Vorprüfung
Keine Strafbarkeit wegen Vollendung
Fehlen der Vollendung (+), wenn der objektive Unrechtstatbestand nicht oder nicht vollständig erfüllt ist
Gleichgültig, worin der Mangel im obj. TB besteht
i.d.R. Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs
Auch (+), wenn der eingetretene tatbestandliche Erfolg dem Täter nicht zugerechnet werden kann
z.B. bei einer wesentlichen Abweichung vom Kausalverlauf
Bsp.: A lässt seinen Geldbeutel mit markierten Geldscheinen bewusst auf dem Tisch liegen, um den Täter T zu schnappen, der schon eine Weile sein Unwesen treibt.
Einverständnis des A ➔ unfreiwilliger Gewahrsamsbruch (-) ➔ Wegnahme (-) ➔ § 242 StGB (-)
Aber: versuchter Diebstahl
=>P.: Wahndelikt
Strafbarkeit entfällt, weil das vom Täter für strafbar gehaltene Verhalten in Wirklichkeit straftatbestandlich nicht erfasst ist
= Was der Täter sich vorstellt, ist keine objektiv tatbestandsmäßige Tat
Keine Strafbarkeit wegen Vollendung oder Versuch
Bsp.: T nimmt in Selbsttötungsabsicht Schlaftabletten. Sollte er überleben, geht er davon aus, dass es sich um einen strafbaren Mordversuch handelt
Suizidversuch erfüllt nicht die §§ 211, 212 StGB
Tatobjekt muss bei §§ 211, 212 StGB immer ein anderer Mensch sein
Ergibt sich aus verfassungskonformer Auslegung ➔ Selbstbestimmungsrecht, Art. 2 I GG
=> P.: Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements
= „umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum“
h.M.: Strafbarkeit wie beim Versuch ➔ analoge Anwendung der §§ 22, 23 StGB ➔ eine mit der Nichtvollendung vergleichbare Situation liegt vor
Bsp.: A erschießt B, der gerade C erschießen wollte. A weiß aber nicht, dass er C das Leben geretettet hat.
Hier fehlt der Verteidigungswille
Grund: Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit stellen hinsichtlich des Unrechtsbegriffs eine Einheit dar
Der Täter hat aus objektiver Sicht kein Unrecht verwirklicht, weil die Handlung an sich gerechtfertigt war (= kein Erfolgsunrecht)
Aber: Dem Täter fehlte das subj. Rechtfertigungselement ➔ er handelt in rechtsfeindlicher Gesinnung
Somit: Kein Erfolgsunwert, aber Versuchsunwert ➔ entspricht dem Unwertgehalt der Versuchskonstellation
Bestrafung gem. §§ 22, 23 StGB analog
Prüfungsaufbau: Nach der Schuld i.R.d. Strafzumessung diskutieren
Somit: Verurteilung wegen Vollendung, auf Rechtsfolgenseite wird aber gem. §§ 22, 23 StGB analog gemildert
Strafbarkeit des Versuchs, § 23 I StGB
§ 23 I StGB: Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Versuchsstrafbarkeit des Verbrechens gem. §§ 23 I Alt. 1, 12 I StGB
Versuchsstrafbarkeit eines Vergehens gem. § 23 I Alt. 2 StGB i.V.m. der jeweiligen Sondervorschrift (z.B. § 242 II StGB)
§ 12 I StGB: Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.
§ 12 II StGB: Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bedroht sind.
Kommt nur auf die abstrakte Strafandrohung an
§ 12 III StGB: Schärfungen oder Milderungen von Strafzumessungsregelungen bleiben außer Betracht ➔ z.B. § 49 StGB
Bei Qualifikationen ist auf der Qualifikation selbst abzustellen ➔ § 12 I StGB kommt zur Anwendung
=> Bei Privilegierungen?
Bei Privilegierungen, die einen eigenständigen Straftatbestand mit einem milderen Strafrahmen darstellen, ist auf der Privilegierung selbst darzustellen
z.B. § 216 StGB stellt nach h.L. eine Privilegierung ggü. § 212 I StGB dar
nach § 12 StGB stellt es ein Vergehen dar
Deshalb Versuchsstrafbarkeit extra in § 216 II StGB angeordnet
=> P.: Grundtatbestand ist kein Verbrechen und Versuch ist nicht unter Strafe gestellt; Erfolgsqualifikation ist jedoch als Verbrechen einzustufen ➔ Versuchsstrafbarkeit der Erfoglsqualifikation?
