Persöhnlicher Schutzbereich Art. 13 I GG
Der persöhnliche Schutzbereich müsste eröffnet sein. Art. 13 I GG enthält hinsichtlich des persöhnlichen SB keinerlei Einschränkungen. Vielmehr ist jeder Bewohner der geschützten Räume auch Träger des Grundrechts.
Besonderheiten:
Maßstab: Besitz an der Wohnung
Str.: Begründet nur rechtmäßig erlangter Besitz die Eröffnung des SB aus Art. 13 I GG?
e.A.: Rechtliches Besitzverhältnis n. §§ 854 ff. BGB ausschlaggebend -> nur rechtmäßiger Besitzer genießt Schutz des Art. 13 I GG.
a.A.: Tatsächliches Besitzverhältnis ausschlaggeben
Argument: Das verfassungsrechtlich verbürgte Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG kann nicht durch einfach-gesetzlich normierte Besitzverhältnisse bestimmt werden; der Schutzbereich ergibt sich vielmehr selbst aus dem Schutzzweck.
Achtung: Unrechtmäßigkeit des Besitzes hilft bei Bestimmung der Intensität des Eingriffs.
Jur. Personen können sich nach Art. 19 III GG auf Art. 13 GG berufen.
Sachlicher Schutzbereich Art. 13 I GG - Klausureinstieg
Der sachliche Schutzbereich bestimmt sich zunächst nach dem Begriff der Wohnung. Wohnungen sind die Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte des privaten Lebens und Wirkens gemacht werden.
Sachlicher Schutzbereich Art. 13 GG - Betriebs- und Geschäftsräume
Hier handelt es sich um Betriebsräume des X. Fraglich ist, ob diese ebenfalls unter den Wohnungsbegriff zu fassen sind:
e.A. - Enge Begriffsauslegung: Betriebs- und Geschäftsräume welche (regelmäßig) der Öffentlichkeit zugänglich sind, unterliegen nicht dem sachl. SB des Art. 13 I GG.
Argument: Nach dem allgemeinen Wortverständnis von “Wohnung” sind hierunter nur Wohnungen in herkömmlichen Sinne zum Schutz des privaten Bereichs als elementarer Lebensraum zu fassen.
BverfG - weiter Begriffsauslegung: Umfassender Schutz der Privatshpähre erfordert eine weite Auslegung des Wohnungsbgeriffs, weshalb Art. 13 I GG auch auf Betriebs- und Geschäftsräume erfasst, welche der Öffentlichkeit beschränkten Zugang gewähren.
Argumente:
Dem Inhaber bleibt die Entscheidungsgewalt über den Zutritt sowie über die Zweckbestimmung des Aufenthalts erhalten.
Aus historischer Betrachtung spricht für einen weiten Wohnungsbegriff der Umstand, dass bereits die Vorgängernorm - Art. 115 WRV - derart weit verstanden wurde.
Zudem muss der Wohnungsbegriff unter Berücksichtigung des Schutzwecks gesehen werden. Art. 13 I GG dient dem Schutz der Privatsphäre und der persöhnlichen Entfaltung. Der Mensch verwirklicht sich insbesondere durch die Ausübung seiner Arbeit, sodass Betriebs- und Geschäftsräume ebenfalls unter Art. 13 I GG zu fassen seien.
RF: abgeschwächter Schutz des Art. 13 I GG -> weniger intensive Beeinträchtigung.
Achtung: Sind Räumlichkeiten für die Öffentlichkeiten in keiner beshränkten Weise zugänglich (überhaupt keine Einlasskontrolle, etc.), handelt es sich nicht um eine Wohnung i.S.v. Art. 13 I GG. (Teestube zählt noch als Geschäftsraum, Fußballstadion hingegen nicht).
Argument: Art. 13 I GG dient dem Schutz der Privatsphäre. Inhaber der Räumlichkeiten gibt die Privatsphäre hier jedoch auf.
Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG - Welche Formen gibt es?
Fraglich ist, ob ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG vorliegt.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG liegt nach dem Schutzzweck der Privatheit der Wohnung in jeder dem Staat zuzurechnenden Beeinträchtigung der räumlichen Privatsphäre durch Durchsuchung (Eindringen und/oder Verweilen) oder dem Einsatz technischer Mittel vor.
