligung am Nachlass kann gem. 2033 I nur als ganzes veräußert werden
->Miterben steht nach 2034 Vorkaufsrecht zu
-Erbengemeinschaft ist nicht rechts- und parteifähig, da sie auf Auflösung gerichtet ist und keine handlungsfähigen Organe hat
Rechtsstellung Erbengemeinschaft II
-Gesamthandsansprüche müssen grds. in materiell notwendiger Streitgenossenschaft von allen Erben geltend gemacht werden
->gem. 2039 S. 1 ist jedoch eine gesetzliche Prozessstandschaft für einzelnen Erben bei Aktivprozessen möglich. Rechtskraft erstreckt sich dann nicht auf nicht beteiligte Miterben
-auf Beklagtenseite müssen alle Miterben als notwendige Streitgenossen verklagt werden gem. 2059 II
->Ausnahme: ein Erbe erklärt vor Klageerhebung, zur Leistung verpflichtet und erfüllungsbereit zu sein
-Auseinandersetzung richtet sich nach 2042ff.
Verwaltung Nachlass im Innenverhältnis bei Miterbengemeinschaft
-für Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (745) reicht gem. 2038 II einfache Mehrheit
->was ordnungsgemäßer Verwaltung ist, folgt aus 745. Gegenstand iSd 745 III 1 ist dabei der gesamte Nachlass, nicht jeder Einzelgegenstand
-für Maßnahmen, die ordnungsgemäße Verwaltung überschreiten, ist gem. 2038 I Einstimmigkeit erforderlich
-notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses kann jeder Erbe gem. 2038 I 2 Hs. 2 allein treffen
->notwendige Maßnahme muss so dringlich sein, dass die Zustimmung der anderen vorher nicht eingeholt werden kann
Verwaltung des Nachlasses im Außenverhältnis bei Miterbengemeinschaft
-Verpflichtungsgeschäfte: keine gesetzlichen Regeln, aber Gleichlauf mit Verwaltungskompetenzen im Innenverhältnis: notwendig:allein; ordnungsgemäße: einfache Mehrheit
-Verfügungsgeschäfte 2040, grundsätzlich nur gemeinsam möglich. Ausnahme aber, wenn zugrunde liegendes Verpflichtungsgeschäft von einem Erben/ der Mehrheit abgeschlossen werden kann. 2038 schränkt 2040 insoweit ein
2059 BGB
-vor der Teilung des Nachlasses darf gem. 2059 nicht in das Privatvermögen des Erben durch den Nachlassgläubiger vollstreckt werden
->Einrede des Erben
-2059 verbietet auch die Aufrechnung eines Miterbens mit einer gegen den ungeteilten Nachlass gerichteten Forderung gegen eine gegen den Miterben persönlich gerichtete Forderung
->über diesen Umweg würde ja dann der Miterbe doch mit seinem privaten Vermögen haften
Vor- und Nacherbschaft
-bei der Vor- und Nacherbschaft wird keiner enterbt. der Nacherbe wird Erbe des Erblassers
-es kann eine Vorerbengemeinschaft und eine Nacherbengemeinschaft geben; ein Vorerbe kann dann auch Mitnacherbe sein
-die Vor-/Nacherbschaft folgt zwingend aus dem Testament, es gibt sie nicht gesetzlich
-der Nacherbfall kann durch den Erblasser bestimmt werden, fehlt eine Bestimmung, tritt er gem. 2106 I mit dem Tod des Vorerben ein
->Anordnung gem. 2109 I 30 Jahre gültig
Stellung des Vorerben I
-grds. kann Vorerbe gem. 2112 frei über den Nachlass verfügen. Beschränkung nur gem. 2113
-2113 enthält Beschränkungen für Verfügungen über Grundstücke/Rechte an Grundstücken (rein rechtl. Betrachtungsweise bzgl. Beeinträchtigung) und für unentgeltliche Verfügungen (hier wirtschaftliche Betrachtung)
->Wirkung des 2113 (ggü. jedermann wirkende Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts) tritt erst mit Eintritt des Nacherbfalls ein, davor ist sie wirksam
-Vorschriften über gutgläubigen Erwerb finden gem. 2113 III Anwendung. Gutgläubigkeit kann sich beziehen auf Eigenschaft als Nachlassgegenstand, Anorndung Vor-/Nacherbschaft und Vorliegen einer Befreiung
Stellung des Vorerben II
-bei gutgläubigem Erwerb vom Vorerben an 816 I 2 gegen Erwerber denken!
