Handlung
das vom Willen beherrschte oder beherrschbare menschliche körperliche (= äußerliche) Verhalten
condicio-sine-qua-non-Formel
Kausalität
Nach der condicio-sine-qua-non-Formel ist eine Handlung ursäch- lich für einen bestimmten Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (→ § 4 Rn.25).
§ 13 I: Hypothetische Kausalität
Die gebotene Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
Modifizierte condicio-sine-qua-non-Formel für die alternative Kausalität:
Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede erfolgsursächlich
Objektive Zurechenbarkeit
Objektiv zurechenbar ist dem Täter ein tatbestandlicher Erfolg, wenn er ein rechtlich missbilligtes Risiko schafft, dass sich im Erfolgseintritt realisiert (→ § 4 Rn. 46).
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände (→ § 4 Rn. 67).
Absicht (dolus directus 1. Grades)
Dem Täter kommt es gerade darauf an, das Tatbestandsmerkmal zu verwirklichen
Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
der Täter weiß/sieht als sicher voraus, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals führt
Dolus Eventualis (str.)
umstritten: Der Täter hält die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals für möglich und nimmt sie billigend in Kauf
Nach der herrschenden Einwilligungs- oder Billigungstheorie handelt der Täter bedingt vorsätzlich, wenn er die Tatbestandsverwirklichung als möglich und nicht völlig fernliegend erkennt und sie billigend in Kauf nimmt.
Irrtum über den Kausalverlauf
Wesentliche Abweichung zwischen vorgestelltem und tatsächlich eingetretenem Kausalverlauf
Ein vorsatzausschließender Irrtum über den Kausalverlauf liegt vor, wenn der tatsächliche Kausalverlauf wesentlich von dem Kausalverlauf abweicht, den sich der Täter vorgestellt hat.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich der Kausalverlauf noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (→ § 4 Rn. 45).
Abweichung hält sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren oder rechtfertigt eine andere Bewertung der Tat
Bewusste Fahrlässigkeit
Lediglich bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, dass die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ausbleibt (→ § 4 Rn. 89).
Objektive Fahrlässigkeit (zwei Mermale)
Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und
objektive Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung (ex ante Betrachtung eines besonnen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Täters)
Leichtfertigkeit
Leichtfertig handelt, wer ein besonders sorfaltswidriges Verhalten an den Tag legt und wer nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen.
Leichtfertig handelt, wer ein besonders sorgfaltspflichtwidriges Verhalten an den Tag legt, indem er ganz nahe liegende Überlegungen unterlässt und nicht beachtet, was jedem einleuchten muss (→ § 12 Rn. 4).
Sorgfaltswidrig
Sorgfaltspflichtwidrig handelt, wer die von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Lage zu beachtende Sorgfalt außer Acht lässt (→ §12 Rn.18 und 22).
Objektive Vorhersehbarkeit
Vorhersehbarkeit
Objektiv vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellt (→ § 12 Rn.28).
Geschehensverlauf liegt nicht so weit außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass damit vernünftigerweise nicht mehr zu rechnen ist
Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs (str.)
Fallgruppe dazwischentreten
umstritten: dazwischentretendes Verhalten ist nicht schon spezifisch und typischerweise in der Ausgangsgefahr mitangelegt, sondern schafft eine neue, selbständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr (str.!)
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
nach Exkulpations- oder Einwilligungsregeln (str.) eigenverantwortliche Herrschaft des Opfers über den unmittelbar erfolgsursächlichen Akt (Tatherrschaft beim Opfer)
Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Hypothese rechtmäßigen Alternativverhaltens)
wäre der Erfolg auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten?
Wahrscheinlichkeitsmaßstab umstritten (mM Risikoerhöhungslehre)
Notwehr, § 32 (Notwehrlage)
Ein Angriff setzt ein menschliches Verhalten voraus, das ein rechtlich geschütztes Gut oder Interesse des Gegners bedroht (→ § 5 Rn. 23).
Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert (→ § 5 Rn. 26).
Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechts- ordnung steht und somit seinerseits nicht gerechtfertigt ist (→ § 5 Rn. 33).
Notwehr, § 32 (Notwehrhandlung)
Eine Verteidigung ist ein der objektiv defensiven Abwehr (Schutzwehr) oder Abwehr durch einen Gegenangriff (Trutzwehr) dienendes Verhalten, das sich gegen rechtlich geschützte Interessen des Angreifers richtet (Bilateralität)
Eine Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie sich zur Angriffs- abwehr eignet und das relativ mildeste Mittel darstellt (→ § 5 Rn. 37).
