Sachl. SB Art. 2 II GG Leben
Das Recht auf Leben schützt die biologisch-physiologische Existenz.
Sachl. SB Art. 2 II GG körp. Unversehrtheit
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne, also die körperliche Integrität und die psychologische Gesundheit. Die psychische Gesundheit jedoch nur, soweit sie sich körperlich manifestiert.
Moderner Eingriffsbegriff
Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, welches dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. Die Beschränkung muss eine gewisse Intensität aufweisen.
Sachl. SB Art. 2 II S. 2 GG körp Bewegungsfreiheit
Umfasst die körperliche Bewegungsfreiheit derart, dass man einen Ort aufsuchen, sich dort aufhalten und ihn verlassen kann, soweit der Ort tatsächlich und rechtlich zugänglich ist.
Sachl. SB Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG APR
Geschützt werden die Integrität,
die soziale Identität (die engere persönliche Lebenspähre)
und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen
sowie ein autonomer Bereich privater Lebensgestaltung, indem der Menschseine Individualität entwickeln und wahren kann.
Sachlicher SB Privats- und Intimsphäre
“Recht, in Ruhe gelassen zu werden”
Umfasst u.a. Schutz des Schamgefühls, des Sexuallebens, der engen persönlichen Lebensspähre, die Befugnis, sich örtlich zurückzuziehen…
Sachlicher SB RIS
Befugnis des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, auch wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Die Betroffenen haben das Recht zu wissen, wer, was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß.
Persönliche Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Zuletzt geändertvor 8 Monaten