z.B. bei der Nachstellung gem. § 238 StGB ➔ Erfolgsqualifikation des § 238 III StGB erfüllt § 12 I StGB
(+): gem. § 12 I StGB ist die Erfolgsqualifikation ein Verbrechen und damit gem. § 23 I Alt. 1 StGB strafbar
h.M.: Keine Versuchsstrafbarkeit der Erfolgsqualifikation, wenn der Versuch des Grundtatbestands nicht strafbar ist
Arg.: Nach § 18 StGB führt der Eintritt der besonderen Folge zu einer schwereren Strafe ➔ setzt voraus, dass das Verhalten auch ohne Erfolgseintritt strafbar wäre
Vorbehaltloser Tatentschluss
= endgültig gefasster Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale und ggfs. sonstige besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
Der Täter muss nach seiner Vorstellung alle Tatbestandsmerkmale der Straftat verwirklicht haben wollen.
Besonderes subjektives TB-Merkmal z.B. die Zueignungsabsicht bei § 242 StGB
Versuchter Diebstahl (§ 242 II StGB) nur (+), wenn der Täter die Absicht hatte, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen
Auch Vorsatz bezüglich sonstiger Vss. des Allgemeinen Teils für bestimmte Deliktstypen
z.B. bei Unterlassen bzgl. der Garantenstellung
z.B. bei mittelbarer Täterschaft bzgl. des die eigene Tatherrschaft begründenden Lebenssachverhalts
Somit: Hier den gesamten Tatbestand des jeweiligen Delikts prüfen, aber subjektiv formuliert
Ggfs. in Grundtatbestand und Qualifikationstatbestand unterteilen
=> Wie muss der Tatentschluss sein?
Tatentschluss muss unbedingt und vorbehaltlos sein
h.M.: Die zur Deliktsverwirklichung hindrängenden Motive müssen ein eindeutiges Übergewicht ggü. etwaigen Hemmungen haben
=> Was ist nicht ausreichend?
Nicht ausreichend: Bloße Tatgeneigtheit
= Täter ist noch nicht zur Tat entschlossen, sondern spielt nur mit dem Gedanken der Tatbegehung
Nicht bei Fällen, die lediglich von einer gewissen Unsicherheit geprägt sind!
=> Welche Bedingungen lassen den Tatentschluss entfallen?
Nur solche Bedingungen lassen den Tatentschluss entfallen, die sich auf die Entscheidung des Täters als solche beziehen
Andere Vorbehalte, die den Tatentschluss unberührt lassen, sind irrelevant
Endgültiger Tatentschluss (+), wenn der Täter die Entschlussausführung von einer äußeren Bedingung abhängig macht, deren Eintritt er nicht beherrscht
=> Bsp.: T will die Villa der O ausrauben. Diese wird von einem Wachhund bewacht. T will den Hund mit einer vergifteten Wurst betäuben und erst wenn ihm dies gelungen ist, die Mauer übersteigen. Bereits beim Warten wird T festgenommen.
Hier ist T bereits fest entschlossen
Ausführung der Tat hing von der Betäubung des Hundes ab
Somit: unbedingter Tatentschluss zum Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 3, IV StGB
=> Wo spielt die Abgrenzung zwischen Tatentschluss und Tatgeneigtheit noch eine Rolle?
Abgrenzung zwischen Tatentschluss und Tatgeneigtheit spielt auch bei der Anstifung eine Rolle
Bei einem zur Tat bereits entschlossenen Täter kann der Tatentschluss nicht mehr hervorgerufen werden ➔ Anstiftung nicht mehr möglich
Hier versuchte Anstiftung oder
Psychische Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses
Der bloß Tatgeneigte kann noch angestiftet werden
=> Bsp.: T plant, das Versteck der O zu plündern, um damit nach Spanien zu fahren. Noch ist sich aber gar nicht sicher, ob er tatsächlich nach Spanien fahren möchte und kundschaftet erstmal nur das Versteck der O aus. Dabei wird er erwischt.
Kein Versuch hinsichtlich § 242 II StGB
Bedingung des Urlaubs in Spanien war noch nicht sicher
Nur Tatgeneigtheit des T
=> Worauf muss sich der Wille des Täters erstrecken?
Täter muss auch den Willen zur Tatvollendung haben
Bsp.: T will O verschrecken, indem er das Messer knapp an ihm vorbeiwirft. Dabei vertraut er völlig auf seine Fähigkeiten als Messerwerfer. Tatsächlich wirft er knapp an O vorbei.
