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Mittäterschaft, § 25 II StGB

LK
von Lizzy K.

B. Strafbarkeit des weiteren Beteiligten als Mittäter

  1. Tatbestand

    1. Obj. TB

      1. Eigener Tatbeitrag gem. gemeinsamen Tatplan

=> P.: Können bereits im Vorbereitungsstadium geleistete Handlungen einen ausreichenden objektiven Tatbeitrag i.S.d. § 25 II StGB darstellen?


  • Formal-objektive Theorie (früher): Voraussetzung der Mittäterschaft ist die Beteiligung an der tatbestandlichen Ausführungshandlung.

    • Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme erst auf der subjektiven Ebene => Wille entscheidend

    • Bei Tätigwerden im Vorbereitungsstadium fehlt der eigene Verursachungsbeitrag => Mittäterschaft (-)

  • Rein subjektive Theorie: Es genügt, wenn der Täter mit Tatwillen irgendeinen kausalen, die Tat fördernden Tatbeitrag geleistet hat.

    • Somit: Beitrag im Planungs- und Vorbereitungsstadium reicht aus

    • Auch typische Anstiftungs- und Beihilfehandlungen können eine Mittäterschaft begründen, wenn ein entsprechender Täterwille gegeben ist

  • Tatherrschaftslehre (h.M.): Alle Mittäter müssen an der Tatherrschaft beteiligt sein.

    • Der objektive Tatbeitrag muss ein gewisses Maß an funktionaler Bedeutung haben, sodass sich die Mitwirkung eines jeden in der ihm zufallenden Rolle als wesentliches Teilstück der Verwirklichung des Gesamtplans darstellt (sog. Funktionale Tatherrschaft).

    • Jedenfalls (+), wenn der Beteiligte aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses zumindest ein TB-Merkmal erfüllt

    • Bei mehraktigen Delikten genügt die Vornahme eines unmittelbaren Tatbeitrags

      • Bsp.: Bei Raub begeht einer die Nötigung und ein anderer den Diebstahl => Ergibt zusammen einen Raub, sofern die Finalist gegeben ist

    • Kann auch ausreichen, wenn einen Tatbeitrag außerhalb des gesetzlichen TB leistet

      • Für die Annahme von Tatherrschaft mindestens ein die Tat fördernder Beitrag erforderlich

      • Persönliche Anwesenheit am Tatort nicht zwingend erforderlich

  • Gesamtbetrachtungslehre (BGH): Wertende Betrachtung, um die Täterschaft zu bestimmen

    • Täter muss Tatherrschaft und Täterwillen besitzen

      • = Kombination aus Tatherrschaftslehre und subjektiver Theorie

      • Täterwille wird insb. Durch äußere Umstände (Indizien) bestimmt

      • Maßgebend: Grad des Interesses an der Tat, Umfang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft, Wille


B. Strafbarkeit des weiteren Beteiligten als Mittäter

  1. Tatbestand

    1. Obj. TB

      1. Eigener Tatbeitrag gem. gemeinsamen Tatplan

      2. Gemeinsamer Tatentschluss/Tatplan

=> Zeitpunkt des Tatplans

  • P.: Wenn der Tatentschluss erst während der Tat bis zu deren Beendigung hergestellt wird (sog. Sukzessive Mittäterschaft)


  • Wenn einer erst später einsteigt

  • h.M.: Mittäterschaft eines später hinzukommenden Täters ist auch nach Beginn der Tat bis zu deren Beendigung möglich

    • Gemeinsamer Tatplan muss also nicht zwingend vor Beginn der Tat gefasst werden

    • Str.: Können dem später hinzukommenden Täters bereits abgeschlossene Tatbeiträge des ersten Täters zugerechnet werden?

      • Abgeschlossene Straftaten können auf keinen Fall zugerechnet werden!

      • Nicht ausreichend: Nach der Tatbeendigung einsetzende Ausnutzung der vom früheren Täter herbeigeführten Tatsituation

      • Bloße Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der von einem anderen geschaffenen Lage können eine Mittäterschaft nicht begründen

      • h.M.: Zurechnung abgeschlossener Tatbeiträge ist möglich

        • Arg.: Wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisherigen Geschehens als Mittäter eintritt, bezieht sich sein Einverständnis auf den verbrecherischen Gesamtpan

  • a.A.: Keine Zurechnung abgeschlossener Tatbeiträge möglich

    • Arg.: Bloßer Wille, die tat eines anderen als eigene zur Vollendung zu bringen, genügt nicht zur Annahme der Mittäterschaft

    • Arg.: Sonst würde der sog. Dolus subsequens beachtlich, obwohl allgemein anerkannt ist, dass er strafrechtlich irrelevant ist

    • (-): Tatbegriff ist nicht legaldefinert

      • z.B. ein Raub findet bei natürlicher Betrachtungsweise erst mit der Beutesicherung seinen Abschluss

      • Deshalb ist es verfehlt, die Beachtlichkeit eines dolus subsequens vorzuwerfen


P.: Nebentäterschaft durch Unterlassen

=> P.: Welche Beteiligungsform kommt dem unterlassenden Garanten zu?

  • e.A.: Ein unterlassender Garant kann neben einem vorsätzlichen Begehungstäter nur Gehilfe sein

    • Arg.: Bloßes Unterlassen tritt typischerweise hinter der Tatherrschaft des aktiv Handelnden zurück

    • Eigene Tatherrschaft des Unterlassenden wird nach der Tatherrschaftslehre nur dann angenommen, wenn der Begehungstäter den Tatablauf nicht mehr beherrscht

    • (-): Untätiger Garant würde bei Rechtsgutsangriffen von Menschen besser gestellt (= nur Beihilfe) als bei Naturkausalverläufen (= hier Unterlassungstäterschaft)

  • a.A.: Unterlassungsdelikte sind Pflichtdelikte, bei denen jeder Täter ist, welcher die ihm obliegende Garantenpflicht verletzt

    • Arg.: Gem. § 13 I StGB entspricht bei Vorliegen der Vss. Das Unterlassen einem Tun

    • Somit: In diesem Fall wäre der Unterlassende grds. Nebentäter neben dem Begehungstäter

    • (-): Damit wird der gegen eine fremde Tat nicht einschreitende schlechter behandelt als bei aktiver Förderung

      • Arg.: Bei grds. Annahme von Täterschaft des Unterlassenden, bleibt ihm die obligatorische Strafmilderung gem. § 27 II 2 StGB vorenthalten

  • a.A.: Abgrenzung nach dem jeweiligen Inhalt der Garantenpflicht

    • Ein Beschützergarant ist bei Nichthindern deliktischer Angriffe Unterlassungstäter

    • Überwachungsgarant ist nur Teilnehmer in Form der Beihilfe

    • (-): Unterschiedlicher Inhalt der Garantenpflicht lässt sich nicht immer genau bestimmen

  • Rspr.: Entscheidung anhand des konkreten Einzelfalls, welche Beteiligungsform als sachgerecht erscheint

    • Wichtiges Kriterium: Interesse des Unterlassenden am konkreten Taterfolg

      • Bei Interesse am Taterfolg: Eher Unterlassungstäterschaft

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Lizzy K.

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