-> wird der Grundrechtschutz offensichtlich verkürzt, genügt eine kurze Feststellung eines Eingriffs nach dem modernen Eingriffsverständnis. Anschließend muss die Eingriffsform festgestellt werden.
-> Beeinträchtigung der Privatsphäre muss gegen den Willen des Betroffenen erfolgen.
Eingriffsformen:
—> Feststellung unabdinglich, da sich daran richtet, welche Schranke anzuwenden ist und welche Anforderungen an die Rechtfertigung bestehen.
Art. 13 II GG: physisches Eindringen und Verweilen von Staatsbediensteten in der Wohnung (Durchsuchung)
Art. 13 III - IV: die Überwachung der Wohnung durch technische Mittel
Art. 13 III: großer Lauschangriff zum Zweck der Strafverfolgung
Art. 13 IV: großer Lauschangriff zum Zweck der Gefahrenabwehr
Art. 13 V: kleiner Lauschangriff zum Schutz eingesetzter Personen (es wird abgehört bzw. beobachtet, was die zu schützende Person nicht ohnehin hört oder sieht)
—> es genügt die Überwachung von Außen mittels technischem Gerät. Grund: der Betroffene begibt sich extra in den Schutz seiner Wohnung. Dieser Schutz wird ihm durch den Lauschangriff genommen.
Art. 13 V: sonstige Maßnahmen
—> Festellung der Eingriffsform notwendig zur Bestimmung der Schranken.
Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG - Durchsuchung
Die Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.
-> Vs. ist das körperliche Betreten der Wohnung.
Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG - technische Mittel
Der Tatbestand des Eindringens in die Wohnung mittels technischer Hilfsmittel ist beim Einsatz akkustischer, optischer und sonstiger Überwachung gegeben (Abhörgerät, Kamera, etc.)
Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG - Nachschau
Umstritten ist, ob eine gesetzliche Betretungs- und Besichtigungsbefugnis von Ordnungsbehörden (Gemeinden, etc.) Eingriffsqualität hat - sog. Nachschau. Denkbar ist ein Eingriff in Form des Art. 3 VII GG.
BVerfG: Sofern nachstehende Merkmale erfüllt sind, liegt kein Eingriff vor:
das Betreten und Besichtigen beruht auf einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dient einem erlaubten Zweck und ist für die Verwirklichung desselben erforderlich
wird mangels entgegenstehender Hinweise meist auf Einschätzungprärogative des Gesetzgebers gestützt
das Gesetz muss den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der Besichtigung deutlich erkennen lassen
das Betreten und Besichtigen der Räume ist nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen
RF: Staatliches Eindringen und Verweilen hat unter obigen Vs. keine Eingriffsqualität. Eine Beeinträchtigung des Art. 13 I GG wäre im Ergebnis zu verneinen.
Lit.: Trotz Betretungs- und Besichtigungsbefugnis liegt ein Eingriff in Art. 13 I GG vor, welcher am Maßstabd des Art. 13 II, VII zu messen ist.
Argument: Es wäre inkonsequent, dem Wohnungsbegriff im Schutzbereich ein weites Verständnis zugrunde zu legen und das Eindringen in einen Geschäftsraum im Rahmen der Nachschau auszuschließen.
Erg.:
Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG - Onlinedurchsuchungen
Problematik der Online-Durchsuchung:
Ein Zugriff auf informations
staatliche Stelle dringt in die Wohnung ein um ein informationstechnisches System zu manipulieren -> Art. 13 GG
staatliche Stelle manipuliert ein informationstechnisches System über das Internet (Trojaner über E-Mail auf Laptop) -> Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Computergrundrecht), Art. 2 I iVm. 1 I GG
staatliche Stelle greift auf E-Mails zu, welche sich auf dem Server des Providers befinden -> Art. 10 GG
Sicherstellung und Beschlagnahme technischer Infrastruktur -> Art. 13 GG
III. Rechtfertigung
Art. 13: Schranken
Innerhalb der Eingriffsprüfung wurde festgelegt, welche Eingriffsart gegeben ist. Diese Feststellung muss innerhalb der Schranken nochmals aufgegriffen werden, denn hiernach bestimmen sich die Schranken.
Jede Eingriffsform innerhalb des Art. 13 GG unterliegt einem qual. GVB.