Hier Versuch gem. §3 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB mangels Vollendungswillen (-)
=> P.: Alternativer bzw. gestufter Tatentschluss
Täter ist fest zur Begehung der Tat entschlossen, es ist jedoch noch offen, welcher konkrete TB am Ende verwirklicht wird
= Tatentschluss bezieht sich auf die Verwirklichung jedes in Betracht kommenden TBs
Wenn der Täter verschiedene Tatpläne macht, die alternativ zum Einsatz kommen sollen
z.B. primär Plan 1, falls dieser scheitert Plan 2
Tatentschluss bzgl. des Alternativdelikts (+)
P.: Wann wird mit dessen unmittelbarer Ausführung begonnen
Wenn der Täter fest entschlossen ist, eine Tat zu verwirklichen, aber das Tatobjekt bzw. dessen Zahl noch nicht konkretisiert hat
Tatentschluss (+)
z.B. T will Tankstellen ausrauben, weiß aber noch nicht, wie viele und mit welcher er beginnt
P.: Dolus alternativus
Dolus alternativus liegt vor, wenn der Täter bei der Vornahme der Handlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen oder Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, er jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt.
= wenn der Täter annimmt, dass es entweder Opfer A oder Opfer B trifft und dies auch tatsächlich so eintritt
Erst bei der Prüfung des Versuchs thematisieren => beim Tatentschluss
e.A. (Lit.): Nur einer der Vorsätze wird zugerechnet
Es wird nur das vollendete Delikt bestraft; im Übrigen ist der Vorsatz „verbraucht“
Arg.: Sonst würden dem Täter zwei Vorsatztaten zur Last gelegt, obwohl er nur eine verwirklichen wollte
(-): Führt zu untragbaren Ergebnissen; wird dem Unrechtsgehalt des Täterverhaltens nicht gerecht
h.M. (inkl. Rspr.): Vorsatz bzgl. beider Delikte (+)
Arg.: Täter verstößt mit seiner Handlung gegen zwei Verhaltensnormen => größere Schuld als Täter, der nur einen einfachen Vorsatz aufweist
Nur wenn beides erfasst wird, wird der Täterwillen adäquat abgebildet
Wertungen auf Konkurrenzebene möglich
P.: Konkurrenzen bei einer vollendeten Tat gegen Opfer A und einer Versuchstat gegen Opfer B, wenn es sich dabei um eine Handlung im natürlichen Sinne handelt?
Eine Handlung im natürlichen Sinne => Tateinheit, § 52 StGB
Keine Gesetzeskonkurrenz, sondern Idealkonkurrenz => verletzt werden höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger
=> P.: Täter hat einen festen Tatentschluss, er behält sich jedoch vor, bei Eintritt gewisser Umstände (auflösende Bedingung), die Tat nicht auszuführen oder die begonnene Tat abzubrechen
= Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt oder auflösender Bedingung
Täter hat einen unbedingten Handlungswillen ➔ ist deshalb zur Tat fest entschlossen
=> P.: Täter rechnet mit der Möglichkeit des Misslingens
Tatentschluss entfällt nicht, wenn der Täter mit der Möglichkeit des Misslingens rechnet
=> P.: Untauglicher Versuch
Die Vollendung der Tat ist von vornherein gar nicht möglich, der Täter geht aber irrig von einem SV aus, bei dem die Vollendung der Tat gelingen könnte
= sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum ➔ lässt den Tatentschluss gerade nicht entfallen
Insb. (+) bei einer vom Täter nicht erkannten Untauglichkeit des Tatobjekts, des Tatmittels oder des Tatsubjekts
Untaugliches Tatobjekt:
Bsp.: T will den am Boden liegenden O erschießen. Dieser ist aber bereits an einem Herzinfarkt gestorben.
Untaugliches Tatmittel:
Bsp.: T will O vergiften. Die Giftdosis reicht jedoch nicht aus, um einen Menschen zu töten.
Wo findet sich eine Regelung dazu?
§ 23 III StGB: Wenn der Täter aus grobem Unverstand verkannt hat, dass der Versuch nach der Art des Gegenstands, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, kann das Gericht von einer Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern.
§ 23 III StGB setzt voraus, dass auch der untaugliche Versuch grds. strafbar ist
Grund: Auch beim untauglichen Versuch betätigt der Täter einen rechtsfeindlichen Willen
Grober Unverstand
Ein Unverstand liegt vor, wenn der Versuch auf der Grundlage einer völlig abwegigen Vorstellung von gemeinhin bekannten Ursachen beruht.