-der Erblasser kann den Vorerben gem. 2136 von den Beschränkungen mit Ausnahme des 2113 II befreien. Bei Ehegatten kann idR von konkludenter Befreiung ausgegangen werden
-2111 bzgl. dinglicher Surrogation
-Vorerbe kann uneingeschränkt Verpflichtungsgeschäfte abschließen. Nachlass (+Nacherbe) haftet dafür nur, wenn sie ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses entsprechen
Rechtsstellung Nacherbe
-Nachlass fällt als Ganzes unmittelbar mit Eintritt Nacherbfall gem. 2139 an
-vorher hat Nacherbe ein erbrechtliches Anwanrtsschaftsrecht. Darüber kann Nacherbe verfügen und es ist im Zweifel gem. 2108 II 1 vererblich
-Herausgabeanspruch gegen Vorerben gem. 2130, Haftung für Schäden (aus nicht ordnungsgemäßer Verwaltung) gem. 2131 auf eigenübliche Sorgfalt beschränkt
-im Grundbuch kann Nacherbenvermerk eingetragen werden
-Kündigung von Mietverhältnissen bzgl. Nachlass 2135, 2056 II, 573a I, 573 I 1 nach 242 ausgeschlossen, wenn Nacherbe zugestimmt hat(Abschluss unkündbarer Mietvertrag=ordnungsgemäße Verwaltung, Nacherbe hätte zustimmen müssen)
Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis
-Erbschein ist gem. 2353 auf Antrag erteiltes Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse
-Erblasser und Erbe müssen so genau bezeichnet werden, dass Verwechslung ausgeschlossen ist. Erbteilsgröße in Bruchteilen und Beschränkungen müssen ebenfalls eingetragen werden
-Europäisches Nachlasszeugnis gem. 63ff. EuErbVO gilt in jedem Mitgliedstaat, ersetzt gem. 62 III aber nicht den nationalen Erbschein
Rechtswirkung Erbschein, 2365-2367 I
-positive Vermutung für im Erbschein ausgewiesenes Erbrecht und negative Vermutung, dass keine weiteren Beschränkungen bestehen
-Vermutung beschränkt auf die gesetzlichen Angaben
-Wirkung beginnt mit Ausstellung des Erbscheins und endet mit dessen Einziehung, Kraftloserklärung oder Herausgabe. Bei Existenz mehrerer sich widersprechender Erbscheine entfällt bei allen die Wirkungm soweit der Widerspruch reicht
-gem. 2365, 857 wird davon ausgegangen, dass Besitz an Nachlass auf denjenigen übergegangen ist, der als Erbe bezeichnet ist
Rechtswirkung Erbschein, 2365-2367 II
-wirkt zugunsten und zulasten des im Erbschein Bezeichneten
-im Prozess müssen nur Voraussetzungen der Vermutungswirkung bewiesen werden, also Erbscheinserteilung und Idenität mit dem im Erbschein Genannten. Dann greift 292 ZPO analog und der Gegner muss das Gegenteil beweisen
öffentlicher Glaube des Erbscheins, 2366, 2367
-gem. 2366, 2367 entfaltet der Erbschein einen öffentlichen Glauben zugunsten desjenigen, der vom im Erbschein Bezeichneten durch Rechtsgeschäft zB einen Erschaftsgegenstand erwirbt (allg.: Verfügungsgeschäfte)
-Dritter muss davon ausgehen, dass Veräußerer als Erbe über Nachlassgegenstand verfügt. Dann ist es unerheblich, ob der Dritte den Erbschein überhaupt kennt
-Dritter muss gutgläubig sein, es schadet aber nur positive Kenntnis
-2366, 2367 ersetzen nur fehlerhaftes Erbrecht, nicht die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Nachlasses. Wenn das fehlt, zusätzlich 932 ->Scheinerbe kann nur das, was auch Erbe könnte
Beispiele 2366, 2367 I
-Armbanduhr gehörte Erblasser, A= Alleinerbe, Erbschein Alleinerbe S. S Uhr an D: Eigentumserwerb D gem. 2366, 929. Erbenbesitz A wird auch von 2366 überwunden
-E hatte Uhr von F geliehen, Eigentumserwerb D nach 2366, 929, 932, fehlendes Eigentum E wird durch 932 pberwunden
-E hatte Uhr geklaut: kein Eigentumserwerb D wegen 935
-Grundstück im Nachlass E, S wurde wegen Erbschein im Grundbuch eingetragen: Eigentumserwerb D wegen 873, 925, 892, Grundbucheintragung als Anknüpfung guter Glaube, 2366 egal
-S noch nicht im Grundbuch eingetragen: Eigentumserwerb über 2366, 873, 925, Voreintragung Erbe wegen 40 GBO nicht notwendig
-Grundstück gehörte F, E Bucheigentümer, S nicht voreingetragen: Eigentumserwerb über 2366, 983, 925, 892
Beispiele 2366, 2367 II
-S tritt zum Nachlass gehörende Forderung an D ab: Forderungserwerb über 2366, 398
-Forderung existierte nicht: kein Forderugnserwerb D
