Beruf i.S.d. Art. 12 GG
Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin verboten ist.
Jedermann
Jede natürliche und juristische Person
Beachte: bei juristischen Personen gelten die Einschränkungen des Art. 19 III GG
Versammlung i.S.v. Art. 8 GG
Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung
Eigentum
Eigentum ist die Summe aller vermögenswerten Rechte, die vom Gesetzgeber einer Privatperson zu einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechtes gewährt werden.
Zuletzt geändertvor 6 Monaten