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Art. 10 GG Vertraulichkeit der Kommunikation

RH
von Robin H.

Sachlicher Schutzbereich - Besonderheiten Fernmeldegeheimnis, Art. 10 I Alt. 3 GG

Art. 10 GG schützt den Grundrechtsträger vor staatlicher Kenntnisnahme von Inhalt und Umständen einer laufenden Kommunikation. Insbesondere Art. 10 I Alt. 3 GG schützt das Fernmeldegeheimnis, also die Kommunikation an einen individuell bestimmten oder bestimmbaren Empfänger mittels drahtloser oder drahtgebundener elektromagnetischer Wellen.

  • Nicht geschützt ist Massenkommunikation, d.h. Kommunikation an eine undefinierte große Öffentlichkeit, da es an der Individualität des Empfängerkreises fehlt.

    • Rundfunk, Internetseiten

  • Nicht geschützt ist das Vertrauen in den Kommunikationspartner, also wenn einer der Kommunkationsteilnehmer dem Staat die Kenntnisnahme erlaubt.

  • Quellen-Telekommunikationsüberwachung: Auslesung von Chatnachrichten eines laufenden Kommunikationsvorgangs, bevor diese verschlüsselt und versendet werden (generell das Lesen von Chatnachrichten fällt unter Art. 10).

  • Lesen von Forumseinträgen/öffentlichen FB-Gruppen, etc.: Kein Grundrechtseingriff

    • Arg. 1: Massenkommunikation und somit nicht von Art. 10 gedeckt

    • Arg. 2: konkludenter GR-verzicht, durch selbstpreisgabe der Daten

    • gilt auch für GR auf informationelle Selbstbestimmung

Übersendung von E-Mails:

  • Schreiben der E-Mail auf dem eigenen PC -> SB (-), es besteht noch keine für eine Kommunikation über Dritte typische Gefährdungslage eines Kommunikationsvorgangs

  • Temporäre Unterbrechung der Übermittlung einer Nachricht -> Umstritten

    • BVerfG: wenn Vorgang unterbrochen, findet kein Kommunikationsvorgang statt, sodass Art. 10 GG nicht anwendbar ist.

    • h.M.: Auch in diesem Moment liegt eine typische Gefährdungslage für eine Kommunikation über Dritte vor, sodass der sachl. SB eröffnet ist.

    • Bsp.: E-Mail hängt auf irgend einem Server vom Server der Providers des Absender fest; etc

  • E-Mail befindet sich erst auf dem Server des E-Mail Providers des Empfängers -> SB (+), Mitteilung befindet sich noch nicht im Herrschafstbereichs des Empfängers, sodass weiterhin eine typische Gefährdungslage gegeben ist.

  • E-Mail befindet sich auf dem Server des E-Mail Providers und empfänger hat sie gelesen -> SB (+), Zugriffsmöglichkeit Dritter über den Server besteht noch, sodass weiterhin eine typische Gefährdungslage hinsichtlich eines Kommunikationsvorgangs über Dritte besteht.

-> Die typische Gefährdungslage liegt erst dann nicht mehr vor, wenn die Nachricht auf dem Server gelöscht wurde und im Herrschaftsbereich des Empfängers gespeichert wurde.


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Robin H.

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