Können die Pläne der RaumO geändert werden?
Soweit den Plänen Verordnungscharakter zukommt, können diese nur durch Erlassung einer weiteren Verordnung abgeändert werden. Da Verordnungen anders als Bescheide nicht in Rechtskraft erwachsen, ist eine Abänderung der Raumpläne dem Grundsatz nach nicht ausgeschlossen.
Um für Rechtssicherheit zu sorgen, setzt der VfGH voraus, dass eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen vorliegt.
Wann kann/muss die Gemeinde Pläne ändern?
Die Gemeinde hat nach § 36 Abs 1 Oö ROG 1994 Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, wenn sich die maßgebliche Rechtslage geändert hat oder es das Gemeinwohl erfordert.
Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können gem Abs 2 leg cit geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach dem Oö ROG 1994 bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, dafür sprechen oder diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen Dritter nicht verletzt werden.
Die Gemeinde hat nach § 20 Abs 3 Oö ROG 1994 den gesamten Flächenwidmungsplan jedenfalls alle zehn Jahre grundlegend zu überprüfen.
Zusätzlich kann nach § 36 Abs 3 Oö ROG 1994 jedermann Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplans stellen. -> Gemeinderat hat binnen 6 Monaten zu entscheiden
Welches Verfahren ist bei Planänderungen einzuhalten?
Grundsätzlich ist jenes Verfahren einzuhalten, das auch für die erstmalige Erlassung des Plandes vorgesehen ist. § 36 Oö ROG 1994 sieht jedoch gewisse Verfahrensvereinfachungen vor.
Was sind Neuplanungsgebiete?
Sollen Raumpläne erlassen oder geändert werden, kann der Gemeinderat für die betroffene Grundfläche durch Verordnung für einen von vornherein begrenzten Zeitraum Bausperren erlassen;
die Oö BauO 1994 bezeichnet diese Bausperren nunmehr als „Neuplanungsgebiete“.
Wird eine Fläche zum Neuplanungsgebiet erklärt, können gem § 45 Oö BauO 1994 Bauplatzbewilligungen und Baubewilligungen nur mehr ausnahmsweise erteilt werden, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, dass die beantrage Bauplatzbewilligung die künftige Durchführung des Raumplanes nicht erschwert oder verhindert.
Besteht ein subjektives Recht der Grundeigentümer auf Planänderungen?
Änderungen können “angeregt” werden und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Gemeinde in der Folge das Planänderungsverfahren einzuleiten.
Eine solche Bestimmung findet sich bspw in § 36 Abs 3 Oö ROG 1994.
JEDOCH steht (auch beim “Anregungsrecht”) dem Einzelnen kein im Verwaltungsweg durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Änderung des Planes zu.
Zuletzt geändertvor 5 Monaten