Was gibt es zur Stellung des Deutschen Bundestages zu sagen?
Die Rechtsstellung des Deutschen Bundestags ist durch das Prinzip der parlamentarischen Demokratie geprägt —> Zentralorgan im demokratischen Verfassungsstaat
Der Bundestag ist
die Volksvertretung (auf Bundesebene)
das einzig unmittelbar demokratisch legitimierte Verfassungsorgan
das primäre Forum der politischen Willensbildung
Welche Funktionen kommen dem Deutschen Bundestag zu (Überblick)?
Repräsentationsfunktion
Gesetzgebungsfunktion (einschließlich Budgerecht)
Kontrollfunktion
Kreationsfunktion / Wahlfunktion
Mitwirkung in supranationalen Angelegenheiten
Was besagt die Kreations- bzw. die Wahlfunktion?
= u.a Bildung weiterer Verfassungsorgane
Bundestag wählt:
den Wehrbeauftragten des Bundetages, Art. 45b GG
den Bundeskanzler, Art. 63 GG
Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, Art. 94 I GG
Was nicht von der Wahlfunktion / Kreationsfunktion umfasst ist, ist die Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter —> Akt des parlamentarischen Selbstorganisationsrechts
Was besagt die Gesetzgebungsfunktion des Deutschen Bundestages?
Art. 76 I GG: “Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.”
Realität, am Beispiel der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages:
insgesamt 870 Gesetzesvorhaben eingebracht
487 von der Bundesregierung
Dass die meisten Gesetzesentwürfe von der Bundesregierung kommen, ist Ausdruck dafür, dass die Bundesministerin und der dahinter stehende Beamtenapparat, das geborene Initiativorgan sind
317 Bundestagsinitiativen
stammen überwiegend von der Opposition
66 aus dem Bundesrat
zentrale Funktion der Gesetzesberatung im parlamentarischen System
§ 78 I GOBT —> Gesetzesentwürfe werden in drei Beratungen behandelt
nach der ersten Beratung erfolgt die Überweisung an den Fachausschuss, § 80 GOBT
es folgen die zweite (§ 81 GOBT) und dritte Lesung (§ 84 GOBT)
Abweichungen von diesem Procedere können nach § 126 GOBT mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden.
Gesetzgebungsverfahren kann damit beschleunigt werden, aber nur wenn sachliche Gründe vorliegen
Art. 77 I GG —> die Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen (nach § 86 GOBT nach Schluss der dritten Beratung)
Art. 42 II GG —> Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit das Grundgesetz nichts anderes sagt
Was besagt die Kontrollfunktion des Deutschen Bundestages?
A. Allgemeine Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle
ist von zentraler BEdeutung für das parlamentarische Regierungssystem
die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung
das Gewaltteilungsprinzip verlangt eine wirksame parlamentarische Kontrolle
dem parlamentarischen Informationsinteresse kommt ein besonders hohes Gewicht zu
Kontrollfunktion ist auch Ausdruck der Verantwortlichkeit der Regierung ggü. dem Parlament
Wenn nur das vom Volk gewählte Parlament den Organ- und Funktionsträgern demokratische Legitimation vermitteln kann, setzt dies auch Kenntnis des Parlaments über das Handeln der Regierung voraus
Geheimhaltung beschränkt aber diese Kontrollmöglichkeit und beeinträchtigt oder unterbricht die Legitimationskette
Zur Kontrolle gehört auch der Gedanke der Parlamentsöffentlichkeit —> nur so ist eine effektive Wahrnehmung der Verantwortlichkeit des Parlaments ggü. den Wählern möglich
Art. 43 I GG (Zitierrecht): “Der Bundestag und siene Ausschüsse lönnen die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.”
gilt für Bundeskanzler, Bundesminister, aber nicht für parlamentarische Staatssekretäre
nicht nur Anwesenheit, sondern auch Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von Fragen
Interpellationsrecht (Fragerecht)
die Befugnis des Bundestages bzw. seiner Teile Anfragen an die Regierung zu richten
Grundlage: Art. 38 I 2, 20 II 2
Anfragen
Große Anfrage —> §§ 100 ff. GOBT
kleine Anfrage —> § 104 GOBT
Fragestunde —> § 105 GOBT
Fragen sind grundsätzlich vollumfänglich und wahrheitsgemäß zu beantworten —> Verweigerung der Antwort ist die begründungsbedürftige Aussnahme
Verfassungsrechtliche Begrenzungen
Fragerecht ist eingebunden in die Aufgabe und Befugnis des Parlaments seine Arbeit funktionsgerecht zu organisieren
im Verhältnis zwischen Bundestag und Bundesregierung müssen beide bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Rücksicht aufeinander nehmen
Parlament und Regierung haben Rechte Dritter zu berücksichtigen
Gewalteilungsprinzip ist Grund und Grenze von Kontrollrechten
Die Verantwortung der Regierung ggü. dem Parlament und Volk setzt daher einen nicht ausforschbaren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der dann verletzt ist, wenn die begehrten Informationen zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen könnte, die in alleiniger Kompetenz der Regierung liegen
Grundrechtsbindung durch Art. 1 III GG
Staatswohl
Was besagt die Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union?
