Bestimmtheitsgebot
Die Norm müsste dem Bestimmtheitsgebot genügen. Das Bestimmtheitsgebot leitet sich aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 III GG) ab und fordert, dass die Norm hinreichend klar formuliert und widerspruchsfrei sein muss.
-> Wortlaut ist auf unbestimmte Rechtsbegriffe zu scannen!
Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind unbestimmte Rechtsbegriffe, genügen aber trotzdem dem Bestimmtheitsgebot, denn
Öffentliche Sicherheit wird durch die Gesamtheit der Rechtsnormen und Rechtsgüter ausgekleidet.
Öffentlich Sicherheit wird durch richterliche Fallgruppenbildung ausgekleidet.
Strafrechtliche Normen (StPO) müssen das Verbotene klar vom Erlaubten abgrenzen, Art. 103 II GG
Gewährleistet die Norm unter Verwendung der juristischen Auslegungsmethodik eine zuverlässige Anwendung genügt dies.
Verbot des Einzelfallgesetz
Die infrage stehenden Normen der Strafprozessordnung sind allgemein gehalten, sie gelten für alle strafrechtlichen Verfahren und regeln demzufolge keinen Einzelfall.
Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG
Das Zitiergebot aus Art. 19 I 2 GG ist restriktiv auszulegen und gilt demnach für vorkonstitutionelles Recht nicht. Die StPO ist vorkonstitutionell und unterliegt somit nicht dem Zitiergebot.
In welchen zwei Szenarien würde eine Rechtfertigung stets scheitern?
(1) Durch die staatliche Maßnahme wird in die Intimsphäre des Betroffenen eingedrungen.
(2) Eine Norm entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes (Richtervorbehalt)
Kompletter Aufbau Begründerheit - Verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei VB gegen staatliche Einzelmaßnahme und Urteil o.ä
III. Rechtfertigung
Ein Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das Grundrecht einschränkbar ist und die Schranke durch ein verfassungsgemäßes Gesetz ausgefüllt wird, dass in Gestalt der Rechtsanwendung im Einzelfall (hier Einzelmaßnahme nennen) verfassungsgemäß angewendet wird.
1) Schranke: Enthält das GR, dessen Verletzung gerügt wird, einen Schrankenvorbehalt und füllt das Gesetz diesen aus?
a) Gesetzesvorbehalt des GR
b) Gesetz als Schrankenvorbehalt - füllt das Gesetz den Vorbehalt aus?
2) Schranken-Schranken: Die Normen, welche als Eingriffsermächtigung dienen, müssen den Schranken-Schranken genügen, d.h. formell und materiell verfassungsgemäß sein.
a) formelle Verfassungsmäßigkeit
b) materielle Verfassungsmäßigkeit
Zitiergebot
Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
Leg. Zweck (+)
Geeignetheit -> Einschätzungsprärogative
Erforderlichkeit -> Einschätzungsprärogative
Angmessenheit
3) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Sachverhaltserkenntnisse
VB gg eine Einzelmaßnahme, welche durch letztinstanzliches Urteil bestätigt wurde -> Jeder Eingriff muss auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, d.h., nennt der SV keine Norm, auf welcher Grundlage die Einzelmaßnahme beruht, soll diese wohl nicht bis zur Begründetheit geprüft werden (meist fliegt man dann beim Eingriff etc raus).
Gängige Argumente für oder gegen eine hohe Intensität innerhalb der Angemessenheit
Übergangsfristen
treten Maßnahmen sofort ein, d.h. der Betroffene kann sich auf die grundrechtsrelevante Beeinträchtigung seiner Freiheiten nicht einstellsten bzw. vorbereiten -> höhere Intensität.
Zuletzt geändertvor 6 Monaten