Unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht
Gilt nur für natürliche Personen
Unbeschränkte Steuerpflicht:
Wohnsitz (§8 AO) und/oder gewöhnlicher Aufenthalt (§9 AO) in Deutschland.
Rechtsgrundlage: §1 Abs. 1 EStG
Folge: Besteuerung des Welteinkommens (Universalitätsprinzip).
Beschränkte Steuerpflicht:
Weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, aber inländische Einkünfte.
Rechtsgrundlage: §1 Abs. 4 EStG
Folge: Besteuerung nur der deutschen Einkünfte (Territorialitätsprinzip).
§8 AO Wohnsitz:
Wohnsitz = Besitz einer Wohnung + Nutzung mit Beibehaltungsabsicht und Verfügungsgewalt.
§9 AO Gewöhnlicher Aufenthalt:
Aufenthalt > 6 Monate (kurze Unterbrechungen unschädlich).
Ausnahme: Aufenthalte zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken und unter 1 Jahr (§9 S. 2 AO).
✅ Merksatz:
“Wer wohnt oder länger bleibt, zahlt auf alles – wer nur kurz bleibt, nur auf deutsches Einkommen.”
Hinweis:
Doppelbesteuerung kann durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vermieden werden.
Was sind die 7 Einkunftsarten?
✅ §2 Abs. 1 EStG – 7 Einkunftsarten
Gewinneinkunftsarten
(Ermittlung: Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Überschusseinkunftsarten
(Ermittlung: Einnahmen ./. Werbungskosten)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte
✅ Nur steuerbar, wenn eine der 7 Einkunftsarten vorliegt!
✅ Freibeträge / Freigrenzen beachten (z.B. private Veräußerungsgeschäfte §23 EStG: 1.000 € Freigrenze)
🎯 Merksatz:
„Ohne Einkunftsart keine Steuerpflicht!“
Was sind die gemeinsamen Merkmale der Gewinneinkunftsarten?
✅ Gemeinsame Merkmale der Gewinneinkunftsarten:
Selbständigkeit: Eigenes wirtschaftliches Risiko und eigene Entscheidungsfreiheit.
Nachhaltigkeit: Wiederholungsabsicht (nicht bloß gelegentlich oder einmalig).
Gewinnerzielungsabsicht: Ziel ist die Erzielung eines steuerpflichtigen Totalgewinns (keine bloße Steuerersparnis / keine Liebhaberei).
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Leistungen werden aktiv am Markt angeboten → Leistungsaustausch.
(Privater Bereich/Leistungen unter Angehörigen nur steuerbar bei eindeutiger Fremdvergleichbarkeit.)
Keine private Vermögensverwaltung: Keine bloße Verwaltung der Vermögenssubstanz →
Achtung: bei mehrfachen kurzfristigen An-/Verkäufen → 3-Objekt-Grenze (drei Objekte in fünf Jahren).
“Selbständig, wiederholt, auf Gewinn ausgerichtet, öffentlich am Markt – nicht bloß Früchte sammeln.”
Grundregel zur3-Objekt-Grenze:
Wenn du innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Immobilien (Grundstücke/Grundstücksanteile) verkaufst,
dann unterstellt das Finanzamt, dass du gewerblich handelst.
→ Du bist dann gewerblicher Grundstückshändler → Gewerbebetrieb → Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG).
Wichtig:
Veräußerungserlöse sind dann steuerpflichtig im Rahmen eines Gewerbebetriebs.
Zusätzlich fällt Gewerbesteuer an!
Was sind Indizien für Liebhaberei?
Was ist, wenn Liebhaberei vorliegt?
✅ Indizien für Liebhaberei:
Langjährige Verlusterzielung (objektives Kriterium)
Tätigkeit aus privater Neigung oder Freizeitinteresse (subjektives Kriterium)
✅ Folge bei Liebhaberei:
Keine Einkunftserzielungsabsicht vorhanden → keine steuerbaren Einkünfte.
Verluste können nicht steuerlich geltend gemacht werden (§15 Abs. 2 EStG analog).
“Hobby bleibt Hobby – Verluste interessieren das Finanzamt nicht.”
Ermittlung der Einkünfte innerhalb der 7 Einkunftsarten
✅ Haupteinkunftsarten
§2 Abs. 1 Nr. 1–4 EStG
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige und nichtselbständige Arbeit
✅ Nebeneinkunftsarten
§2 Abs. 1 Nr. 5–7 EStG
Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte
✅ Wichtig:
Subsidiaritätsprinzip:
Wenn eine Tätigkeit sowohl eine Haupt- als auch eine Nebeneinkunftsart sein könnte, gilt immer die Haupteinkunftsart.