Hintergrund:
Zunehmende europäische Integration und der damit verbundene Kompetenzverlust nationaler Parlament durch die Übertragung von Hoheitsrechten hat auch die Verfassungsordnung der Bundesrepublik nicht unberührt gelassen.
Normative Grundlagen:
Art. 23 Ia GG —> Möglichkeit der Subsidiaritätsklage
Art. 23 II 1 GG —> in Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und der Bundesrat mit
Art. 23 II 2 GG —> Die Bundesregierung hat Bundestag und Bundesrat zum frühst möglichen Zeitpunkt zu unterrichten
Art. 23 III 1 GG —> die Bundesregierung gibt dem Bundestag vor Mitwirkung an Rechtsetzungsakten die Möglichkeit zur Stellungnahme
Art. 23 III 2 GG —>die Bundesregierung berücksichtigt bei Verhandlungen die Stellungnahmen des Bundestages
löst keine Bindung aus, sondern nur Berücksichtigung
Erläutere die Repräsentationsfunktion des Bundestages
Idealvorstellung einer Identität von Herrschern und Beherrschten
Nach Art. 38 I 2 GG sind die Abgeordneten, Vertreter des ganzen Volkes (Kollektiv- /Gesamtrepräsentation)
—> Abgeordnete sind also nicht Vertreter eines /einer Partei, Wahlkreises oder einer Bevölkerungsgruppe
Wenn die Abgeordneten Vertreter des gesamten Volkes sind, kommt es für die Vertretung des Volkes gerade nicht darauf an, dass sich das Parlament als verkleinertes Abbild der Wahlberechtigten darstellt.
Erläutere das Verhältnis zwischen Deutschem Bundestag und der Parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte
Wehrverfassungsrechtlicher Parlamentsvorbehalt: Der Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundestags
BVerfGE 90, 286 (382): Bundeswehr soll nicht allein der Exekutive überlassen werden, sondern als "Parlamentsheer" in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung eingefügt werden. Dem Parlament soll ein rechtserheblicher Einfluss auf Aufbau und Verwendung der Streitkräfte gesichert werden (s.a. BVerfGE 123, 267 [360 ff.] zur Unzulässigkeit der Supranationalisierung mit Anwendungsvorrang im Hinblick auf den konkreten Einsatz deutscher Streitkräfte)
Die zahlenmäßige Stärke der Bundeswehr und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben (Art. 87a I 2 GG)
Der Bundestag bestellt laut Art. 45a I GG einen Verteidigungsausschuss. Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen (Art. 45a II GG)
Zum Schutz der Grundrechte der Soldaten und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle siehe Art. 45b GG die Berufung eines Wehrbeauftragten des Bundestages vor.
Was gibt es bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu beachten?
BVerfGE 90, 286 (Ls. 3a, 5b, 6): „[…] Das Grundgesetz verpflichtet die Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte die grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. […] Auch Bündnisse kollektiver Selbstverteidigung können Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG sein, wenn und soweit sie strikt auf die Friedenswahrung verpflichtet sind. Hat der Gesetzgeber der Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zugestimmt, so ergreift diese Zustimmung auch die Eingliederung von Streitkräften in integrierte Verbände des Systems oder eine Beteiligung von Soldaten an militärischen Aktionen des Systems unter dessen militärischem Kommando, soweit Eingliederung oder Beteiligung in Gründungsvertrag oder Satzung, die der Zustimmung unterlegen haben, bereits angelegt sind. Die darin liegende Einwilligung in die Beschränkung von Hoheitsrechten umfaßt auch die Beteiligung deutscher Soldaten an militärischen Unternehmungen auf der Grundlage des Zusammenwirkens von Sicherheitssystemen in deren jeweiligem Rahmen, wenn sich Deutschland mit gesetzlicher Zustimmung diesen Systemen eingeordnet hat.”
Seit 2005: Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Auslanf (Parlamentsbeteiligungsgesetz)
BVerfGE 140, 160 (Ls. 1, 2): „Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ist nicht auf Einsätze bewaffneter Streitkräfte innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit beschränkt, sondern gilt allgemein für bewaffnete Einsätze deutscher Soldaten im Ausland und unabhängig davon, ob diese einen kriegerischen oder kriegsähnlichen Charakter haben. Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorläufig allein zu beschließen. In diesem Fall muss sie das Parlament umgehend mit dem fortdauernden Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen des Bundestages zurückrufen.”
