Wie ist das Raumplanungsrecht kompetenzrechtlich einzuordnen?
Das Raumplanungsrecht ist kompetenzrechtlich eine Querschnittsmaterie.
Zu unterscheiden sind die Fachplanungskompetenzen und die Kompetenz zur allgemeinen Raumplanung:
Die Fachplanungskompetenzen sind aus den Kompetenztatbeständen abzuleiten, es gibt daher Fachplanungskompetenzen des Bundes und der Länder. Fachplanungskompetenzen des Bundes sind etwa den Kompetenztatbeständen Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG), Bergwesen, Forstwesen und Wasserrecht (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG), … (Art 10 Abs 1 Z 9 + Z 12)
Jener Bereich der Raumplanung, der nicht Ausfluss eines Fachplanungskompetenz ist (= allgemeine Raumplanung), fällt nach Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder
Was ist die örtliche (und was die überörtliche) Raumplanung?
Die Verfassung trennt in eine örtliche und überörtliche Raumplanung.
Die Besorgung der örtlichen Raumplanung ist der Gemeinde gem Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG im eigenen Wirkungsbereich vorbehalten.
Da die Gemeinde nach Art 118 Abs 4 B-VG die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs „im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes“ wahrzunehmen hat, ist die örtliche Raumplanung der Gemeinde der überörtlichen Raumplanung des Landes untergeordnet.
Was in den Bereich der örtlichen Raumplanung fällt, wird durch die Kriterien des Art 118 Abs 2 B-VG festgelegt: Eine Planungsmaßnahme zählt danach dann zur örtlichen Raumplanung, wenn sie im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Die Aufgaben der überörtlichen Raumplanung sind in § 8 Oö ROG 1994, die Aufgaben der örtlichen Raumplanung in § 15 Oö ROG 1994 normiert.
Was ist die Berücksichtigungspflicht?
Die Planungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind grundsätzlich gleichrangig. Es kann also vorkommen, dass sich die Planungen entgegenstehen.
In solchen Fällen trifft den jeweiligen Gesetzgeber eine Berücksichtigungspflicht der Interessen des anderen Gesetzgebers.
In Landesgesetzen explizitit festgelegt, so § 11 Abs 4 Z 1 und Abs 5 Oö ROG 1994
Was ist die “Kompetenzneutralität der Planungsziele”?
Mit jeder Planung werden bestimmte Ziele verfolgt. Erfolgt die Planung hoheitlich, hat der Gesetzgeber diese Planungsziele festzulegen. Im Oö ROG 1994 sind die Raumordnungsziele in § 2 Abs 1 festgelegt.
Diese Ziele sind kompetenzneutral, dh es ist zulässig, dass der Landesgesetzgeber bei der Regelung der Materie alle öffentlichen Zwecke, also auch jene im Kompetenzbereich des Bundes, berücksichtigt.
Wer erlässt Raumpläne?
Wie wird hier das Legalitätsprinzip verwirklicht?
Raumpläne (Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungsplänge und Bebauungsplänge) werden von Verwaltungsbehörden erlassen.
Determinierung durch:
Gesetzgeber hat Ziele festzulegen
Gesetzgeber hat das Verfahren zu regeln
Gesetzgeber hat Widmungskategorien und Verwendungszweck festzulegen
Zuletzt geändertvor 5 Monaten