Wie erfolgt die zeitliche Versteuerung der Einkünfte?
Gewinneinkunftsarten → Periodisierung (z.B. Unternehmer bilanziert jährlich)
Überschusseinkunftsarten → Zufluss-/Abflussprinzip (§11 EStG)
Was zählt als Land und Forstwirtschaft?
§ 13 EStG
Planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen/Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse + Verkauf des Betriebs
Was zählt als selbstständige Arbeit?
§ 18 EStG Abs. 1-4
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (s.h. § 18 Abs. 1) Tätigkeitsberufe, Katalogberufe und Katalogberufen ähnlich
dazu gehört Stempeltheorie: Stichprobenartige Kontrolle der Mitarbeiter, sodass eigenes Zutun erkennbar ist
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind (keine GmbH o.ä.)
Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG z.B.Verwaltung fremden Vermögens)
Gewinnanteile, die die Initiatoren von Wagniskapitalgesellschaften erhalten (gem. §3 Nr. 4 a EStG sind 40% davon steuerfrei)
+ Verkauf des Betriebs
Wenn Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausgeschlossen wurden, es sich jedoch um eine Gewinneinkunftsart handelt, dann handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Was gilt nach der Infektions-und Abfärbungstheorie?
Was besagt das Transparenzprinzip?
Ab wann gilt man als Mitunternehmer?
Wa gilt bezüglich Veräußerungen von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen?
§ 15 EStG
Einkünfte aus gewerblichen Einzelunternehmen
Einkünfte aus einer gewerblichen Personengesellschaft
Einkünfte eines pers. haftenden Gesellschafters einer KGaA
Besonderheiten:
Infektions- und Abfärbungstheorie: Bei gemischt tätigen PersG. gelten sämtliche Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch dann, wenn parrallel nicht gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Dies ist geringfügig unschädlich bei unter 3% der Nettoumsätze und unter 24.500€ (§15 Abs. 3 EStG)
Gewerblich geprägte PersG.: Ausschließlich Kapitalgesellschaft(en) fungieren als pers. haftende Gesellschafter und übernehmen die Geschäftsleitung
Transparenzprinzip: PersG. ist nicht Steuersubjekt, sie führt den Gewerbebetrieb, Gesellschafter sind lediglich Mitunternehmer und damit Steuersubjekt
Mitunternehmer:
Mitunternehmerrisiko: Stillle Reserven, Geschäftswert
Mitunternehmerinitiative: Kontrollrecht, Widerspruchsrecht
stark überwiegender Punkt kann den anderen ausgleichen
sonst: Einkünfte aus Kapitalvermögen
Veräußerungen von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen größer/gleich 1% in den letzten 5 Jahren gilt als Gewerbebetrieb
Was gilt grundsätzlich für Überschusseinkunftsarten?
Weisungsgebundenheit und fehlendes Unternehmerrisiko
Was sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und bestimmte Freigrenzen?
Welche Ausnahme gibt es?
Lohn: Geld oder Geldwert (messbar)
Ausnahme: Wenn im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
§8 EStG
Sachbezüge: 50 Freigrenze/Monat (Wohnung, Kost etc.)
Aufmerksamkeiten: 60€ freigrenze/Monat (pers. Anlass z.B. Blumen)
Webungskostenpauschale: 1230€/Jahr
§ 20 EStG
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungssteuer i.H.v. 25%+Soli 5,5%(+Kirchensteuer)
§32 Abs. 1 EStG Sparerpauschbetrag i.H.v. 1000€
Verluste dürfen nicht mit Gewinnen anderer Einkunftsarten verrechnet werden.
Beteiligung an Kapitalgesellschaft o.ä. größer/gleich 10% sind Abgeltungssteuerfrei (keine 25% + Soli)
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften können bei direkter oder indirekter Beteiligung und maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf Antrag die Gewinnausschüttung der Normalbesteuerung unterwerfen.
Einkünfte aus privaten Krediten, die nicht automatisch mit Kapitalertragsteuer belastet werden, müssen trotzdem in der Steuererklärung angegeben und mit der Abgeltungsteuer versteuert werden.