Was sind die Aufgaben der Bundeswehr?
Primäre Aufgabe der Bundeswehr: Verteidigung (s. Art. 87a I GG: “Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.”)
Angriff von außen erforderlich
Auch Bündnisverteidigung i.R.d NATO erfasst S. a. Beistandsklausel Art. 42 VII EUV (beachte: Beteiligung an UNO-Friedensmissionen richtet sich nach Art. 24 II GG; kein Fall des Art. 87a I GG)
Handelt die Bundeswehr nicht zur Verteidigung i.S.v. Art. 87a I GG, gilt 87a II GG
Zu den Grenzen eines Einsatzes im Inneren (Luftsicherheitsgesetz)
BVerfGE 132, 1 (Rn. 41): „Bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen, unter denen Art. 35 Abs. 2 und 3 GG einen Einsatz der Streitkräfte erlaubt, sind der Zweck des Art. 87a Abs. 2 GG und das Verhältnis der den Katastrophennotstand betreffenden Bestimmungen zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Einsatz der Streitkräfte im inneren Notstand (Art. 87a Abs. 4 GG) zu berücksichtigen. Art. 87a Abs. 2 GG zielt darauf, die Möglichkeiten für einen Einsatz der Streitkräfte im Innern zu begrenzen [...]. Art. 87a Abs. 4 GG unterwirft auf dem Hintergrund historischer Erfahrungen [...] den Einsatz der Streitkräfte zur Bewältigung innerer Auseinandersetzungen besonders strengen Beschränkungen. Diese Beschränkungen dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass der Einsatz statt auf der Grundlage des Art. 87a Abs. 4 GG auf der des Art. 35 Abs. 2 oder 3 GG erfolgt. Das gilt erst recht für die Verwendung spezifisch militärischer Kampfmittel im Rahmen eines solchen Einsatzes.“ Aber: Nicht jedes Tätigwerden der Bundeswehr ist ein Einsatz. Ein „unter dem Grundgesetz nur auf der Grundlage einer konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestags zulässiger Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn deutsche Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind“ (BVerfGE 121, 135 [163])
Wie läuft die Konstituierung des Bundestages? (Größe des Bundestages, Wahlperiode, …)
Der Bundestag wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf 4 Jahre gewählt, Art. 39 I 1 GG.
Zur Überprüfung auf Wahlfehler besteht nach Art. 41 GG das Wahlprüfungsverfahren
Warum Beschränkung auf 4 Jahre sinnvoll ist:
der Bundestag braucht auch Zeit um effektiv arbeiten zu können
aber der Bundestag muss sich aus Gründen der Legitimität immer wieder dem Votum des Volkes stellen (demokratische Rückkoppelung)
“Herrschaft auf Zeit” ist Wesensmerkmal und Funktionsvoraussetzung für die Demokratie
Die Zahl der Mitglieder des Bundestages wird nicht durch das GG festgelegt, sondern dem Bundesgesetzgeber überlassen, Art. 38 III GG
§ 1 BWahlG —> der Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten, hier kommen ggf. Überhangs- und Ausgleichsmandate dazu, beachte neues Wahlrecht der Ampel
Eine Verlängerung der Wahlperiode darf nicht für die aktuelle Wahlperiode schon gelten, sondern darf erst für die folgende Wahlperiode wirksam werden, weil der Bundestag sonst seine eigene Legitimationsperiode verlängern kann.
Eine Verlängerung der Wahlperiode auf 7 Jahre oder mehr ist mit dem Demokratieprinzip und sonach mit Art. 79 III nicht vereinbar
Die Wahlperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt (konstituierende Sitzung) des neuen Bundestages.
Die Wahlperiode endet auch nicht genau 4 Jahre danch, sondern erst mit dem Zusammentritt des nächsten Bundestages.
—> Durch diese Regelung soll ein Interim einer parlamentslosen Zeit vermieden werden
Durch die zeitliche Festlegung des Wahltermin (46 bis 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode) und der konstituierenden Sitzung (spätestens 30 Tage nach der Wahl) werden Verzögerungen vermieden (vgl. Art. 39 I 3 und II GG)
Art. 39 III GG räumt den Bundestag ein Selbstversammlungsrecht ein
historisch wichtig, weil es dem Belieben des Monarchen zustand, ob er das Parlament einberuft oder nicht
Was besagt der Grundsatz der Diskontinuität?
