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Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung

RH
von Robin H.

Sachlicher Schutzbereich Art. 13 GG - Betriebs- und Geschäftsräume

Der sachliche Schutzbereich bestimmt sich zunächst nach dem Begriff der Wohnung. Wohnungen sind die Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte des privaten Lebens und Wirkens gemacht werden.

Hier handelt es sich um Betriebsräume des X. Fraglich ist, ob diese ebenfalls unter den Wohnungsbegriff zu fassen sind:

e.A. - Enge Begriffsauslegung: Betriebs- und Geschäftsräume welche (regelmäßig) der Öffentlichkeit zugänglich sind, unterliegen nicht dem sachl. SB des Art. 13 I GG.

  • Argument: Nach dem allgemeinen Wortverständnis von “Wohnung” sind hierunter nur Wohnungen in herkömmlichen Sinne zum Schutz des privaten Bereichs als elementarer Lebensraum zu fassen.

BverfG - weiter Begriffsauslegung: Umfassender Schutz der Privatshpähre erfordert eine weite Auslegung des Wohnungsbgeriffs, weshalb Art. 13 I GG auch auf Betriebs- und Geschäftsräume erfasst, welche der Öffentlichkeit beschränkten Zugang gewähren.

  • Argumente:

    • Dem Inhaber bleibt die Entscheidungsgewalt über den Zutritt sowie über die Zweckbestimmung des Aufenthalts erhalten.

    • Aus historischer Betrachtung spricht für einen weiten Wohnungsbegriff der Umstand, dass bereits die Vorgängernorm - Art. 115 WRV - derart weit verstanden wurde.

    • Zudem muss der Wohnungsbegriff unter Berücksichtigung des Schutzwecks gesehen werden. Art. 13 I GG dient dem Schutz der Privatsphäre und der persöhnlichen Entfaltung. Der Mensch verwirklicht sich insbesondere durch die Ausübung seiner Arbeit, sodass Betriebs- und Geschäftsräume ebenfalls unter Art. 13 I GG zu fassen seien.

  • RF: abgeschwächter Schutz des Art. 13 I GG -> weniger intensive Beeinträchtigung.

Achtung: Sind Räumlichkeiten für die Öffentlichkeiten in keiner beshränkten Weise zugänglich (überhaupt keine Einlasskontrolle, etc.), handelt es sich nicht um eine Wohnung i.S.v. Art. 13 I GG. (Teestube zählt noch als Geschäftsraum, Fußballstadion hingegen nicht).

  • Argument: Art. 13 I GG dient dem Schutz der Privatsphäre. Inhaber der Räumlichkeiten gibt die Privatsphäre hier jedoch auf.


Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG - Welche Formen gibt es?

Fraglich ist, ob ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG vorliegt.

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG liegt nach dem Schutzzweck der Privatheit der Wohnung in jeder dem Staat zuzurechnenden Beeinträchtigung der räumlichen Privatsphäre durch Durchsuchung (Eindringen und/oder Verweilen) oder dem Einsatz technischer Mittel vor.

-> wird der Grundrechtschutz offensichtlich verkürzt, genügt eine kurze Feststellung eines Eingriffs nach dem modernen Eingriffsverständnis. Anschließend muss die Eingriffsform festgestellt werden.

-> Beeinträchtigung der Privatsphäre muss gegen den Willen des Betroffenen erfolgen.

Eingriffsformen:

—> Feststellung unabdinglich, da sich daran richtet, welche Schranke anzuwenden ist und welche Anforderungen an die Rechtfertigung bestehen.

  • Art. 13 II GG: physisches Eindringen und Verweilen von Staatsbediensteten in der Wohnung (Durchsuchung)

  • Art. 13 III - IV: die Überwachung der Wohnung durch technische Mittel

    • Art. 13 III: großer Lauschangriff zum Zweck der Strafverfolgung

    • Art. 13 IV: großer Lauschangriff zum Zweck der Gefahrenabwehr

    • Art. 13 V: kleiner Lauschangriff zum Schutz eingesetzter Personen (es wird abgehört bzw. beobachtet, was die zu schützende Person nicht ohnehin hört oder sieht)

    —> es genügt die Überwachung von Außen mittels technischem Gerät. Grund: der Betroffene begibt sich extra in den Schutz seiner Wohnung. Dieser Schutz wird ihm durch den Lauschangriff genommen.

  • Art. 13 V: sonstige Maßnahmen

—> Festellung der Eingriffsform notwendig zur Bestimmung der Schranken.

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Robin H.

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