Unfallversicherungsträger
Norm: § 114 SGB VII
Systematisierung
Gewerbliche Berufsgenossenschaften (Nr. 1)
Sozialversicherungen für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (Nr. 2)
Träger der öffentlichen Hand: Unfallkasse, gemeinsame Unfallkasse, Feuerwehr-Unfallkasse, Gemeindeunfallversicherungsverband (Nr. 3 ff.)
Der mit Abstand größte Träger sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften
Gem. § 121 I SGB VII sind grds. die gewerblichen BG zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht landwirtschaftlichen BG oder UV-Trägern der öffentlichen Hand zugewiesen ist
UV-Träger der Unternehmen der öffentlichen Hand heißen i.d.R. “Unfallkasse”
Abgrenzung möglich anhand der Unterscheidung “echte” / “unechte” UV
Für “echte” UV sind die BG zuständig
Absicherung der abhängig Beschäftigten
Tätigkeiten gem. § 2 I Nr. 1-7 SGB VII
Für “unechte” UV sind die UV-Träger der öffentliche Hand zuständig
Absicherung der Personen, die anlässlich eines im öffentlichen Interesse liegenden Handelns einen Schaden erleiden
Tätigkeiten gem. § 2 I Nr. 8-17 SGB VII
Alle Träger sind rechtsfähige Körperschaften des lffentlichen Rechts, § 29 SGB IV
Die Berufsgenossenschaften
Finanzierung der Unfallversicherung
Die Finanzierung der “echten” UV basiert grds. allein auf den Beiträgen der Unternehmer
Unternehmen sind kraft Gesetzes Mitglied des für sie zuständigen UV-Trägers
Es ergeht ein rein deklaratorischer Aufnahme-Verwaltungsakt
Allein die Unternehmer zahlen Beiträge - keine paritätische Finanzierung, § 150 SGB VII
Die Beitragshöhe richtet sich im Grundsatz nach dem Grad der Unfallgefahr in der jeweiligen Branche, §§ 153 ff. SGB VII
Es gilt das eingeschränkte Verursacherprinzip nach § 162 SGB VII, sodass einzelne Unternehmen mit geringerer Unfalllast als brachenüblich Beitragsnachlässe erhalten können. Umgekehrt erhalten solche mit höherer Unfalllast einen Zuschlag
DIe “unechte” UV wird aus dem Steueraufkommen finanziert
Zuletzt geändertvor 8 Monaten