Auf das relativ mildeste Mittel greift zurück, wer von mehreren ge- eigneten Mitteln dasjenige gebraucht, das den Angreifer am geringsten beeinträchtigt (→ § 5 Rn. 37).
Geeignet ist die Verteidigung, wenn sie eine sofortige und sichere Abwehr des Angriffs ermöglicht oder den Angriff zumindest abschwächen oder erschweren kann (→ § 5 Rn. 37).
Gebotenheit der Verteidigung = Sozialethische Einschränkungen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs; Fallgruppen:
krasses Missverhältnis, Bagatellfälle
Angriff nicht voll verantworlicher Personen
intakte enge persönliche Beziehungen
Notwehrprovokation/Abwehrprovokation
tatbestandsloser Schwangerschaftsabbruch
Subjektives Rechtfertigungselement (Verteidigungswille)
Notstand, § 34 (Notstandslage)
Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut
Eine gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden (→ § 5 Rn. 74).
Gefahr= Zustand, der einen Schadenseintritt ernstlich befürchten lässt
Gegenwärtig = Abwehrmaßnahmen müssen alsbald getroffen werden
Notstand, § 34 (Notstandshandlung)
nicht anders abwendbar
wesentliches überwiegen des geschützten Interesses
Angemessenheit
Subjektiver Rettungswille
nicht anders abwendbar = mildestes Mittel – inkl. Ausweichen / Einschalten obrigkeitlicher Hilfe – das geeignet ist, das gefährdete Gut sicher zu erhalten
wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses,
Rangordnung der Rechtsgüter, Ausmaß der drohenden Verletzung, Grad der Gefahren, Rettungschancen
Argument aus §§ 228, 904BGB
Argument aus § 35 I 2 StGB
Grundsatz des absoluten Lebensschutzes (nicht unumstritten)
Angemessenheit =dem Recht entsprechende sachgemäße Konfliktlösung; mit dem Recht auf freie Selbstbestimmung vereinbar
§§ 228 (defensiver Notsand) - Beschädigung oder Zerstörung fremder oder herrenloser Sachen
Von der Sache ausgehende Gefahr
Beschädigung/Zerstörung zur Abwehr der Gefahr
objektive erforderlichkeit
Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr
Subjektiv: Wille zur Gefahrenabwehr
§ 904 (aggressiver Notstand) - Einwirkung auf fremde Sachen
Gefahr = Zustand, bei dem die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht, falls nicht alsbald Gegenmaßnahmen ergriffen werden
gegenwärtig
Einwirkung zur Abwendung nötig und
drohender Schaden im Vergleich zum Sachschaden unverhätnismäßig groß
Einwilligung
Einwilligungsfähig
Einwilligungsfähig ist, wer aufgrund seiner geistigen und sittlichen Reife in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsver- zichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen (→ § 5 Rn. 120).
Verstoß gegen die guten Sitten
Eine Tat verstößt gegen die guten Sitten, wenn sie dem Anstands- gefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht (→ § 5 Rn. 128).
Schuld
Unrechtsbewusstsein
Das Unrechtsbewusstsein setzt die Einsicht des Täters bei Begehung der Tat voraus, gegen die durch das verbindliche Recht gesetzte Werteordnung zu verstoßen (→ § 8 Rn. 32).
Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums
Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn der Täter aufgrund seiner sozialen Stellung, nach seinen individuellen Fähigkeiten bei dem ihm zumutbaren Einsatz aller seiner geistigen Erkenntniskräfte und seiner sittlichen Wertvorstellungen zur Unrechtseinsicht hätte gelangen können (→ § 8 Rn. 35).
Wenn der Täter unter Einsatz seiner sozialen Stellung, seinen Individuellen Fähigkeiten, u.a. Seiner geistigen Erkenntniskraft und seiner sittlichen Wertvorstellung, Unrechtseinsicht erlangen könnte
Täterschaft und Teilnahme
Tatherrschaftslehre
Tatherrschaft
Str.: Täter oder Teilnehmer nach der Tatherrschaftslehre
Tatherrschaft = setzt die finale Steuerung des tatbestandsmäßigen Geschehens voraus oder mit anderen Worten das vom Vorsatz umfasste „In-den-Händen-Halten“ des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs (→ § 9 Rn. 10).
