Buffl

Versuch Rücktritt

LK
von Lizzy K.

P.: Denkzettelfälle (Rücktritt bei Zwischenzielerreichung)


  • Wenn der Täter nur mit dolus eventualis handelte und von weiteren Handlungsmöglichkeiten Abstand nimmt, weil er sein außertatbestandliches Ziel erreicht hat

  • Fall: T kommt nachhause und sieht seine O mit seiner Frau im Bett und sticht auf diesen daraufhin mit einem Küchenmesser ein, wobei er den Tod des O billigend in Kauf nimmt. Er verfehlt jedoch das Herz des O. Als der O um Gnade bittet, lässt er von ihm ab, weil T die Wunde als Denkzettel für O genügt.

    • Gesamtbetrachtungslehre i.V.m. der Lehre vom Rücktrittshorizont: unbeendeter Versuch => Rücktrittsmöglichkeit gem. § 24 I 1 Alt. 1 StGB ist eröffnet

      • T hätte noch weiter zustechen können

  • h.L.: Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch kommt nicht in Betracht

    • Arg.: Wenn der Täter sein Handeln nach Erreichen des Zwischenziels abbricht, ist die Tat aus seiner Sicht abgeschlossen

    • Arg.: Weiterhandeln würde auf neuem Tatentschluss beruhen => fehlt an der honorierbaren Verzichtleistung

    • Arg.: Täter stellt weder seine Rechtstreue unter Beweis, noch zeigt er, dass er nicht fähig wäre, die Tat zu vollenden

  • BGH: Unbeendeter Versuch => Rücktrittsmöglichkeit (+)

    • Arg.: Sonst würde der mit direktem Tötungsvorsatz handelnde Täter hinsichtlich des Rücktritts besser gestellt als der nur mit dolus eventualis handelnde Täter

      • Benachteiligung des dolus eventualis-Täters muss aus Opferschutzgründen abgelehnt werden

    • Arg.: § 24 I 1 StGB bezieht sich auf die Tat im sachlich-rechtlichen Sinne, also auf die im Gesetz umschriebene tatbestandsmäßige Handlung und den tatbestandsmäßigen Erfolg

      • Darauf bezieht sich auch der strafwürdige Vorsatz des Versuchstäters

      • Außertatbestandliche Beweggründe Absichten oder Ziele müssen außer Betracht bleiben

    • Handelt sich um eine Entscheidung des Großen Senats => in der Klausur deshalb eher dieser Ansicht folgen


Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

  • Str.: Auf welchem Zeitpunkt ist hinsichtlich der Tätervorstellung abzustellen

  • Frühere Rspr.: Tatplantheorie

    • Abstellen auf den Vorstellungen des Täters bei Tatbeginn

    • Wenn der Täter seinem Tatplan gefolgt ist, ist der Versuch nach dem BGH beendet

      • Auch wenn der Täter nun die mangelnde Eignung seines Tuns erkannte => dann fehlgeschlagener Versuch

    • Wenn der Täter keinen bestimmten Tatplan bei Tatbeginn hatte: BGH stellte „in dubios pro reo“ auf die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung ab

    • (-): Täter mit besonders hoher krimineller Energie, der alle Eventualitäten beachtet ha, wird ggü. demjenigen Täter privilegiert, der zunächst nur an eine Art der Tatausführung gedacht hat

  • Heute h.M. (auch BGH): Lehre vom Rücktrittshorizont

    • Abstellen auf der Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung

    • Rspr.: Lässt auch eine Korrektur des Rücktrittshorizonts zu

      • Wenn der Täter zunächst meint, alles Erforderliche für den Erfolgseintritt getan zu haben, unmittelbar im Anschluss an die Tat aber feststellt, dass er sich geirrt hat: Unbeendeter Versuch

        • Enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Ausführungshandlung erforderlich

      • Wenn der Täter zunächst meint, noch nicht alles Erforderliche für den Erfolgseintritt getan zu haben, dann aber feststellt, dass er sich geirrt hat: Beendeter Versuch

        • Enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Ausführungshandlung erforderlich

      • Auch mehrfache Korrektur des Rücktrittshorizonts möglich

    • Wenn nach dem SV unklar ist, was sich der Täter genau vorstellte: anhand von objektiven Anhaltspunkten feststellen

      • In Zweifelsfällen in dubios pro reo von einem unbeendeten Versuch ausgehen

Unbeendeter Versuch: § 24 I 1 Alt. 1 StGB

  • Freiwilligkeit


  • Ist als subjektives Element aus der konkreten Tätersicht zu beurteilen

  • Bei einem unbeendeten untauglichen Versuch: Freiwilliger Rücktritt ist möglich, solange der Täter die Undurchführbarkeit seines Plans noch nicht erkannt hat => ansonsten untauglicher fehlgeschlagener Versuch

  • e.A.: Freiwilligkeit (+), wenn der Täter aufgrund von Reue, Mitleid mit dem Opfer, Selbstbesinnung oder Vorhaltungen eines Komplizen seinen Tatentschluss aufgibt

    • Nicht ausreichend: Wenn er der kühl abgewägten Verbrechervernunft gefolgt ist, die ihm sagte, dass ein Weiterhandeln zwecklos ist

    • Basiert auf der Strafzwecklehre

    • (-): Moralisiert => der Begriff „freiwillig“ legt eher nahe, dass darauf abzustellen ist, ob autonome Motive vorliegen (siehe h.M.)

  • h.M.: Freiwillig handelt, wer durch autonome Motive zum Rücktritt veranlasst wird

    • Von außen kommende Umstände schaden nicht, solange der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt

    • Täter darf weder durch eine äußere noch durch eine innere Zwangslage von der Vollendung des Tatentschlusses abgehalten worden sein

    • Unbeachtlich ist, ob das Motiv sittlich billigenswert ist

    • Unfreiwillig handelt der Täter dann wenn er durch heteronome (fremdbestimmte Motive) zum Aufgaben bestimmt worden ist

      • Heteronom sind Motive, die vom Willen des Täters unabhängig sind und die Sachlage zu seinen Ungunsten so wesentlich verändern, dass er die damit verbundenen Nachteile vernünftigerweise nicht in Kauf zu nehmen vermag

        • z.B. Gefahr des Entdecktwerdens

    • Maßgeblich für der Vorliegen heteronomer oder autonomer Gründe: Umstände des Einzelfalls


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Lizzy K.

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