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Der Deutsche Bundestag

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von Arda Cem S.

Was besagt die Kontrollfunktion des Deutschen Bundestages?

A. Allgemeine Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle

  • ist von zentraler BEdeutung für das parlamentarische Regierungssystem

  • die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung

    • das Gewaltteilungsprinzip verlangt eine wirksame parlamentarische Kontrolle

      • dem parlamentarischen Informationsinteresse kommt ein besonders hohes Gewicht zu

  • Kontrollfunktion ist auch Ausdruck der Verantwortlichkeit der Regierung ggü. dem Parlament

    • Wenn nur das vom Volk gewählte Parlament den Organ- und Funktionsträgern demokratische Legitimation vermitteln kann, setzt dies auch Kenntnis des Parlaments über das Handeln der Regierung voraus

      • Geheimhaltung beschränkt aber diese Kontrollmöglichkeit und beeinträchtigt oder unterbricht die Legitimationskette

  • Zur Kontrolle gehört auch der Gedanke der Parlamentsöffentlichkeit —> nur so ist eine effektive Wahrnehmung der Verantwortlichkeit des Parlaments ggü. den Wählern möglich

  • Art. 43 I GG (Zitierrecht): “Der Bundestag und siene Ausschüsse lönnen die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.”

    • gilt für Bundeskanzler, Bundesminister, aber nicht für parlamentarische Staatssekretäre

    • nicht nur Anwesenheit, sondern auch Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von Fragen

  • Interpellationsrecht (Fragerecht)

    • die Befugnis des Bundestages bzw. seiner Teile Anfragen an die Regierung zu richten

    • Grundlage: Art. 38 I 2, 20 II 2

    • Anfragen

      • Große Anfrage —> §§ 100 ff. GOBT

      • kleine Anfrage —> § 104 GOBT

      • Fragestunde —> § 105 GOBT

    • Fragen sind grundsätzlich vollumfänglich und wahrheitsgemäß zu beantworten —> Verweigerung der Antwort ist die begründungsbedürftige Aussnahme

    • Verfassungsrechtliche Begrenzungen

      • Fragerecht ist eingebunden in die Aufgabe und Befugnis des Parlaments seine Arbeit funktionsgerecht zu organisieren

      • im Verhältnis zwischen Bundestag und Bundesregierung müssen beide bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Rücksicht aufeinander nehmen

      • Parlament und Regierung haben Rechte Dritter zu berücksichtigen

      • Gewalteilungsprinzip ist Grund und Grenze von Kontrollrechten

      • Die Verantwortung der Regierung ggü. dem Parlament und Volk setzt daher einen nicht ausforschbaren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der dann verletzt ist, wenn die begehrten Informationen zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen könnte, die in alleiniger Kompetenz der Regierung liegen

      • Grundrechtsbindung durch Art. 1 III GG

      • Staatswohl


Was gibt es bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu beachten?

BVerfGE 90, 286 (Ls. 3a, 5b, 6): „[…] Das Grundgesetz verpflichtet die Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte die grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. […] Auch Bündnisse kollektiver Selbstverteidigung können Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG sein, wenn und soweit sie strikt auf die Friedenswahrung verpflichtet sind. Hat der Gesetzgeber der Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zugestimmt, so ergreift diese Zustimmung auch die Eingliederung von Streitkräften in integrierte Verbände des Systems oder eine Beteiligung von Soldaten an militärischen Aktionen des Systems unter dessen militärischem Kommando, soweit Eingliederung oder Beteiligung in Gründungsvertrag oder Satzung, die der Zustimmung unterlegen haben, bereits angelegt sind. Die darin liegende Einwilligung in die Beschränkung von Hoheitsrechten umfaßt auch die Beteiligung deutscher Soldaten an militärischen Unternehmungen auf der Grundlage des Zusammenwirkens von Sicherheitssystemen in deren jeweiligem Rahmen, wenn sich Deutschland mit gesetzlicher Zustimmung diesen Systemen eingeordnet hat.”