Im Regelfall sind diese vollständig dem Gesetz zu entnehmen.
-> Die besonderen Anforderungen an das Gesetz sind im Rahmen einer Rechtssatz-VB unter dem Prüfungspunkt des Qual. GVB zu prüfen; bei einer Urteils-VB sind die besonderen Anforderungend des Art. 13 GG (entsprechender Absatz) als gesonderter Punkt unterhalb der materiellen Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage zu prüfen.
Art. 13: Schranken-Schranken
-> Ein Eingriff in die von Art. 1 I GG gedeckte Intimsphäre ist stets unzulässig und kann nicht durch Abwägung überwunden werden. Liegt ein Anzeichen für das Fehlen der Vs. einer Abhörung vor, ist diese sofort abzubrechen. Derartige Informationen sind unverzüglich zu löschen.
Bsp.: Gespräche mit Arzt, Seelsorger, Strafverteidiger; vertrauliche/intime Gespräche mit engsten Familienangehörigen
Klausur: Vielleicht ist nur ein Teil der Abhörung verfassungsgemäß?
Gefahr im Verzug - Def.
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die durch die Einschaltung des Richters bewirkte Verzögerung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
Behördliche Kontrolle - Schranke
a) Schrankenvorbehalt
Ein behördlicher Kontrollbesuch ist keinem der Eingriffsvarianten des Art. 13 GG zuzuordnen. Fraglich ist demnach, ob dieser einem Schrankenvorbehalt unterliegt.
e.A.: Kein Schrankenvorbehalt und demnach ist das GR nicht einschränkbar
Argument: Klarer Wortlaut der abgestuften Schranksystematik des Art. 13 GG
a.A.: Ungeschriebener Schrankenvorbehalt in Form eines einfaches Gesetzesvorbehalts
Argument: Schwere des Schutzbedürfnis ist in Abhängigkeit zur Privatheit der Räumlichkeiten. Bei Betriebs- und Geschäftsräumen ist die Nähe zur Privatheit am geringsten. Zudem darf ein Grundrecht nicht ohne Schrankenvorbehalt eingeschränkt werden. Demnach wird ein einfacher Gesetzesvorbehalt dem abgesenkten Schutzniveau am ehesten gerecht.
Worauf ist im Rahmen der matierellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes besonders zu achten?
Einhaltung Bestimmtheitsgebot
Das Gesetz müsste dem aus Art. 20 III GG abzuleitenden Bestimmtheitsgebot genügen, d.h. hinreichend klar und widerspruchsfrei sein.
-> Die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen müssen sich aus dem Gesetz klar und für den Bürger erkennbar ergeben.
In Frage kommende legitime Zwecke
Wirksame Strafverfolgung
Verbrechensbekämpfung
Öffentliches Interesse an der vollständigen Wahrheitsermittlung von Straftaten
Funktionsfähigkeit der Strafrechtspfelge
Angemessenheit - OS
(4) Angemessenheit
Zudem müsste die staatliche Maßnahme angemessen sein. Dies ist der Fall, wenn die Intensität des Eingriffs in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutsamkeit des damit verfolgten Zwecks steht. Erforderlich ist hierzu eine Güterabwägung zwischen dem Schutz der Wohnung und der Bedeutssamkeit der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, etc..
Gründe für und gegen eine hohe Eingriffsintensität
Hohe Eingriffsintensität
heimliche Maßnahme
Eine Überwachung über einen längeren Zeitraum wiegt schwerer als eine punktuelle Überwachung -> insbesondere wichtig bei Art. 13 Abs. 3 - 5 GG.
Art. 13 GG und mittelbare Drittwirkung?
Art. 13 I GG strahlt nicht in das Verhältnis zwischen Privaten aus, entfaltet also keine mittelbare Drittwirkung. Demnach gewährt Art. 13 GG einem Mieter kein Abwehrrecht gegenüber dem Vermieter.
Abgrenzung Art. 13 zum IT-Grundrecht
Ausgangspunkt der Abgrenzung ist das Überwinden von wohnungsspezfischen Hürden.
D.h., wird in eine Wohnung physisch eingedrungen und auf dem PC eine Spähsoftware installiert, ist Art. 13 GG einschlägig
Zuletzt geändertvor 7 Monaten