Rechtsschutz unrichtiger Erbschein
-über Erteilung de Erbscheins entscheidet Nachlassgericht mit Feststellungsbeschluss. Dagegen ist innerhalb eines Monats gem. 58, 63 FamFG Beschwerde möglich
-nach Erteilung des Erbscheins kann der Beschluss nicht mehr mit der Beschwerde angegriffen werden. Wegen Pflicht des Nachlassgerichts zur Einziehung / Kraftloserklärung unrichtiger Erbschein gem. 2361 ist Beschwerde mit Antrag auf Einziehung Erbschein gem. 352e III FamFG möglich
-unrichtiger Erbschein ist von Amts wegen einzuziehen. Nachlassgericht hat auf Anlass tätig zu werden. Gegen Weigerung Beschwerde nach 58ff. FamFG statthaft
-Anspruch auf Herausgabe Erbschein und Auskunft des wahren Erben gem. 2362
Erblasser-, Erbfall- und Erbschaftsverwaltungsschulden
-Erblasserschulden: alle Verbindlichkeiten, die schon vor dem Erbfall in der Person des Erblassers nach Grund und Höhe voll entstanden waren und die, deren wesentliche Entstehungsgrundlage zu diesem Zeitpunkt schon gegeben war
-Erbfallschulden: alle Verbindlichkeiten, die mit Erbfall entstehen, zB Beerdigung, Vermächtnisse, Pflichtteile, Auflagen usw
-Erbschaftsverwaltungsschulden: Verbindlichkeiten, die aus reiner Verwaltung des Nachlasses / Verwaltung des Nachlasses durch Dritten entstehen (zB Handwerker, Bankgebühren)
->alles zusammen: Nachlassverbindlichkeiten
Haftung Erbe für Nachlassverbindlichkeiten I
-grds. haftet der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger mit seinem gesamten Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten
-vor Annahme der Erbschaft haftet der vorläufige Erbe aber nur mit dem Nachlass, nicht seinem Privatvermögen. Eine Klage gegen den Erben persönlich ist gem. 1958 unzulässig
-nach Annahme der Erbschaft werden dem Erben Schonfristen eingeräumt, um sich einen Überblick zu verschaffen. Ihm stehen gem. 2014 3-Monats-Einrede und gem. 2015 die Aufgebotseinrede zu
Haftung Erbe für Nachlassverbindlichkeiten II
weitere Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten
-Aufgebotsverfahren gem. 1970ff. mit Wirkung des 1973, Ausnahme 1971
-Geltendmachung Forderung 5 Jahre nach Erbfall 1974
-Nachlassverwaltung / Nachlassinsolvenzverfahren, 1981ff., 1975
-Dürftigkeitseinrede, 1990
-Verweigerung er ZVS in Privatvermögen bis zur Auseinandersetzung, 2059 I
-beschränte Erbenhaftung 780 ZPO (beschränte Erbenhaftung ist Nachlassverwaltung oder -insolvenz)
Auskunftsanspruch nach 2314
-der Auskunftsanspruch aus 2314 steht auch dem Pflichtteilsberechtigten zu, der sein Erbe ausgeschlagen hat
->2314 setzt voraus, dass Pflichtteilsberechtigter nicht Erbe ist und nicht, dass er niemals Erbe war. Zudem ist Ausschlagender gem. 1953 von Anfang an als Nichterbe anzusehen
-auch im Fall des notariellen Nachlassverzeichnisses aus 2314 I 3 kann der Erbe unter den Voraussetzungen des 260 II zu Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung verpflichtet sein
-der Anspruch aus 2314 I 2 Hs.2 besteht auch dann fort, wenn der Nachlassgegenstand inzwischen veräußert wurde. Sonst könnte sich Erbe seiner Pflicht entziehen und Kaufpreis muss nicht Wert der Sache entsprechen
2065 II
-die Bestimmung des Erben darf gem. 2065 II nicht einem Dritten überlassen werden
-die bloße Bezeichnung darf aber einem Dritten überlassen werden
->die Kriterien im Testament zur Bezeichnung müssen so konkret sein, dass jede mit genügend Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass eigenes Ermessen mitbestimmend ist
->die Kriterien sind der Auslegung offen
2302, 2301
-2302 verbietet Verpflichtungen im Hinblick auf Verfügungen von Todes wegen
->erfasst ist auch die Verpflichtung zur Abgabe eines Schenkungsversprechens von Todes wegen gem. 2301. weil diese wie Verfügungen von Todes wegen zu behandeln sind
-wird aber im Vertrag schon ein Schenkungsversprechen abgegeben, fällt es nicht unter 2302, auch dann, wenn es eine Überlebensbedingung enthält
->denn dann wird man nur zum Vollzug der Schenkung verpflichtet und nicht zur Abgabe eines Schenkungsversprechens
->Form 2301 muss gewahrt sein
Zuletzt geändertvor 6 Monaten