  • Seit 2005: Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Auslanf (Parlamentsbeteiligungsgesetz)

BVerfGE 140, 160 (Ls. 1, 2): „Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ist nicht auf Einsätze bewaffneter Streitkräfte innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit beschränkt, sondern gilt allgemein für bewaffnete Einsätze deutscher Soldaten im Ausland und unabhängig davon, ob diese einen kriegerischen oder kriegsähnlichen Charakter haben. Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorläufig allein zu beschließen. In diesem Fall muss sie das Parlament umgehend mit dem fortdauernden Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen des Bundestages zurückrufen.”


Was sind die Aufgaben der Bundeswehr?

  • Primäre Aufgabe der Bundeswehr: Verteidigung (s. Art. 87a I GG: “Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.”)

    • Angriff von außen erforderlich

  • Auch Bündnisverteidigung i.R.d NATO erfasst S. a. Beistandsklausel Art. 42 VII EUV (beachte: Beteiligung an UNO-Friedensmissionen richtet sich nach Art. 24 II GG; kein Fall des Art. 87a I GG)

  • Handelt die Bundeswehr nicht zur Verteidigung i.S.v. Art. 87a I GG, gilt 87a II GG

  • Zu den Grenzen eines Einsatzes im Inneren (Luftsicherheitsgesetz)

BVerfGE 132, 1 (Rn. 41): „Bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen, unter denen Art. 35 Abs. 2 und 3 GG einen Einsatz der Streitkräfte erlaubt, sind der Zweck des Art. 87a Abs. 2 GG und das Verhältnis der den Katastrophennotstand betreffenden Bestimmungen zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Einsatz der Streitkräfte im inneren Notstand (Art. 87a Abs. 4 GG) zu berücksichtigen. Art. 87a Abs. 2 GG zielt darauf, die Möglichkeiten für einen Einsatz der Streitkräfte im Innern zu begrenzen [...]. Art. 87a Abs. 4 GG unterwirft auf dem Hintergrund historischer Erfahrungen [...] den Einsatz der Streitkräfte zur Bewältigung innerer Auseinandersetzungen besonders strengen Beschränkungen. Diese Beschränkungen dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass der Einsatz statt auf der Grundlage des Art. 87a Abs. 4 GG auf der des Art. 35 Abs. 2 oder 3 GG erfolgt. Das gilt erst recht für die Verwendung spezifisch militärischer Kampfmittel im Rahmen eines solchen Einsatzes.“ Aber: Nicht jedes Tätigwerden der Bundeswehr ist ein Einsatz. Ein „unter dem Grundgesetz nur auf der Grundlage einer konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestags zulässiger Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn deutsche Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind“ (BVerfGE 121, 135 [163])


Wie läuft die Konstituierung des Bundestages? (Größe des Bundestages, Wahlperiode, …)

Der Bundestag wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf 4 Jahre gewählt, Art. 39 I 1 GG.

  • Zur Überprüfung auf Wahlfehler besteht nach Art. 41 GG das Wahlprüfungsverfahren

  • Warum Beschränkung auf 4 Jahre sinnvoll ist:

    • der Bundestag braucht auch Zeit um effektiv arbeiten zu können

    • aber der Bundestag muss sich aus Gründen der Legitimität immer wieder dem Votum des Volkes stellen (demokratische Rückkoppelung)

    • “Herrschaft auf Zeit” ist Wesensmerkmal und Funktionsvoraussetzung für die Demokratie

Die Zahl der Mitglieder des Bundestages wird nicht durch das GG festgelegt, sondern dem Bundesgesetzgeber überlassen, Art. 38 III GG

  • § 1 BWahlG —> der Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten, hier kommen ggf. Überhangs- und Ausgleichsmandate dazu, beachte neues Wahlrecht der Ampel

Eine Verlängerung der Wahlperiode darf nicht für die aktuelle Wahlperiode schon gelten, sondern darf erst für die folgende Wahlperiode wirksam werden, weil der Bundestag sonst seine eigene Legitimationsperiode verlängern kann.

  • Eine Verlängerung der Wahlperiode auf 7 Jahre oder mehr ist mit dem Demokratieprinzip und sonach mit Art. 79 III nicht vereinbar

Die Wahlperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt (konstituierende Sitzung) des neuen Bundestages.

