Worum geht es bei der Streitfrage der (un-)mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte?
Drittwirkung der GR meint die Geltung der GR zwischen Privaten.
Wie Grundrechte im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit zu berücksichtigen sind, war unklar.
Auf welche Prüfungspunkte wirkt sich das Vorliegen einer Drittwirkung aus?
Beschwerdebefugnis
Abstrakte Prüfung der Anwendbarkeit der Drittwirkung
Eingriff
-> Gegenstand einer VB kann ein “Handeln” oder ein “Unterlassen” des Staates ein, § 92 BVerfGG
Handeln: Unterbindet das Urteil eine Grundrechtsbetätigung, kann unproblematisch von einem klassischen Eingriff gesprochen werden.
Unterlassen: Lässt das Urteil eine Grundrechtsbeeinträchtigung des Bf durch die andere Partei zu, kann nicht mehr von einem klassischen Eingriff ausgegangen werden -> Indem der Staat die Einwirkung auf das GR des Bf durch die andere Partei nicht Untersagt, beeinträchtigt er den SB der unterlegenen Partei durch ein Unterlassen, welches gem. dem modernen Eingriffsbegriff ebenfalls ein Eingriff darstellt.
Klausur:
Klarstellung, das Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Partei erfolgt
Klarstellung, dass Gericht aufgrund der mittelbaren Dirttwirkung der GR die Pflicht hat, auch innerhalb privater Konstellationen die Aufrechterhaltung der Grundrechte zu bewahren.
Da das Gericht dies gerade nicht tut, wenn es ein in das Grundrecht eingreifendes Verhalten duldet, liegt ein Eingriff vor.
Prüfung der Drittwirkung im Rahmen der Beschwerdebefugnis
V. Beschwerdebefugnis
2) Möglichkeit einer GR-Verletzung
Die Möglichkeit, dass der Bf durch die angegriffene Maßnahme in einem seiner Grundrechte verletzt ist, darf nicht von vorneherein ausgeschlossen sein.
OS ->Zivilgerichtliches Urteil, welches Rechtslage zwischen zwei Privaten regelt -> Private nicht grundrechtsverpflichtet - Wortlaut aus Art. 1 III GG; GR-Verletzung überhaupt möglich?
Ansicht 1: Grundrechte wirken unmittelbar zwischen privaten Parteien.
Kritik:
Wortlautargument: Art. 1 III GG verplfichtet ausdrücklich nur die Staatsgewalt und gerade nicht Private; somit nicht mit Wortlaut vereinbar.
Systematik: Manche GR (Art. 9 II GG) ordnen die Wirkung von GR ausdrücklich an, Privatsphäre GR nich; Umkehrschluss dazu hier nicht vorgesehen.
Ansicht 2: Grundrechte entfalten zwischen Privaten eine mittelbare Drittwirlung, sodass das Gericht dazu verpflicht sei, die Vorschriften des Privatrechts (insb. die Auslegung der Generalklauseln, etc.) im Lichte der GR auszulegen und anzuwenden.
-> mittelbare Drittwirkung ergibt sich. stets aus der Schutzpflichtdimension des eingeschränkten GR (Die mittelbare Drittwirkung der GR ergibt sich hier aus der Schutzpflichtdimension des Art. 10 GG…)
Eine GR-Verletzung wäre demnach möglich, wenn die Gerichte diese „Ausstrahlungswirkung der Grundrechte“ verkannt haben.
Drittwikrung im Rahmen der Rechtfertigung
Es ist keine klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Es sind die gegenläufigen Interessen in Ausgleich zu bringen, also praktisch Konkordanz herzustellen:
(1) Bestimmung und Gewichtung der Interessen v. Partei 1
(2) Bestimmung und Gewichtung der Interessen v. Partei 2
(3) Ausgleich: Welches Interesse überwiegt?
Zuletzt geändertvor 7 Monaten