Problem: Ausländer sind Mitglied eines Vereins bzw. Gesellschafter einer juristischen Person.
II. Beschwerdefähigkeit
Ausländische Besetzung hier unproblematisch, da abstrakte Grundrechtsfähigkeit maßgeblich ist und sich jeder auf “Jedermann-GR” oder JustizgrundR berufen kann.
V. Beschwerdebefugnis
Grundrechtsträgerschaft: Besteht ein Verein oder eine Personen-/Kapitalgesellschaft nur aus Ausländern,
Zuletzt geändertvor 8 Monaten