Die Wahlperiode endet auch nicht genau 4 Jahre danch, sondern erst mit dem Zusammentritt des nächsten Bundestages.

—> Durch diese Regelung soll ein Interim einer parlamentslosen Zeit vermieden werden


Durch die zeitliche Festlegung des Wahltermin (46 bis 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode) und der konstituierenden Sitzung (spätestens 30 Tage nach der Wahl) werden Verzögerungen vermieden (vgl. Art. 39 I 3 und II GG)


Art. 39 III GG räumt den Bundestag ein Selbstversammlungsrecht ein

  • historisch wichtig, weil es dem Belieben des Monarchen zustand, ob er das Parlament einberuft oder nicht


Was besagt der Grundsatz der Diskontinuität?

Der Bundestag ist zwar ein ständiges Organ, das in seiner Existenz vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.

Man unterscheidet traditionell nach Wahlperioden

—> auch sachlich gerechtfertigt, weil mit der Wahl eine völlige Neubesetzung des Bundestages (wenn auch überwiegend mit denselben Personen) erfolgt


—> Daraus ergibt sich der Grundsatz der Diskontinuität, der im 19. Jahrhundert entwickelt wurde und von der h.L. als Verfassungsgewohnheitsrecht anerkannt wird, allerdings auch nicht unbestritten ist

  • Grundlage für die Diskontinuität ist die Volkssouveränität und die in ihr wurzelnde Bestimmung das Demokratie Herrschaft auf Zeit ist


Zu unterscheiden sind die materielle und die organisatorische Diskontinuität

  • materielle /sachliche Diskontinuität

    • bezieht sich auf alle Beschlussvorlagen und besagt, dass die Anträge, Eingaben und dergleichen, die am Ende der Wahlperiode nicht abgeschlossen sind, als erledigt gelten. (vgl. § 125 GOBT)

      • ausgenommen sind Petittionen

      • Das schließt nicht aus, dass ein damit abgebrochenes Vorhaben vom neuen Bundestag wieder aufgegriffen wird, aber es muss neu eingebracht werden und das gesamte Verfahren nochmal durchlaufen

  • organisatorische / personelle Diskontinuität

    • erfasst die Abgeordneten, die mit Ende der Wahlperiode ihr Mandat verlieren

  • institutionelle Diskontinuität

    • bestrifft die Organe des Bundestages (Bundestagspräsidenten, die Ausschüsse und Fraktionen) die mit dem Bundestag ihre konkrete Existenz verlieren

    • ein nicht abgeschlossenes Untersuchungsverfahren kann daher schon wegen des Wegfalls des Untersuchungsausschusses nicht mehr weitergeführt werden

  • Diskontinuität beschränkt sich auf den internen Bereich des Bundestages

    • extern wirkende Rechtsakte, etwa Prozesshandlungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren oder Verträge mit den Angestellten des Bundestages behalten daher ihre Geltung


Was gibt es zur vorzeitigen Auflösung des Bundestages zu wissen?

Das Grundgesetz regelt die vorzeitige Auflösung des Bundestages in zwei Vorschriften:

  • Nach Art. 63 IV GG —> Wenn die Wahl des Bundeskanzlers scheitert, weil kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht, dann kann der Bundespräsident den nur mit einfacher Mehrheit gewählten Kandidaten zum Kanzler (Minderheitenkanzler) ernennen oder den Bundestag auflösen.

    • im Falle einer Auflösung folgen Neuwahlen nach Art. 39 I 4 GG

  • Art. 68 GG —> Wenn der Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellt, aber nicht die erforderliche absolute Mehrheit erhält, kann er entweder trotz der Ablehnung seines Antrags weiter regieren oder dem Bundespräsidenten die Auflösung vorschlagen

Strittig ist, ob die Auflösung bereits dann zulässig ist, wenn die formellen Erfordernise des Art. 68 GG gegeben sind (Vertrauensfrage des Bundeskanzlers, Ablehnung des Bundestages, Vorschlag des Bundeskanzlers an den Bundespräsidenten, Auflösungsverfügung des Bundespräsidenten).