Bei Antrag auf Abgeltungsteuersatz können bestimmte Einkünfte, die den Pauschbetrag überschreiten oder Verluste nicht berücksichtigen, ebenfalls der Abgeltungssteuer unterworfen werden.
Auf Antrag kann anstelle der Abgeltungssteuer der individuelle Steuersatz angewendet werden, wenn dieser zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung führt.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Welche Bosonderheiten und Freigrenzen gibt es?
Was gilt bei Mietvergünstigung?
§ 21 EStG
Zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung von:
-unbeweglichem Vermögen/grundstücksgleichen Rechten
-Sachinbegriffen (Möbiliar)
-Rechten (Patente, Marken)
-Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzins
Freigrenze von 520€ für vorübergehende Vermietung
Eintrag im Schiffsregister reicht aus
§ 21 Abs. 2
Mindestens 66% der ortsüblichen Miete: Volle Abzugsfähigkeit der Werbungskosten.
Weniger als 50% der ortsüblichen Miete: Proportionale Abzugsfähigkeit der Werbungskosten entsprechend dem Anteil der Miete an der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Zwischen 50% und 66% der ortsüblichen Miete: Prüfung der Überschusserzielungsabsicht; bei positiver Prüfung volle Abzugsfähigkeit, ansonsten anteilig.
§ 22 ESt
Wiederkehrende Bezüge (auch Renten)
Einkünfte aus bestimmten Unterhalts-, Versorgungs- und Ausgleichsleistungen
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften s.h. § 23 EStG
-Grundstücke, Gebäude nach 10 Jahren steuerfrei
(bei Erben wird die Zeit des Vorbesitzers addiert)
-Gilt ebenso bei Kauf zu Wohnzwecken oder letzte 5 Jahre vor Verkauf selbst bewohnt
-Gegenstände des täglichen Gebrauchs steuerfrei, wenn kein Gewinn erzielt wurde, ansonsten Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre
-Leerverkäufe: 600 € Freigrenze
Einkünfte aus Tun, Dulden oder Unterlassen um des Entgeldes Willen
Bezüge von Abgeordneten
Nachgelagert besteuerte Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
Steuerfrei und nicht steuerfreie Einkünfte
Außerhalb der 7 Einkunftsarten = steurfrei
Innerhalb der 7 Einkunftsarten = steuerbar
darunter fallen steuerpflichtige Einkommen
und
steuerfrei Einkommen, wie…
…Doppelbesteuerungsabkommen
…Freiberträge/Freigrenzen
…Vereinfachungsforschriften (z.B. Trinkgelder)
…Sozialzwecknormen (z.B. Zuschläge für Sonn- und Feiertage)
Vermeidung von Doppelbelastung
Abzugsfähige und nicht-abzugsfähige Erwerbsaufwendungen
Was gilt für Anlagegegenstände?
§ 9 EStG
Ausschließlich für steuerbare Einkünfte möglich
Veranlassungsprinzip: Ausgaben müssen in einem wirtschaftlichen Kontext sein
Anlagegegenstände müssen über Nutzungsdauer abgeschrieben werden
Nichtabzugsfähige Erwerbsaufwendungen § 4 Abs. 5 EStG, § 12 Abs. 1
Bei gemischten Ausgaben: Wenn die private/erwerbsbedingte Veranlassung größer/gleich 10% möglich, falls Schätzung nicht möglich gelten Aufwendungen als privat veranlasst
Verrechnung von Gewinnen
(Verlustrücktrag, Verlustvortrag)
Innerhalb einer Einkunftsart: interner/horizontaler Verlustausgleich
Zwischen Einkunftsarten: externer/vertikaler Verlustausgleich
§ 10d EStG
Verlustrücktrag: Verrechnung des Verlustes mit Gewinnen aus beiden vergangenen Jahren
->Auf 1 Mio. begrenzt
Verlustvortrag: Verrechnung des Verlustes mit sämtlichen zuküftigen Gewinnen
->Auf 1 Mio. begrenzt, danach dürfen nur 70% des 1 Mio. übersteigenden Einkommens mit Verlusten verrechnet werden.
Außergewöhnliche Belastung
Einem Steuerpflichtigen erwachsen zwangsläufig größere Aufwendungen, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands.
Krankheitskosten, behinderungsbedingte Merhaufwendungen (auch Umbau und Rückbau)
Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastung
->Außer bei Gefahr, Existenzgrundlage zu verlieren
Zuletzt geändertvor 16 Tagen