Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat
Planung
Vorbereitung
Versuch
Vollendung
Beendigung
Planung einer Tat ist grds. nicht strafbar
Ausnahme: § 30 II StGB
Bsp.: A sucht per Anzeige einen Mann, der seine Frau umbringt. B erklärt sich dazu bereit.
Strafbarkeit des B gem. § 30 II Var. 1 StGB
Strafbarkeit des A gem. § 30 I 1 Var. 1 StGB
Vorbereitungsstadium
Vorbereitungsstadium = vor dem Versuchsstadium liegende Tätigkeit
Zielt auf Tatbestandsverwirklichung hin
Aber: Noch kein unmittelbares Ansetzen
Grds. Straflos
Ausnahme: Gesetzgeber hat bestimmte typischerweise gefährliche Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt
= selbstständige Taten
Hier kein Versuch und keine Vorbereitung möglich ➔ nur Vollendung
§§ 83, 87, 89a StGB: Staatsschutzdelikte
§ 149 StGB: Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
§ 263a III StGB: Vorbereitung des Computerbetrugs
§ 275 StGB: Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
Unternehmensdelikte
Tathandlung (= „unternehmen“) umfasst Versuch und Vollendung der Tat, § 11 I Nr. 6 StGB
= Verschärfung ggü. Anordnung der Versuchsstrafbarkeit
Keine Strafmilderung gem. § 23 II StGB
Kein Rücktritt gem. § 24 StGB
Bspe.:
§§ 81, 82 StGB: Hochverrat gegen den Bund; Hochverrat gegen ein Land
§ 316c I Nr. 1 StGB
§ 357 StGB: Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
Versuch: Strafbar unter den Vss. der §§ 22, 23 StGB
Vollendung der Tat
(+), wen sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind
= Beendigung des Versuchsstadiums
Bei Tätigkeitsdelikten reicht die bloße Ausführung der abstrakt gefährlichen Handlung
Bsp.: § 316 StGB: Führen eines Fahrzeugs im Verkehrs trotz Fahruntauglichkeit infolge alkoholischer Getränke/berauschender Mittel
Eine Straftat ist materiell beendet, wenn das Tatgeschehen über die eigentliche Tatbestandserfüllung hinaus seinen tatsächlichen Abschluss gefunden hat.
Abhängig von: Deliktsstruktur, konkrete Handlungsgestaltung, einschlägiger Straftatbestand
Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern fallen Vollendung und Beendigung häufig zusammen
z.B. bei Verletzung eines Menschen ➔ bei § 212 I StGB oder bei § 223 I StGB
Bei Vermögensdelikten: Vollendung und Beendigung fallen häufig auseinander
z.B. Beendigung eines Raubs erst mit Beutesicherung
Beendigung ist maßgeblich für den Verjährungsbeginn, § 78a StGB
h.M.: Zwischen Vollendung und Beendigung der Tat können noch qualifizierende Merkmale verwirklicht werden
h.M.: Zwischen Vollendung und Beendigung der Tat ist noch eine Beteiligung möglich
= „sukzessive Mittäterschaft“
= „ sukzessive Beihilfe“
Wo ist der Versuch geregelt?
§§ 22 – 24 StGB regeln die Strafbarkeit des Versuchs
Ergänzende Vorschriften in §§ 30, 31 StGB
§ 22 StGB: Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt.
§ 23 I StGB: Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar; der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet
In § 23 II, III StGB: Fakulatative Strafmilderungen
Strafgrund des Versuchs
Kann relevant werden bei der Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch ➔ hier kann Sinn und Zweck der Regelungen wichtig für die Argumentation sein
Objektive Theorien: Strafwürdigkeit des Versuchs liegt allein in der Gefährdung des durch den TB geschützten Rechtsguts.
Sog. Untauglicher Versuch deshalb nicht strafwürdig
(-): Gesetz stellt in § 22 StGB selbst auf den Vorstellungen des Täters ab ➔ sich rein am Erfolgsunrecht zu orientieren passt nicht
Subjektive Theorien: Strafgrund des Versuchs ist der betätigte rechtsfeindliche Wille.
Maßgeblich: Das im betätigten Deliktsvorsatz verwirklcihte Handlungsunrecht
Somit: Auch ungefährliche Handlungen können eine Versuchsstrafbarkeit begründen
(-): § 22 StGB stellt auch auf dem objektiven Moment des „unmittelbaren Ansetzens“ ab
(-): Theorie führt zu einer Ausdehnung der Strafbarkeit auf Vorbereitungshandlungen
Gemischt subjektiv-objektive Theorie (h.M.): Strafgrund des Versuchs ist die Betätigung eines rechtsfeindlichen Willens, dessen Eindruck auf die Allgemeinheit zu einer Erschütterung des Rechtsbewusstseins und zur Gefährdung des Rechtsfriedens führen kann.
= Eindruckstheorie
Versuch bei den verschiedenen Deliktsarten
Beim vorsätzlichen Begehungsdelikten denkbar
Versuch muss jedoch auch unter Strafe stehen
Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist ein Versuch nicht denkbar
Fahrlässigkeitstäter fehlt es am Tatentschluss
Versuch durch Unterlassen grds. denkbar, aber im Einzelnen umstritten
Insb. Umfang und Beginn des Unterlassensversuchs
Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts ist möglich
Zwar ist hier eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination möglich, § 18 StGB
Aber: Ist einheitlich als Vorsatzdelikt zu behandeln, § 11 II StGB
Str., wann ein strafbarer Versuch vorliegt
Insb. beim sog. Erfolgsqualifizierten Versuch
Versuch eines Unternehmensdelikts gibt es nicht
Grund: Tatbestandshandlung „unternehmen“ bezieht bereits den Versuchsbereich mit ein ➔ § 11 I Nr. 6 StGB
Versuch der Beteiligung
Versuchte Beteiligung ist gem. §§ 30, 31 StGB nur bei Verbrechen strafbar
Prüfung der Versuchsstrafbarkeit
=> Schema
Vorprüfung
Keine Strafbarkeit wegen Vollendung
Strafbarkeit des Versuchs
Vorbehaltloser Tatentschluss
Unmittelbares Ansetzen
Rechtswidrigkeit
Schuld
Kein Rücktritt
Zuletzt geändertvor 8 Monaten