  • Nach dem Wortlaut des Art. 68 GG mögen die formellen Voraussetzungen genügen

  • Im historischen, teleologischen und systematischen Zusammenhang, darf der Bundestag nicht zu beliibigen Zwecken (etwa vorzeitige Neuwahl zu einem politisch günstigen Zeitpunkt, Stärkung der demokratischen Legitimität, Konflikt mit dem Bundesrat, …), sondern nur als Ausweg für den Fall, dass der Bundeskanzler in wesentlichen Frage seine parlamentarische Mehrheit verloren hat und deshalb das parl. Regierungssystem nicht mehr funktionsfähig ist

Auflösung des Bundestages ist nur in diesen beiden Fällen zulässig.

Kein Selbstauflösungsrecht des Bundestags


Erläutere das Spannungsverhältnis zwischen Partei /Fraktion und freiem Mandat!

Zwischen Art. 38 I 2 GG und Art. 21 I GG besteht ein Spannungsverhältnis

In den Anfangsjahren nach Erlass des Grundgesetzes schwankte die Literaur - unter Einfluss der Parteinstaatlehre von Gerhard Leibholz - ob das freie Mandat mit seinen rechtlichen Folgerungen auch im Parteienstaat der Gegenwart gilt

  • Art. 38 I 2 gehört zu den Vorschriften, die im Sinne einer modernen Gewaltenteilung die Dominanz der Parteien beschränken

Zu unterscheiden sind vier Konstellationen innerhalb dieses Spannungsverhältnisses

  • freiwillige Parteiaustritt

    • führt zum Verlust der Mitgliedschaft in der Fraktion —> rechtferigender Grund für den Ausschluss aus Fraktion

  • unfreiwillige Parteiausschluss

    • unter Einhaltung des § 10 IV PartG

    • führt zum Verlust der Mitgliedschaft in der Fraktion —> rechtfertigender Grund für den Ausschluss aus Fraktion

  • freiwilliger Fraktionsaustritt

  • unfreiwilliger Fraktionsausschluss

    • Hohe Hürden bzw. nicht immer zulässig, weil viele Rechte kommen den Abgeordneten über die Fraktionen zugute

    • dann zulässig, wenn es für die Fraktion unzumutbar ist, einen Abgeordneten trotz seines schädigenden Verhaltens weiterhin in ihren Reihen zu behalten

—> alle vier Konstellationen lassen das Mandat im Bundestag unberührt


Fraktionszwang und Fraktionsdisziplin

Welche Zwangs- bzw. Disziplinierungsmittel kommen in Betracht?

  • Rechtliche Regelungen oder vertragliche Vereinbarungen sind von vornherein nichtig und daher bedeutungslos

  • tatsächliche Gewalt (Verhinderung der Teilnahme an einer Abstimmung) ist rechtswidrig, strafbar und scheidet aus

    • gilt auch für sonstige strafbare Handlungen (Erpressung, Bestechung)

  • bleiben nur mittelbare Druckmittel (Nachdrückliche Appell an die parteipolitische Solidarität, der mittelbare Zwang gruppenspezifischer Dynamik, der mehr oder weniger deutliche Hinweis bei der Vergabe parteiinterner Positionen

    • Androhung und Verwirklichung solcher Sanktionen sind rechtlich kaum strafbar und zumindest als solche nicht rechtswidrig

  • Je sträker es um Gewissensentscheidungen geht, desto mehr muss Fraktionsdisziplin zurücktreten

  • Ausschussrückruf

    • dann zu bejahen, wenn der Abgeordnete in dem Bereich der zu Zuständigkeit des Ausschusses gehört, grundsätzlich und permanent abweicht und damit seine Fraktion dort nicht mehr repräsentiert

      • weil so können unterschiedliche Mehrheiten im Ausschuss und im Plenum entstehen

    • dann zu verneinen, wenn der Ausschussrückruf als Disziplinierungsmaßnahme erfolgt


Nenne alles was es zur Geschäftsorndung des Bundestages zu wissen gibt!