Der Bundestag ist zwar ein ständiges Organ, das in seiner Existenz vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.
Man unterscheidet traditionell nach Wahlperioden
—> auch sachlich gerechtfertigt, weil mit der Wahl eine völlige Neubesetzung des Bundestages (wenn auch überwiegend mit denselben Personen) erfolgt
—> Daraus ergibt sich der Grundsatz der Diskontinuität, der im 19. Jahrhundert entwickelt wurde und von der h.L. als Verfassungsgewohnheitsrecht anerkannt wird, allerdings auch nicht unbestritten ist
Grundlage für die Diskontinuität ist die Volkssouveränität und die in ihr wurzelnde Bestimmung das Demokratie Herrschaft auf Zeit ist
Zu unterscheiden sind die materielle und die organisatorische Diskontinuität
materielle /sachliche Diskontinuität
bezieht sich auf alle Beschlussvorlagen und besagt, dass die Anträge, Eingaben und dergleichen, die am Ende der Wahlperiode nicht abgeschlossen sind, als erledigt gelten. (vgl. § 125 GOBT)
ausgenommen sind Petittionen
Das schließt nicht aus, dass ein damit abgebrochenes Vorhaben vom neuen Bundestag wieder aufgegriffen wird, aber es muss neu eingebracht werden und das gesamte Verfahren nochmal durchlaufen
organisatorische / personelle Diskontinuität
erfasst die Abgeordneten, die mit Ende der Wahlperiode ihr Mandat verlieren
institutionelle Diskontinuität
bestrifft die Organe des Bundestages (Bundestagspräsidenten, die Ausschüsse und Fraktionen) die mit dem Bundestag ihre konkrete Existenz verlieren
ein nicht abgeschlossenes Untersuchungsverfahren kann daher schon wegen des Wegfalls des Untersuchungsausschusses nicht mehr weitergeführt werden
Diskontinuität beschränkt sich auf den internen Bereich des Bundestages
extern wirkende Rechtsakte, etwa Prozesshandlungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren oder Verträge mit den Angestellten des Bundestages behalten daher ihre Geltung
Was gibt es zur vorzeitigen Auflösung des Bundestages zu wissen?
Das Grundgesetz regelt die vorzeitige Auflösung des Bundestages in zwei Vorschriften:
Nach Art. 63 IV GG —> Wenn die Wahl des Bundeskanzlers scheitert, weil kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht, dann kann der Bundespräsident den nur mit einfacher Mehrheit gewählten Kandidaten zum Kanzler (Minderheitenkanzler) ernennen oder den Bundestag auflösen.
im Falle einer Auflösung folgen Neuwahlen nach Art. 39 I 4 GG
Art. 68 GG —> Wenn der Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellt, aber nicht die erforderliche absolute Mehrheit erhält, kann er entweder trotz der Ablehnung seines Antrags weiter regieren oder dem Bundespräsidenten die Auflösung vorschlagen
Strittig ist, ob die Auflösung bereits dann zulässig ist, wenn die formellen Erfordernise des Art. 68 GG gegeben sind (Vertrauensfrage des Bundeskanzlers, Ablehnung des Bundestages, Vorschlag des Bundeskanzlers an den Bundespräsidenten, Auflösungsverfügung des Bundespräsidenten).
Nach dem Wortlaut des Art. 68 GG mögen die formellen Voraussetzungen genügen
Im historischen, teleologischen und systematischen Zusammenhang, darf der Bundestag nicht zu beliibigen Zwecken (etwa vorzeitige Neuwahl zu einem politisch günstigen Zeitpunkt, Stärkung der demokratischen Legitimität, Konflikt mit dem Bundesrat, …), sondern nur als Ausweg für den Fall, dass der Bundeskanzler in wesentlichen Frage seine parlamentarische Mehrheit verloren hat und deshalb das parl. Regierungssystem nicht mehr funktionsfähig ist
Auflösung des Bundestages ist nur in diesen beiden Fällen zulässig.
Kein Selbstauflösungsrecht des Bundestags
Erläutere die Rechtsstellung der Bundestagsabgeordneten (grundsätzliches)
Grundlage: Art. 38 I 2 GG
Die daraus abgeleiteten Rechte sind organschaftliche Rechte, die im Streitfall regelmäßig im Wege des Organstreits geltend zu machen sind
Erläutere das freie Mandat?
Grundlage für das freie Mandat ist Art. 38 I GG.
