Woraus leitet sich das GR auf informationelle Selbstbestimmung ab?
Das GR auf informationelle Selbstbestimmung leitet sich aus Art. 2 I i.V.m. 1 I GG ab.
Was meint Selbstbestimmung?
Art. 2 I iVm. 1 I GG schützt die Freiheit der Selbstdarstellung und damit das Recht, selbst darüber zu entscheiden, wie die Darstellung der eigenen Person durch andere erfolgt.
Worauf bezieht sich informationell?
Informationell bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung der persönlichen Daten bestimmen zu können.
-> Grundlage der einfachgesetzlichen Datenschutzregelungen.
Persönlicher Schutzbereich, Art. 2 I i.V.m. 1 I GG
Art. 2 I i.V.m. 1 I GG enthält keine Beschränkung hinsichtlich des persöhnlichen SB, sodass der SB jedermann offentsteht.
Problem - Jur. Personen:
Unklar ist, ob das GR auf informationelle Selbstbestimmung dem Wesen nach auf jur. Personen anwendbar ist. Die wesensmäßige Anwendbarkeit knüpft zum einen an den Inhalt des GR und zum anderen an den GR-Träger an.
Ersteres meint, dass das GR nicht keine Qualitäte voraussetzt, welche natürlichen Personen vorernthalten sind. Das GR auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem GR-Träger das Recht, selbst darüber zu entscheiden, wie seine Darstellung durch andere erfolgt. Gerade in der Wirtschaft ist eine gutes Image wichtig, sodass der Inhalt des GR nicht ausschließlich an Qualitäten natürlicher Personen ankmüpft.
-> Schutzweck Art. 2 I iVm. 1 I GG anführen und mit Willen nach guter Darstellung von Unternehmen argumentieren.
…Theorie der grundrechtstypischen Gefährdungslage.
ACHTUNG - Angemessenheit:
abgesenktes Schutzniveau von jur. Personen, da
jur. Personen sich nicht auf Art. 1 I GG berufen können, das GR aber in thematischer Nähe zu diesem steht
es sich meist nur um wirtschaftliche Interesse dreht, welcher geringerem Schutz unterliegen.
Sachlicher Schutzbereich, Art. 2 I i.V.m. 1 I GG
Der sachliche Schutzbereich des GR auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwertung seiner persnönlichen Daten zu entscheiden.
Aufgrund der automatischen Datenverarbeitung gibt es kein belangloses Datum mehr -> SB umfasst jegliche Form von Daten, auch solche mit einem geringen Informationsgehalt.
Bsp.: Tagebücher, Daten in Akten, Steuerdaten, Online-Daten (Data-Mining); Auswertung von Festplatten.
Eingriff in Art. 2 I i.Vm. 1 I GG
Es müsste ein Eingriff in den SB des GR auf infromationelle Selbstbestimmung vorliegen. Jeder Schritt der Datenerhebung ist als eigenständiger Grundrechtseingriff zu sehen.
-> Innerhalb der Klausur muss zwischen Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten unterschieden werden.
Ein Eingriff ist in folgenden Konstellationen gegeben:
Reine Gefährdung der Befugnis, über seine Daten elbst zu bestimmten, stellt bereits einen Eingriff dar.
Weitergabe der Daten, welche nach Art. 10 I GG gewonnen wurden.
Rechtfertigung: Schranke
Rechtssatz-VB:
III. Rechtfertigung
1) Schranke
a) Schrankenvorbehalt
Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegt dem Schrankentrias aus Art. 2 I GG. Mithib den Rechten anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Sittengesetz. Die Rechte anderer und das Sittengesetz gehen in der verfassungsmäigen Ordnung auf. Die Verfassungsmäßige Ordnung umfasst die Gesamtheit der formellen und materiellen Gesetze, sodass das GR aus Art. 2 I i.Vm. 1 I GG unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt liegt.
b) Entsprechendes Gesetz
-> Füllt die Regelung diesen Vorbehalt aus?
Urteils-VB:
1) Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage
a) formelle Verfasungsmäßigkeit
b) matereille Verfassungsmäßigkeit
Gesetzesvorbehalt -> hier nur einfach, deshalb nur kurz ansprechen, dass diesbezüglich keine besonderen Anforderungen bestehen.
Verhältnismäßigkeit
Rechtfertigung: Schranken-Schranken
(4) Angemessenheit
Bezeichnung der widerstreienden Interessen
Eingriffsintensität
Staatliche Überwachungsmaßnahmen stellen immer eine hohe Eingriffsintensität dar.
Zweckrelevanz
Abwägung
Überwachungsmaßnahme müsste dem Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter dienen.
Für eine Angemessenheit kann sprechen, dass der Gesetzgeber die Zweckbestimmung hinreichend präzise beschreibt. Aus der Zweckbegrenzung ergibt sich ein höheres Maß an Sicherheit für den Bürger.
Rechtfertigung - Angemessenheit
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vor ungewollter Preisgabe von persönlichen Daten durch andere. Die Schwere des Eingriffs bestimmt sich nach der Sphärentheorie, mithin danach ob ein Eingriff in die Sozial-, Privat- oder Intimsphäre vorliegt.
-> Für eine funktionierende Demokratie ist es wichtig, dass der Bürger engagiert ist und seine Rechte wahrnimmt. Eine systematische Erfassung seiner Daten durch den Staat könnte den Bürger jedoch davon abhalten und diesen nachhaltig einschüchtern (sog. nachhaltiger Einschüchterungseffekt auf die Freiheitswahrnehmung).
Demokratie Art. 20 I, II GG -> hohes Gut; hohe Intensität.
-> Der Schutz ist umso wichtiger, da mit an sich unbedeutenden Daten - durch morderne Datenverarbeitung - umfassende Persöhnlichkeitsprofile aufgestellt werden können.
Berücksichtigung der Sphärentheorie
Zuletzt geändertvor 7 Monaten