Geschäftsordnungsautonomie

  • Der Bundestag ist befugt, zur Regelung der parlamentsinternen Organisation und Arbeitsweise eine Geschäftsordnung zu erlassen, Art. 40 I 2 GG

  • GO ist ein typisches Merkmal aller Verfassungsordnung

  • spielt beim Bundestag aufgrund ihrer Stellung eine besondere Rolle

    • nicht nicht für effektive Parlamentsarbeit unerlässlich, sonder kann durch ihre Verfahrensregelungen auch den Inhalt der außenwirksamen Entscheidungen beeinflussen

Erlass der Geschäftsordnung

  • Erlass der GO ist ausschließlich Sache des Bundestages selbst

  • wird mit einfacher Mehrheit beschlossen und kann jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert werden

  • nach § 126 GOBT kann im Einzelfall von einer Vorschrift der GO abgewichen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages zustimmen —> dient der flexiblen Handhabung

Geltungsbereich der Geschäftsordnung

  • Der Geltungsbereich der GO bezieht und beschränkt sich auf den parlamentsinternen Bereich

  • gilt in persönlicher Hinsicht nur für Mitglieder des Bundestages und in sachlicher nur in soweit es um Angelegenheiten des Bundestages geht

  • Wenn die GO Externe anspricht (Mitglieder der Bundesregierung z.B.) dann bringt sie lediglich Erwartungen und Forderungen zum Ausruck, die rechtlich nicht verbindlich sind

    • deswegen kann eine Antwortpflicht der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen nicht unter Hinweise auf die GO begründet werden

Verhältnis zu anderen Rechtsnormen

  • die GO muss dem GG entsprechen

    • Regelungen, die mit dem GG nicht vereinbar sind, sind verfassungswidrig und nichtig

  • die GO muss auch den formellen Bundesgesetzen entsprechen

    • Frage stellt sich, ob und inwieweit der parlamentsinterne Bereich überhaupt durch formelle Bundesgesetze geregelt werden darf

      • Unterschiede zwischen GO und formellen Bundesgesetzen

        • Erlass —> GO wird ausschließlich vom Bundestag erlassen, bei Bundesgesetzen unter Mitwirkung von anderen Verfassungsorgane wie Bundesrat

        • Verfahren —> die GO ergeht in einem einfachen Beschlussverfahren, das Bundesgesetz in einem detailierten Gesetzgebungsverfahren

        • Abänderung —> die GO kann durch Beschluss geändert werden, das Bundesgesetz nur im Wege des Gesetzgebungsverfahren

        • Geltungskraft —> von der GO kann abgewichen werden, vom Bundesgesetz nicht

      • GO und Bundesgesetz sind daher nicht einfach austauschbar

  • Art. 40 I 2 GG —>der parlamentsinterne Bereich ist der GO vorbehalten und daher dem gesetzlichen Zugriff grundsätzlich entzogen

    • gesetz. Regelungen sind nur zulässig, wenn eine verfassungsrechtliche Ermächtigung vorliegt oder wenn es sich primär um eine parlamentsinternen Bereich einwirkt

    • BVerfG zulässig, wenn das Gesetz - auch seine Aufhebung - nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Kern der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages nicht berührt wird und überdies gewichtige sachliche Gründe dafür sprechen, die Form des Gesetzes zu wählen

Verstoß gegen die GO

  • der Verstoß gegen die GO hat nur innenrechtliche, keine außenrechtliche Folgen

  • ein Gesetz wird auch dann wirksam, wenn es unter Verletzung einer Vorschrift der GO erlassen worden ist

    • anders, wenn GO-Verstoß auch eine Verfassungsverletzung darstellt

Rechtsnatur der GO

  • Rechtsnatur ist hochumstritten

  • geht um terminologische Differenzen, weniger um sachliche Differenzen

  • h.M.: autonome Satzung (BVerfG)

  • Literatur:

    • parlamentarische Innenrechtsnorm (N. Achterberg)

    • Verfassungssatzung (E. W. Böckenförde)

