Partner
2 volljährige Personen
egal welches Geschlecht
ab 16 mit Erlaubnis des Vormundschaftgerichts
Eheverbot bei gradlinigen Verwandten und bereits verheirateten (nicht angeheiratete)
Zweck
Eine gleichberechtigte eheliche lebensgemeinschaft
Wenn nicht beabsichtigt: Aufhebungsrund der Ehe
Form
ist ein Vertrag
vorherige Anmeldung der eheschließung beim Standesamt
Schließung: persönlich, gleichzeitig und unter konstitutiver Mitwirkung eines Standesbeamten
Gültigkeit: Aussprache “Ja” durch 2. Partner
kein Trauzeuge nötig
Name
nur Name der Partner kann gewählt werden
beibehaltung der alten Namen möglich
doppelnamen möglich
—> Partner dessen Name nicht Familienname ist,
kann Doppelnamen annehmen
keine dreifachnamen möglich
nach scheidung kann eiener name wieder angenommen werden
Kind trägt Familiennamen
Ehevertrag
Regelt rechtliche Folgen bei Scheidung
—> Anstatt gesetzlicher Folgen greifen gem. vereinbarte Regelungen (z. B Ausschuss aus Unternehmen)
—> muss notariell beurkundigt werden
Zugewinngemeinschaft
Zugewinn —> Anfangsvermögen —> Endvermögen
Ende ist Tod oder Scheidung (bei Scheidung schrift. Bestandsverzeichnis)
Auswirkungen bei Scheidung
Ausgleichsanspruch des Ehepartners mit geringerem Zugwinn
Er/Sie erhält hälfte vom Zugewinn des anderen
Verjährung nach 3 Jahren
Zuletzt geändertvor 7 Monaten