Die Freiheit des Abgeordneten gegenüber Weisungen und Aufträge gilt in jeder Beziehung; sie richtet sich gegen Forderungen der Wähler, der Bürger des Wahlkreises, der eigenen Partei, gesellschaftlicher Gruppen und natürlich auch gegen staatliche Weisungen
lediglich die Verfassung ist auch für Abgeordnete ein verbindlicher Maßstab
sind nicht an Wahlversprechen gebunden, selbst wenn sie sich vertraglich verpflichtet haben, verstößt dies gegen Art. 38 I 2 GG i.V.m. § 134 BGB
Der Abgeordnete ist nur seinem Gewissen unterworfen
Der Gegensatz zum freien Mandat ist das imperative Mandat
Danach muss der Abgeordnete die Weisungen seiner Wähler befolgen und kann jederzeit abgewählt werden, wenn er den Wünschen und Vorstellungen seiner Wähler nicht mehr entspricht
Merkmal des kommunistischen Rätesystems
Das freie Mandat steht in der Verfassungstradition des 19. Jahrunderts und gehört daher zu den klassischen Elementen des parlamentarischen Systems. —> “Honoratiorenparlament” der Frankfurter Nationalversammlung 1848/49
Es kann bezweifelt werden, ob das Bild des völlig unabhängigen Abgeordneten der heutigen pol. Wirklichkeit entspricht
Abgeordnete sind parteimäßig gebunden
Sind in einer der Partei entsprechenden Fraktion Mitglied
—> Exponenten ihrer Partei, wird durch Art. 21 I GG anerkannt
Erläutere das Spannungsverhältnis zwischen Partei /Fraktion und freiem Mandat!
Zwischen Art. 38 I 2 GG und Art. 21 I GG besteht ein Spannungsverhältnis
In den Anfangsjahren nach Erlass des Grundgesetzes schwankte die Literaur - unter Einfluss der Parteinstaatlehre von Gerhard Leibholz - ob das freie Mandat mit seinen rechtlichen Folgerungen auch im Parteienstaat der Gegenwart gilt
Art. 38 I 2 gehört zu den Vorschriften, die im Sinne einer modernen Gewaltenteilung die Dominanz der Parteien beschränken
Zu unterscheiden sind vier Konstellationen innerhalb dieses Spannungsverhältnisses
freiwillige Parteiaustritt
führt zum Verlust der Mitgliedschaft in der Fraktion —> rechtferigender Grund für den Ausschluss aus Fraktion
unfreiwillige Parteiausschluss
unter Einhaltung des § 10 IV PartG
führt zum Verlust der Mitgliedschaft in der Fraktion —> rechtfertigender Grund für den Ausschluss aus Fraktion
freiwilliger Fraktionsaustritt
unfreiwilliger Fraktionsausschluss
Hohe Hürden bzw. nicht immer zulässig, weil viele Rechte kommen den Abgeordneten über die Fraktionen zugute
dann zulässig, wenn es für die Fraktion unzumutbar ist, einen Abgeordneten trotz seines schädigenden Verhaltens weiterhin in ihren Reihen zu behalten
—> alle vier Konstellationen lassen das Mandat im Bundestag unberührt
Fraktionszwang und Fraktionsdisziplin
Welche Zwangs- bzw. Disziplinierungsmittel kommen in Betracht?
Rechtliche Regelungen oder vertragliche Vereinbarungen sind von vornherein nichtig und daher bedeutungslos
tatsächliche Gewalt (Verhinderung der Teilnahme an einer Abstimmung) ist rechtswidrig, strafbar und scheidet aus
gilt auch für sonstige strafbare Handlungen (Erpressung, Bestechung)
bleiben nur mittelbare Druckmittel (Nachdrückliche Appell an die parteipolitische Solidarität, der mittelbare Zwang gruppenspezifischer Dynamik, der mehr oder weniger deutliche Hinweis bei der Vergabe parteiinterner Positionen
Androhung und Verwirklichung solcher Sanktionen sind rechtlich kaum strafbar und zumindest als solche nicht rechtswidrig
Je sträker es um Gewissensentscheidungen geht, desto mehr muss Fraktionsdisziplin zurücktreten
Ausschussrückruf
dann zu bejahen, wenn der Abgeordnete in dem Bereich der zu Zuständigkeit des Ausschusses gehört, grundsätzlich und permanent abweicht und damit seine Fraktion dort nicht mehr repräsentiert
weil so können unterschiedliche Mehrheiten im Ausschuss und im Plenum entstehen
dann zu verneinen, wenn der Ausschussrückruf als Disziplinierungsmaßnahme erfolgt
Was bedeutet die Gleichheit der Abgeordneten?
insbes. gleiche Mitwirkungsrechte
Daher auch keine exklusiv der Opposition zur Verfügung stehenden Rechte
Auch fraktionslose Abgeordnete müssen an der Willensbildung mitwirken können. Folge: Sie haben Anspruch auf einen Ausschusssitz mir Rede- und Antragsrecht, aber ohne Stimmrecht(str.), sofern es mindestens so viel Ausschusssitze wie Abgeordnete gibt —> s. dazu Regelung in § 57 II 2 GOBT
Was gibt es zu den Statusrechten der Abgeordneten zu sagen?
