Buffl

Versuch Unmittelbares Ansetzen

LK
von Lizzy K.

P.: Unmittelbares Ansetzen des Hintermanns bei der mittelbaren Täterschaft


  • e.A.: Beginn bzw. der Abschluss der Einwirkungshandlung des mittelbaren Täters auf sein Werkzeug

    • Arg.: Nach der Vorstellung des mittelbaren Täters handelt es sich dabei um seinen objektiven Tatbeitrag

      • Die noch ausstehenden Schritte zur eigentlichen Tatausführung sind deshalb irrelevant

    • (-): zu eng => kein Raum für eine straflose Vorbereitungshandlung

  • a.A.: Verhalten von mittelbarem Täter und seinem Werkzeug wird als eine Einheit gesehen => Versuch des mittelbaren Täters dann, wenn das Werkzeug nach der Ansatzformel unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt

    • (-): Verhalten des mittelbaren Täters muss entscheidender Anknüpfungspunkt sein

    • (-): Versuchsbeginn wird zugunsten des Täters auf einen Zeitpunkt vorverlegt, zu dem er keine Steuerungsmöglichkeit mehr hat

    • (-): Schneidet die Möglichkeit des strafbefreienden Versuchs weitgehend ab

  • m.M.: Differenzierung nach Gut- oder Bösgläubigkeit des Tatmittlers

    • Wenn der Tatmittler gutgläubig ist: Unmittelbares Ansetzen bereits mit Einwirkung auf das Werkzeug

    • Wenn der Tatmittler bösgläubig ist: Unmittelbares Ansetzen erst dann, wenn der Tatmittler seinerseits Ausführungshandlungen vornimmt

      • Grund: Tatmittler kann sich frei entscheiden, ob er der Einwirkung des Hintermanns folgt

  • h.M.:

    • Entweder wenn nach Vorstellung des mittelbaren Täters eine unmittelbare Gefährdung des Rechtsguts eingetreten ist, also das Werkzeug mit der Tatausführung begonnen hat

    • Bzw. Wenn der mittelbare Täter das Werkzeug aus seinem Herrschaftsbereich entlässt und damit das von ihm in Gang gesetzte Geschehen derart aus der Hand gibt, dass nach seiner Vorstellung  das Werkzeug in unmittelbarem Anschluss ohne weitere wesentliche Zwischenschritte die Tat ausführt und damit das geschützt Rechtsgut bereits unmittelbar gefährdet ist (Entlassungstheorie)

    • Wenn der Täter notwendige Beiträge eines Tatmittlers in seinen Plan miteinbezieht

      • Rspr.: Unmittelbares Ansetzen (-), wenn die Einwirkung auf den Tatmittler erst nach längerer Zeit wirken soll und ungewiss bleibt, ob und wann sie Wirkung entfaltet

        • In diesen Fällen unmittelbares Ansetzen erst (+), wenn der Tatmittler seinerseits zum unmittelbar ansetzt


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Lizzy K.

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