Was regelt § 6 I HGB?
=> Handelsgesellschaften
§ 6 I HGB gilt nur für die bereits entstandene Personenhandelsgesellschaft
Was regelt § 6 II HGB ?
=> Form-Kaufmann / Kaufmann kraft Rechtsform
Was sind z.B. Handelsgesellschaften des HGB?
OHG (§§ 105 ff HGB) und KG (§§ 161 ff HGB)
Was sind z.B. Handelsgesellschaften per gesetzlicher Anordnung (Außerhalb des HGB)?
AG, KGaA, GmbH, EWIV
⇒ Beispiel § 13 III GmbHG: „Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs“
Was ist erforderlich für das Entstehen einer Personenhandelsgesellschaft ?
➥ § 105 I iVm § 105 III HGB n.F.
Erforderlich und ausreichend für das Entstehen einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG)
(im Innenverhältnis) ist also der
1. Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (§ 105 III HGB > § 705 BGB) zwischen mindestens zwei Gesellschaftern,
2. und der Zweck der Gesellschaft muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein.
Wann ist eine oHG eine oHG ?
=> § 107 I HGB n.F.
Eine Gesellschaft,
die nur ein Kleingewerbe (kein Handelsgewerbe) betreibt, oder
die nur eigenes Vermögen verwaltet (und daher kein Gewerbe hat), oder
deren Gesellschafter gemeinsam freie Berufe (also kein Gewerbe) ausüben wollen,
ist erst dann offene Handelsgesellschaft, wenn sie ins Handelsregister eingetragen ist.
In diesen Fällen ist die Eintragung also konstitutiv.
Was ist, wenn noch keine Eintragung ins HR stattgefunden hat?
=> § 107 II HGB
➜ „Kann-OHG“
Solange keine Eintragung ins Handelsregister stattgefunden hat, handelt es sich bei einer solchen Gesellschaft um eine GbR(§§ 705 ff BGB).
Was ist das wichtige an § 123 Abs. 1 S. 2 HGB n.F.?
Greift nur, bei der Zustimmung der Gesellschaft und wenn am Rechtsverkehr teilgenommen wird (Handelsgewerbe betreibt)
Ansonsten Entstehung erst bei der Eintragung
(Ausnahme Entstehung im Außenverhältnis)
Wie entsteht die oHG im Innenverhältnis ?
§ 105 I HGB n.F.: Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist.
Wie entsteht die oHG im Außenverhältnis ?
§ 123 I 1 HGB n.F.: spätestens mit Eintragung ins Handelsregister
§ 123 I 2 HGB n.F.: Vor Eintragung mit Teilnahme am Rechtsverkehr mit Zustimmung aller Gesellschafter, aber nur dann, wenn die Gesellschaft ein Handelsgewerbe (§ 1 II HGB) betreibt.
Zuletzt geändertvor 7 Monaten