Die Statusrechte / Organrechte ergeben sich aus Art. 38 I 2 GG —> Verletzung der Organrechte durch Organstreitverfahren nach Art. 93 I Nr.1 GG geltend zu machen.
Mitwirkungsrechte des Abgeordneten
das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Bundestages
das Rederecht
das Antrags- und Initiativrecht
das Recht auf Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen
das Frage- und Informationsrecht gegenüber der Regierung
das Recht sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (Assoziationsrecht)
und das Recht auf Mitgliedschaft in einem ständigen Ausschuss des Bundestages
Die Rechte können durch die Geschäftsordnung des Bundestages näher ausgestaltet werden.
Einschränkungen der Mitwirkungsrechte sind im Interesse der Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Betriebs zulässig, dürfen aber den Kern der parlamentarischen Rechte des Abgeordneten nicht antasten
Den Rechten der Abgeordneten stehen Pflichten gegenüber
vor allem Pflicht zur Anwesenheit und Mitwirkung im Bundestag
Einhaltung der Pflicht kann nicht erzwungen werden, hat aber mittelbare Folgen —> Kürzung der Kostenpauschale für die Amtsausstattung (vgl. § 14 AbgG)
Was sind Grenzen der Statusrechte der Abgeordneten (andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, die im Wege praktischer Konkordanz mit den Statusrechten in Ausgleich zu bringen sind)?
Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages
Statusrechte anderer Abgeordneter
Grundrechte Dritter
Gewaltenteilung / Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
Erläutere die Indemnität!
Die Indemnität ist normiert in Art. 46 I GG.
Indemnität = zeitlich unbegrenzte Straffreiheit der Abgeordneten für Äußerungen im Plenum, in Ausschüssen, in den Fraktionen etc.; Freistellung von jeder gerichtlichen oder disziplinarrechtlichen Verantwortung.
keine Anwendbarkeit bei Verleumdungen i.S.v. § 187 StGB
keine Anwendbarkeit auf Reden, Interviews etc. außerhalb des Bundestags
Schutzzweck: Die Abgeordneten sollen keine Konsequenzen fürchten müssen und sich frei äußern können
Indemnität ist unverzichtbar, kann auch vom Bundestag nicht aufgehoben werden
Erläutere die Immunität!
Die Immunität ist in Art. 46 II - IVGG normiert.
Unterschiede zur Indemnität
schützt Abgeordnete in gesamtem Lebensbereich, d.h. unabhängig von der Funktion, in der sie auftreten
in rede stehen nur mit Strafe bedrohte Handlungen
nur Strafverfolgungshindernis, keine Straffreiheit
zeitlich auf die Innehabung des Mandats beschränkt
Schutzzweck ist die Arbeitsfähigkeit des Parlaments
Folge: Einzelner Abgeordneter kann nicht auf Immunität verzichten
Genehmigung des Parlaments: Vorherige Zustimmung, s. dazu Anlage 6 - Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages
Schutz vor willkürlicher Aufhebung der Immunität
Geltendmachung gegenüber dem Parlament i.W.d. Organstreits
Geltendmachung der Immunitätsrechte aus “Art. 46 II GG i.V.m. Art. 38 I 2 GG” ggü. anderen Trägern öffentlicher Gewalt i.W.e. Verfassungsbeschwerde möglich
Erläutere den Anspruch auf angemessene Entschädigung
Normiert in Art. 48 III GG
dient der Sicherung der Unabhängigkeit und knüpft an das freie Mandat gem. Art. 38 I 2 GG an
Strittig ist was “angemessen” ist und wer darüber zu entscheiden hat
die “Entschädigung” muss dem Abgeordneten während seiner Parlamentszugehörigkeit eine ausreichende wirtschaftliche Existenzgrundlage für sich und seine Familie gewährleisten und dem Rang eines Abgeordnetenmandats gerecht werden
konkrete Beträge lassen sich nicht herausziehen (Spielraum)
Wer darüber entscheiden darf —> Art. 48 III 3 GG —> ein Bundesgesetz
ergo die Abgeordneten entscheiden selbst über ihre Bezüge
Entschädigung ist im Abgeordnetengesetz geregelt
Abgeordnetengesetz
§ 11 I 1 AbgG —> monatliche Entschädigung, die sich an den Bezügen eines Bundesrichters bzw. eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit orientier
§ 12 AbgG —>”Amtsausstattung”
Bundestagspräsidenten und Stellvertreter, sowie Ausschussvorsitzende bekommen weitere Zuschüsse (aber auch nur die)
Welche weitere Rechten und Pflichten haben Abgeordnete
Zeugnisverweigerungsrecht
Grundlage: Art. 47 GG
Abgeordnete sind berechtigt zu Angelegenheiten, die sie in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete erfahren, die Aussage zu verweigern
entspricht dem anderer Vertrauenspersonen, wie etwa von Ärzten, Geistlichen, Journalisten usw.