Täter = Als Täter ist danach anzusehen, wer die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen wissentlich hemmen oder ablaufen lassen kann und somit als Zentralgestalt des Tatgeschehens erscheint.
Teilnehmer = als Teilnehmer ist zu qualifizieren, wer nur als Randfigur auftritt, das Geschehen mangels besonderer Tatbeiträge also nicht lenkt, sondern lediglich eine fremde Tat veranlasst oder fördert ( jeweils → § 9 Rn. 11).
Tatherrschaft nach der subjektiven Theorie
Str.: Täter oder Teilnehmer nach der subjektiven Theorie
Nach der subjektiven Theorie entscheidet die Willensrichtung des Handelnden über seine Form der Beteiligung. Zu berücksichtigen sind hierbei vor allem der
Grad des eigenen Interesses am Taterfolg,
der Umfang der Tatbeteiligung und
die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (→ § 9 Rn. 13).
Täter = wer seinen Tatbeitrag mit Täterwillen (animus auctoris) erbringt, die Tat also als eigene will.
Teilnehmer = wer lediglich mit Teilnahmewillen (animus socii) zur Tat beiträgt, die Tat demzufolge als fremde (veranlassen oder fördern) will ( jeweils → § 9 Rn. 14).
Täterschaft
Mittäterschaft
gemeinschaftlich
Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verwirklichung eines Straftatbestandes durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, setzt demnach einen gemeinsamen Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung voraus (→ § 9 Rn. 70).
gemeinschaftlich = aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken
mittelbare Täterschaft
durch einen anderen
durch einen Tatmittler als menschliches Werkzeug in den Händen des Hintermanns
Anstiftung
Bestimmen
Bestimmen bedeutet (zumindest mitursächliches) Hervorrufen des Tatentschlusses (→ § 9 Rn. 121).
str. durch offenen geistigen Kontakt iSe kommunikativen Beeinflussung mit Aufforderungscharakter
Beihilfe
Hilfeleisten
Hilfeleisten ist jedes Ermöglichen, Erleichtern oder Fördern der Haupttat (→ § 9 Rn. 147).
= psychische oder physische Unterstützung
Versuch
Unmittelbares Ansetzen
Unmittelbar setzt zur Tat an, wer subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden bzw. in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (→ § 10 Rn. 34).
Ein unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten hat und objektiv eine Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts unmittelbar bevorsteht.
Fehlgeschlagener Versuch
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder zu- mindest nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur vollenden kann (→ § 10 Rn.72).
unbeendeter Versuch
Ein Versuch ist unbeendet, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat notwendig ist.
beendeter Versuch
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung genügt oder möglicherweise ausreicht, um die Tat zu vollenden (→ § 10 Rn. 83).
Versuch (Rücktritt)
Aufgabe der Tat
Aufgabe der Tat bedeutet, das Abstandnehmen von der weiteren Umsetzung des Tatentschlusses (→ § 10 Rn. 88).
Verhinderung der Vollendung der Tat
Die Vollendung der Tat verhindert, wer bewusst und gewollt eine zumindest mitursächliche Ursache dafür setzt, dass die Vollendung der Tat ausbleibt, also eine Gegenaktivität zu dem in Gang gesetzten Kausalverlauf entwickelt (→ § 10 Rn. 96).
Ernsthaftes Verhinderungsbemühen
Ernsthaft ist ein Verhinderungsbemühen, wenn der Täter alles tut, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung erforderlich ist, um die Vollendung der Tat zu verhindern.
Beendeter Versuch
Freiwilligkeit des Rücktritts
Freiwillig tritt zurück, wer aus autonomen Motiven, also aus auf eigener Überzeugung beruhenden und nicht fremdbestimmten Beweggründen handelt
Unterlassungsdelikte
Unterlassen
Unterlassen = wer die rechtlich gebotene Handlung zur Erfolgsabwendung trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit nicht vornimmt.
Kausalität des Unterlassen des Täters für den tatbestandlichen Erfolg
Kausal ist das Unterlassen des Täters für den tatbestandlichen Erfolg, wenn die rechtlich gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
§§ 223 ff.
körperliche Misshandlung
Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als unerbelich beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung
Hervorrufen, Aufrechterhalten oder Steigern eines krankhaften (pathologhischen) Zustands körperlicher oder seelischer Art (str.)
Zuletzt geändertvor 10 Tagen