    • individuell - abstrakte Regelung des Innenrechts (Th. I. Schmidt)

    • Regelungsform eigener Art (sui generis)

Abgrenzungen

  • GO im formellen Sinne ist die vom Bundestag nach Art. 40 I 2 GG erlassene Kodifikation des parlamentsinternen Rechts gemeint

  • GO im materiellen Sinne erfasst alle Rechtsnormen, die den parlamentsinternen Bereich betreffen

    • Parlamentsgewohnheitsrecht, das durch ständige Übung und entsprechende Rechtsüberzeugung entsteht

    • Parlamentsbrauch, der auch einer ständigen Übung entspricht, aber nicht den Rang einer verbindlichen Rechtsnorm hat

    • informellen Absprachen zwischen Fraktionen, die im parlamentsinternen Bereich eine große Rolle spielen, aber wie der Parlamentsbrauch nicht rechtsverbindlich sind


Erläutere die Organisation und die Untergliederungen des Bundestages

Das Plenum des Deutschen Bundestages

  • ist die Versammlung aller Bundestagsabgeordneten

  • hat die maßgeblichen Aufgaben des Bundestages wahrzunehmen, nämlich die Gesetze zu beraten und beschließen, Wahlen vorzunehmen und über grundlegende oder aktuelle Fragen der Nation zu diskutieren

  • eigentliche Arbeit geschieht aber nicht im Plenum, sondern den Fraktionen und Ausschüssen

    • hier fallen wesentliche Vorentscheidungen, denen im Bundestag je nach Machtverhältnissen gefolgt oder abgelehnt wird

  • Parlamentsdebatten, dienen dazu die Öffentlichkeit von der eigenen Meinung zu überzeugen

Der Präsident des Deutschen Bundestages

  • Grundlage für die Wahl des Präsidenten ist Art. 40 I 1

    • erforderlich ist die absolute Mehrheit

    • kommt die absolute Mehrheit nicht zustande, kommt es im dritten Wahlgang zu einer Stichwahl, § 2 II GOBT

  • Abwahl ist nicht geregelt, wohl aber mit absoluter Mehrheit der Stimmen zulässig (str.)

  • Aufgaben in Art. 40 II GG geregelt

    • leitet die Sitzungen des Bundestages

    • vertritt den Bundestag nach außen

    • ist Chef der Bundestagsverwaltung

    • übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestagsgebäude aus, § 7 GOBT

Weitere Leitungsorgane

  • zur Unterstützung und ggf. zur Vertretung bdes Bundestagspräsidenten werden vom Bundestag weiter Vizepräsidenten gewählt

    • mindestens einer pro Fraktion nach § 2 I 2 GOBT

      • es handelt sich um eine freie Wahl —> eine Fraktion hat also kein Recht auf ein bestimmtes Wahlergebnis

  • Präsidium

    • Präsident + Vizepräsidenten

  • Ältestenrat

    • Präsident + Vizepräsident + 23 weitere von den Fraktionen zu benennden Abgeordneten

    • hat die Beziehung zwischen den Präsidium und den Fraktionen herzustellen

    • beschließt vor allem über Sitzungstermine und Tagesordnungen

Ausschüsse des Bundestages

  • hier erfolgt die eigentliche parlamentarische Arbeit

  • die Ausschüsse sind entsprechend der zahlenmäßigen Stärke der Fraktionen zusammengesetzt und haben die Beschlüsse des Bundestages vorzubereiten

  • Einige Ausschüsse sind im GG festgeschrieben

    • Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union, Art. 45 GG

    • Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Art. 45a I

    • Verteidigungsausschuss, Art. 45a II

    • Petitionsausschuss, Art. 45c I

  • andere Ausschüsse sind gesetzlich vorgesehen

    • Wahlprüfungsausschuss

    • Haushaltsausschuss

  • Es liegt in der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages welche weiteren Ausschüsse er einrichten will

  • Zuständigkeitsbereiche entsprechen in der Regel der der Bundesministerien

  • Es können auch Sonderausschüsse und Unterausschüsse eingesetzt werden


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Arda Cem S.

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