unmittelbar soll die freie Mandatausübung sichern, und mittelbar die Funktionsfähigkeit des Parlaments geschützt werden
Geltendmachung ggü. anderen Trägern öffentlicher Gewalt als dem Parlament ebenfalls i.W.e. Verfassungsbeschwerde möglich
Urlaub zur Wahlvorbereitung
Art. 48 I GG —> näheres regelt § 3 AbgG
Wer sich um einen Sitz im Bundestag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub
Behinderungsverbot
Grundlage: Art. 48 II GG, § 2 AbgG
Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben
sichert die Unabhängigkeit der Bewerber um ein Mandat und will zugleich die Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherstellen, sie zielt auf Behinderungen aus der beruflichen und gesellschaftlichen Sphäre ab
Mittelpunktregelung
Grundlage: § 44a I AbgG
“Die Ausübung steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig”
Nenne alles was es zur Geschäftsorndung des Bundestages zu wissen gibt!
Geschäftsordnungsautonomie
Der Bundestag ist befugt, zur Regelung der parlamentsinternen Organisation und Arbeitsweise eine Geschäftsordnung zu erlassen, Art. 40 I 2 GG
GO ist ein typisches Merkmal aller Verfassungsordnung
spielt beim Bundestag aufgrund ihrer Stellung eine besondere Rolle
nicht nicht für effektive Parlamentsarbeit unerlässlich, sonder kann durch ihre Verfahrensregelungen auch den Inhalt der außenwirksamen Entscheidungen beeinflussen
Erlass der Geschäftsordnung
Erlass der GO ist ausschließlich Sache des Bundestages selbst
wird mit einfacher Mehrheit beschlossen und kann jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert werden
nach § 126 GOBT kann im Einzelfall von einer Vorschrift der GO abgewichen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages zustimmen —> dient der flexiblen Handhabung
Geltungsbereich der Geschäftsordnung
Der Geltungsbereich der GO bezieht und beschränkt sich auf den parlamentsinternen Bereich
gilt in persönlicher Hinsicht nur für Mitglieder des Bundestages und in sachlicher nur in soweit es um Angelegenheiten des Bundestages geht
Wenn die GO Externe anspricht (Mitglieder der Bundesregierung z.B.) dann bringt sie lediglich Erwartungen und Forderungen zum Ausruck, die rechtlich nicht verbindlich sind
deswegen kann eine Antwortpflicht der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen nicht unter Hinweise auf die GO begründet werden
Verhältnis zu anderen Rechtsnormen
die GO muss dem GG entsprechen
Regelungen, die mit dem GG nicht vereinbar sind, sind verfassungswidrig und nichtig
die GO muss auch den formellen Bundesgesetzen entsprechen
Frage stellt sich, ob und inwieweit der parlamentsinterne Bereich überhaupt durch formelle Bundesgesetze geregelt werden darf
Unterschiede zwischen GO und formellen Bundesgesetzen
Erlass —> GO wird ausschließlich vom Bundestag erlassen, bei Bundesgesetzen unter Mitwirkung von anderen Verfassungsorgane wie Bundesrat
Verfahren —> die GO ergeht in einem einfachen Beschlussverfahren, das Bundesgesetz in einem detailierten Gesetzgebungsverfahren
Abänderung —> die GO kann durch Beschluss geändert werden, das Bundesgesetz nur im Wege des Gesetzgebungsverfahren
Geltungskraft —> von der GO kann abgewichen werden, vom Bundesgesetz nicht
GO und Bundesgesetz sind daher nicht einfach austauschbar
Art. 40 I 2 GG —>der parlamentsinterne Bereich ist der GO vorbehalten und daher dem gesetzlichen Zugriff grundsätzlich entzogen
gesetz. Regelungen sind nur zulässig, wenn eine verfassungsrechtliche Ermächtigung vorliegt oder wenn es sich primär um eine parlamentsinternen Bereich einwirkt
BVerfG zulässig, wenn das Gesetz - auch seine Aufhebung - nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Kern der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages nicht berührt wird und überdies gewichtige sachliche Gründe dafür sprechen, die Form des Gesetzes zu wählen
Verstoß gegen die GO
