Versuchte Teilnahme
Versuchte Teilnahme gem. §§ 30, 31 StGB
Versuchte Beihilfe ist straflos
Auch die Beihilfe zu einer Verbrechensverabredung ist straflos
Auch bloße Zusage zu seiner Verbrechensbeihilfe ist straflos
Versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen ist nach § 30 I StGB strafbar
Versuchte Anstiftung zu einem Vergehen ist grds. ebenfalls straflos falls nicht im Einzelfall eine Strafbarkeit angeordnet ist => z.B. §§ 111, 159 StGB
Bei einem Aufforderungsversuch in der Öffentlichkeit: ggfs. an Strafbarkeit gem. § 111 I StGB denken
§ 111 I StGB dann zuerst prüfen!
Hier aber Vorsatz hinsichtlich der unkontrollierten Verbreitung erforderlich
§ 30 II StGB stellt weitere Beteiligungsformen im Vorbereitungsstadium zu einem Verbrechen unter Strafe
Das Sich-Bereiterklären
Annehmen eines Erbetenes
Verbrechensverabredung
Strafbarkeit gem. § 30 I StGB
=> Allgemeines
Strafgrund: Abstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens
Derjenige, der einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, hat keine volle Herrschaft über den weiteren Tatverlauf
Konkrete Gefährdung des betroffenen Rechtsguts muss nicht eintreten
Ausreichend, wenn der Täter es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Aufgeforderte durch ihn zur Tat bestimmt werden könnte
§ 30 I 1 StGB: Erfasst die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen und die versuchte Kettenanstiftung zu einem Verbrechen
§ 30 I StGB ist subsidiär wenn es zur Ausführung der Haupttat kommt (Versuch oder Vollendung)
=> Schema
Vorprüfung
Keine Ausführung der Haupttat
Strafbarkeit der versuchten Anstiftung/Kettenanstiftung
Kein Fall der §§ 111, 159 StGB
Verbrechen, § 31 I 1 StGB
Tatbestandsmäßigkeit
Tatentschluss
Vorsatz bzgl. der geplanten Haupttat
Vorsatz bzgl. der Anstifterhandlung
Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftung
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafmilderung nach §§ 30 I 2, 49 I StGB
Kein Rücktritt nach § 31 I Nr. 1 oder § 31 II StGB
Geplante Haupttat muss ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB sein
Haupttat gelangt nicht einmal in das Versuchsstadium
Bei der Beurteilung, ob ein Verbrechen vorliegt, kommt es deshalb auf die Vorstellungen des Anstifters an
=> P.: Ist § 28 II StGB schon für die Bestimmung der Haupttat als Verbrechen anzuwenden?
h.L.: Anwendung des § 28 II StGB (+)
Arg.: § 30 I StGB stellt auf die Person des Handelnden ab und frag, ob die künftige Tat für ihn ein Verbrechen gewesen wäre
Deshalb: § 28 II StGB ist bereits bei der Bestimmung der Haupttat als Verbrechen
Rspr.: Keine Anwendung des § 28 II StGB für die Bestimmung der Deliktsnatur
Arg.: § 30 I StGB stellt nicht den gefährlichen Täter, sondern die Vorbereitung einer besonders gefährlichen Tat unter Strafe
§ 28 II StGB ist nur auf den Strafrahmen des § 30 I StGB für den Anstifter anwendbar
(+): „Verechen“ i.S.d. § 30 StGB kann eigenständig ausgelegt werden => eine Anwendung des § 28 II StGB käme zu dem unbilligen Ergebnis, dass der Anstiftende straflos bliebe
Obligatorische Strafmilderung gem. §§ 30 I 2, 49 I StGB
Allgemein zu § 31 StGB:
§ 31 StGB ist auf die Fälle des § 30 StGB beschränkt
Findet keine Anwendung bei anderen Strafbarkeiten (z.B. gem. § 138 StGB)
= persönlicher Strafaufhebungsgrund
Setzt ein freiwilliges und endgültiges Aufgeben der Tat voraus
Es gilt gleiches wie bei § 24 StGB
Ob ein Täter freiwillig zurücktritt hängt davon ab, ob er noch „Herr seine Entschlüsse“ bleibt und ob er die Ausführung seines Tatplans noch für möglich hält
Bei § 31 II StGB genügt das freiwillige und ernsthafte Bemühen, die Tat zu verhindern
Strafbarkeit gem. § 30 II StGB
Erfasst Fälle der Beteiligung im Vorbereitungsstadium
Ist wie ein vollendetes Delikt zu prüfen!
Ist subsidiär
P.: Wenn einer der Verabredeten später doch nicht mehr als Täter „mitmachen“ will, aber noch Beihilfe leistet
h.M.: Keine Subsidiarität, sondern Konkurrenz von § 30 StGB und der Gehilfenstrafbarkeit
Keine Vollendung
Kein unmittelbares Ansetzen
Verbrechen
Tathandlung i.S.d. § 30 II StGB
Vorsatz
Strafmilderung nach §§ 30 II, I 2, 49 I StGB
Kein Rücktritt nach § 31 I Nr. 2, Nr. 3 oder § 31 II StGB
Tatbestand des § 30 II StGB ist auch dann erfüllt, wenn von zwei gleichzeitig vorgesehenen Begehungsmöglichkeiten nur eine ein Verbrechen ist
Sich-Bereit-Erklären
Annahme eines Erbietens
=> Sich-Bereit-Erklären
Sich-Bereit-Erklären ist die ernst gemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines Verbrechens ggü. einem anderen.
h.M.: Zugang beim Adressaten ist nicht erforderlich
Bei dem Sich-Bereit-Erklären zu einem Tötungsverbrechen gem. § 30 II Var. 1 StGB i.V.m. § 212 I StGB: Ausreichend, wenn die Erklärung ggü. dem potentiellen Opfer ggü. Abgegeben wird
Aber nur, wenn die Erklärung in der konkreten Fallgestaltung dazu geeignet ist, eine motivationale Selbstbindung des Täters zu begründen
=> Annahme eines Erbietens
Annahme eines Erbietenes:
= Gegenstück zum Sich-Erbieten
Muss ernst gemeint sein
Ernstlichkeit liegt vor, wenn der Annehmende damit rechnet, dass der Anbietende aufgrund seiner Erklärung die Tat ausführt
Irrelevant: Ob das Erbieten selbst ernst gemeint war
=> Verbrechensverabredung
Eine Verbrechensverabredung setzt eine Willensübereinstimmung von mindestens zwei Personen voraus, welche die in Aussicht genommene Tat als Mittäter entweder selbst gemeinschaftlich begehen wollen oder einen anderen gemeinsam zu ihrer Ausführung anstiften wollen.
Verabredung als Gehilfe reicht nicht aus
= Vorstufe zur Mittäterschaft
Bloße Vorbesprechungen und -planungen sind nicht ausreichend
Verabredung muss nach Ort, Zeit und Inhalt hinreichend konkretisiert sein
=> Nr. 3
Nr. 3 StGB: Erfordert eine aktive Verhinderunghandlung
Ausnahme: Wenn das Verbrechen nach seiner Vorstellung ohne ihn nicht ausgeführt werden kann und auch nicht ausgeführt wird
Zuletzt geändertvor 8 Monaten