Buffl

IT-Grundrecht, Art. 2 I iVm. 1 I GG

RH
von Robin H.

Abgrenzung zur Ausprägung des APR in Form des Grundrechrs auf informationelle Selbstbestimmung

Art. 13

-> muss eine wohnungsspezifische Hürde überwunden werden, um auf die Datenmenge zuzugreifen, ist Art. 13 GG einschlägig.

-> Wird hingegen nicht in die Wohnung Eingedrungen bzw. die Wohnung nicht akustisch oder visuell überwacht, bleibt die Privatheit der Wohung indes unangetastet. Die reine Infiltration eines technischen Systems ist standort unabhängig. Der Staat ist im Zweifel nichtmal in Kenntnis üner den Standort des Systems.

  • es wird also nur die Schutzvorkehrung des Comupters und nicht die der Wohnung überwunden

Art. 10

-> Der Schutz des Art. 10 gilt nicht für Daten, welche sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich (Festplatte) des Empfängers befinden, da ab diesem Zeitpunkt keine typische Gefährdungslage einer Kommunikation über Dritte mehr besteht.


GR auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 I iVm. 1 I

-> in beiden Fällen werden Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet.

Das GR auf informationelle Selbstbestimmung ist einschlägig, wenn es um die Gewinnung spezieller Daten gehe (vgl. Volkszählung, Internetdaten, etc.)

Das GR auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme hingegen wenn es um die Erhebung eines gesamten Datenbestands geht, der Einblicke in wesentliche Teile der Lebensgestaltung ermögliche.


-> I.E. ist da IT-GR immer dann einschlägig, wenn Daten über das Internet gewonnen werden und die anderen Privatsphäre-GR nicht einschlägig sind.

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Robin H.

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