der Verstoß gegen die GO hat nur innenrechtliche, keine außenrechtliche Folgen
ein Gesetz wird auch dann wirksam, wenn es unter Verletzung einer Vorschrift der GO erlassen worden ist
anders, wenn GO-Verstoß auch eine Verfassungsverletzung darstellt
Rechtsnatur der GO
Rechtsnatur ist hochumstritten
geht um terminologische Differenzen, weniger um sachliche Differenzen
h.M.: autonome Satzung (BVerfG)
Literatur:
parlamentarische Innenrechtsnorm (N. Achterberg)
Verfassungssatzung (E. W. Böckenförde)
individuell - abstrakte Regelung des Innenrechts (Th. I. Schmidt)
Regelungsform eigener Art (sui generis)
Abgrenzungen
GO im formellen Sinne ist die vom Bundestag nach Art. 40 I 2 GG erlassene Kodifikation des parlamentsinternen Rechts gemeint
GO im materiellen Sinne erfasst alle Rechtsnormen, die den parlamentsinternen Bereich betreffen
Parlamentsgewohnheitsrecht, das durch ständige Übung und entsprechende Rechtsüberzeugung entsteht
Parlamentsbrauch, der auch einer ständigen Übung entspricht, aber nicht den Rang einer verbindlichen Rechtsnorm hat
informellen Absprachen zwischen Fraktionen, die im parlamentsinternen Bereich eine große Rolle spielen, aber wie der Parlamentsbrauch nicht rechtsverbindlich sind
Erläutere die Organisation und die Untergliederungen des Bundestages
Das Plenum des Deutschen Bundestages
ist die Versammlung aller Bundestagsabgeordneten
hat die maßgeblichen Aufgaben des Bundestages wahrzunehmen, nämlich die Gesetze zu beraten und beschließen, Wahlen vorzunehmen und über grundlegende oder aktuelle Fragen der Nation zu diskutieren
eigentliche Arbeit geschieht aber nicht im Plenum, sondern den Fraktionen und Ausschüssen
hier fallen wesentliche Vorentscheidungen, denen im Bundestag je nach Machtverhältnissen gefolgt oder abgelehnt wird
Parlamentsdebatten, dienen dazu die Öffentlichkeit von der eigenen Meinung zu überzeugen
Der Präsident des Deutschen Bundestages
Grundlage für die Wahl des Präsidenten ist Art. 40 I 1
erforderlich ist die absolute Mehrheit
kommt die absolute Mehrheit nicht zustande, kommt es im dritten Wahlgang zu einer Stichwahl, § 2 II GOBT
Abwahl ist nicht geregelt, wohl aber mit absoluter Mehrheit der Stimmen zulässig (str.)
Aufgaben in Art. 40 II GG geregelt
leitet die Sitzungen des Bundestages
vertritt den Bundestag nach außen
ist Chef der Bundestagsverwaltung
übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestagsgebäude aus, § 7 GOBT
Weitere Leitungsorgane
zur Unterstützung und ggf. zur Vertretung bdes Bundestagspräsidenten werden vom Bundestag weiter Vizepräsidenten gewählt
mindestens einer pro Fraktion nach § 2 I 2 GOBT
es handelt sich um eine freie Wahl —> eine Fraktion hat also kein Recht auf ein bestimmtes Wahlergebnis
Präsidium
Präsident + Vizepräsidenten
Ältestenrat
Präsident + Vizepräsident + 23 weitere von den Fraktionen zu benennden Abgeordneten
hat die Beziehung zwischen den Präsidium und den Fraktionen herzustellen
beschließt vor allem über Sitzungstermine und Tagesordnungen
Ausschüsse des Bundestages
hier erfolgt die eigentliche parlamentarische Arbeit
die Ausschüsse sind entsprechend der zahlenmäßigen Stärke der Fraktionen zusammengesetzt und haben die Beschlüsse des Bundestages vorzubereiten
Einige Ausschüsse sind im GG festgeschrieben
Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union, Art. 45 GG
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Art. 45a I
Verteidigungsausschuss, Art. 45a II
Petitionsausschuss, Art. 45c I
andere Ausschüsse sind gesetzlich vorgesehen
Wahlprüfungsausschuss
Haushaltsausschuss
Es liegt in der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages welche weiteren Ausschüsse er einrichten will
Zuständigkeitsbereiche entsprechen in der Regel der der Bundesministerien
Es können auch Sonderausschüsse und Unterausschüsse eingesetzt werden
Zuletzt geändertvor 5 Monaten