= für jeden Menschen mit durchschnittlichem Erfahrungswert muss die Unmöglichkeit der Durchführung geradezu offensichtlich sein.
Grob ist der Unverstand, wenn die Vorstellung von der Tat auf eine offenkundige Verkennung allgemein bekannter Kausalzusammenhänge oder Wirkungsweisen beruht.
Bsp.: Abtreibung mit Kamillentee; Abschießen eines Flugzeugs mit einer Schreckschusspistole
P.: Abgrenzung vom straflosen Wahndelikt?
Untauglicher Versuch: Täter hält ein in Wirklichkeit nicht vorliegendes Merkmal des objektiven Unrechtstatbestands für gegeben
= stellt sich eine Sachlage vor, bei deren wirklichen Vorliegen sein Handeln den gesetzlichen TB erfüllen würde
= umgekehrter TB-Irrtum
Wahndelikt: Täter nimmt irrig an, das ein in tatsächlicher Hinsicht richtig erkanntes Verhalten verwirkliche einen Straftatbestand
= umgekehrter Verbots-, Subsumtions- oder Strafbarkeitsirrtum
Grund für Straflosigkeit des Wahndelikts: Art 103 II GG ➔ Ein Delikt, dass es gar nicht gibt, kann auch nicht über die Versuchsregeln strafbar sein
Umgekehrter Verbotsirrtum: Der Täter nimmt an, sein Verhalten verstoße gegen eine Strafvorschrift, die es in Wirklichkeit nicht gibt
Bsp.: homosexuelle Liebe, Ehebruch
Umgekehrter Erlaubnisirrtum: Täter hält sein gerechtfertigtes Verhalten für strafbar, weil er die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes zu seinen Ungunsten überdehnt
Bsp.: Täter glaubt, Notwehr sei nur zum Schutz von Leib und Leben, nicht aber von Sachwerten möglich
Umgekehrter Subsumtionsirrtum: Täter verkennt den sachlichen Bedeutungsgehalt einer gegen ihn selbst gerichteten Norm infolge falscher Auslegung und überdehnt ihren Anwendungsbereich zu seinen Ungunsten
Bsp.: Täter geht von einer aus den richtige erfassten Umständen abgeleitete, nicht existierende Wartepflicht i.S.d. § 142 I Nr. 2 StGB aus
=> P.: Abergläubischer/irrealer Versuch
= wenn der Täter versucht, einen strafrechtlich relevanten Taterfolg mit völlig irrealen Mitteln herbeizuführen
z.B. durch Zauberei, Verhexen, Beschwören
Ist straflos
h.M.: Kommt gar nicht mehr zu § 23 III StGB
„Was sich nur herbeiwünschen lässt, kann man nicht verwirklichen wollen“
e.A.: Es fehlt schon am Tatentschluss
a.A.: Fehlender rechtserschütternder Eindruck i.S.d. Eindruckstheorie
=> Was spielt hier keine Rolle?
Probleme bei der objektiven Zurechnung spielen hier keine Rolle ➔ bei der Versuchsprüfung kommt es allein auf das Vorstellungsbild des Täters an
=> P.: Irrtümer
Irrtum, der beim vollendeten Delikt den Vorsatz entfallen lässt, beseitigt auch den Tatentschluss
Tatbestandsirrtum § 16 I 1 StGB
Bsp.: T will seinen Schirm vom Haken einer Bar nehmen, nimmt aber aus Versehen den des O. Dieser protestiert sofort.
Vorsatz (-) ➔ T irrt über das Merkmal „fremd“ des § 242 StGB
Deshalb auch Versuchsstrafbarkeit (-)
P.: Was kann zu Abgrenzungproblemen führen?
Bei Irrtum: Frage, ob der Schwerpunkt des Irrtums in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht liegt, kann zu Abgrenzungsproblemen führen
Wenn der Täter irrig die tatsächlichen Vss. einer Garantenpflicht für gegeben hält ➔ untauglicher Versuch
Hier Irrtum über tatsächliche Umstände
Wenn der Täter bei richtigem Erfassen der tatsächlichen Situation irrig eine Garantenpflicht annimmt: strafloses Wahndelikt
Hier Irrtum über die rechtliche Bewertung
P.: Wo muss er geprüft werden?
Tatentschluss muss stets vor dem unmittelbaren Ansetzen geprüft werden
Wer die Tat nicht begehen will, kann hierzu nach der subjektiven-objektiven Theorie auch nicht ansetzen
Zuletzt geändertvor 6 Monaten