Wie ist das Baurecht kompetenzrechtlich geregelt?
Das Baurecht ist gem Art 15 Abs 1 B-VG Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung, soweit es nicht von anderen Kompetenztatbeständen zugunsten des Bundes mitumfasst ist. Derartige Kompetenztatbestände sind insbesondere
Das Verkehrswesen bzgl Eisenbahnen und der Luftfahrt nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG
Bundesstraßen nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG
Das Bergwesen nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG
Welche Kompetenzen fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde?
Die örtliche Baupolizei ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG). Die Aufsicht in diesen Angelegenheiten kommt nach Art 119a B-VG dem Land zu.
Welches Rechtsmittel gegen gemeindebehördlichen Bescheid?
Der in Art 118 Abs 4 B-VG vorgesehene 2-stufige administrative Instanzenzug ist in Oberösterreich ausgeschlossen: Die Berufung gegen Bescheide der Gemeinde ist in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nach § 95 Abs 1 Oö GemO 1990 ausgeschlossen. Somit kann nach Erlassung des gemeindebehördlichen Bescheides sogleich das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das LvwG Oö erhoben werden.
Zuletzt geändertvor 5 Monaten