Welche Waren unterliegen dem LMSVG?
Lebensmittel
Nahrungsergänzungsmittel
LM für spezielle Gruppen
Zusatzstoffe, Aromen, Enzyme
spezifische Produkte
Wasser
Gebrauchsgegenstände
Kosmetische Mittel
für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen
Was versteht man unter einem „Lebensmittel“?
→ Art 2 EG-BasisVO
... alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Mensch aufgenommen werden
Getränke
Kaugummi
... alle Stoffe, die dem LM bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden
Was versteht man unter einem „Nahrungsergänzungsmittel“?
→§ 3 Z 4 LMSVG
LM, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen
Die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen
In dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von z.B. Kapseln, Pastillen, Tabletten,Pillen und anderen ähnlichen Darreicherungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreicherungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
Was versteht man unter einem „Zusatzstoff“? Wie sind Zusatzstoffe geregelt?
Ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als LM verzehrt noch als charakteristische LM-Zutat verwendet wird und
Einem LM aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung,Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des LMs werden oder werden können
Es dürfen nur so viele Zusatzstoffe beigefügt werden, wie notwendig (quantum satis Regelung);
Zusatzstoffe unterliegen spezifischen Kennzeichnungsregelungen: mit ihrem spezifischen Namen oder E-Nummern im Zutatenverzeichnis deklariert, es gibt verschiedene Zusatzstoffklassen
Nennen Sie die wesentlichen Beanstandungsgründe des § 5 LMSVG
LM, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
→
nicht sicher:
gesundheitsschädlich, für den Verzehr untauglich (z.B. Fäulnis)
Wertgeminderte LM
Verfälschte LM
LM, die zur Irreführung geeignet sind
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Lebensmittel „nicht sicher/gesundheitsschädlich“?
wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen
Folgendes wird berücksichtigt:
Bedingungen der Vewendung
vermittelte Informationen
wahrscheinlichen sofortigen oder kurzzeitigen/langfristigen Auswirkungen
kumulativen toxischen Auswirkungen
Empfindlichkeit einer Verbrauchergruppe
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Lebensmittel „nicht sicher/für den menschlichen Verzehr ungeeignet“?
Kontamination
Fäulnis
Verderb
Zersetzung
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Lebensmittel „verfälscht“ oder „wertgemindert“?
Verfälscht
Wertbestimmende Stoffe sind nicht / zu gering enthalten
Minderwertigkeit wird durch Zusätze / Verfälschung überdeckt
Keine zulässige Herstellungstechnik
Wertgemindert
zB Früchte / Milch sind reif / überreif / gehen zum Verdorbenen über (und sind nicht entsprechend gekennzeichnet)
Wann liegen zur Irreführung geeignete Angaben bei Lebensmitteln vor?
Falsche Angaben (Herkunft / Zusammensetzung / Herstellungsmethode / ...)
Falsche Wirkungen / Eigenschaften zugeschrieben
Besondere Merkmale, obwohl nicht besonders (Werbung mit Selbstverständlichkeiten)
Anschein, dass eine bestimmte Zutat vorhanden ist, obwohl sie von Natur aus nicht vorhanden sind (Imitate)
Welche Sanktionen sieht das LMSVG bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen vor?
Einschränkungen / Verbot des Inverkehrbringens
Einziehung der Waren
Befristete Untersagung der Gewerbsausübung
Schließung des Betriebes
Urteilsveröffentlichung
Haftung des Unternehmers für Geldstrafen, Prozesskosten
Information des Landeshauptmannes und des Gesundheitsministeriums
Was ist geregelt?
allgemeine Prinzipien
Kennzeichnung
Hygiene
Zusatzstoffe/Aromen
Rückstände/Kontaminanten
Bio, Novel Food, Gentechnik
Bestrahlung
Anreicherung
kosmetische Mittel
amtliche Konrtolle
produktspezifische Vorschriften:
Konfitüren, Fruchtsäfte, Honig, Schokolade, NEM, diätische LM, Spirituosen, Streichfette, Zuckerarten, Nährkaseine, Kaffeeextrakte, eingedickte Milch, Trockenmilch, Mineralwasser
Was gehört nicht zu Lebensmitteln?
Futtermittel
lebende Tiere, soweit nicht für den menschlichen Verzehr hergerichtet
Pflanzen vor dem Ernten
Arzneimittel
Tabek und Tabakerzeugnisse
Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe
Rückstände und Kontaminanten
Was versteht man unter einem „Futtermittel“?
Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind
Was versteht man unter einem „LM für spezielle Gruppen“?
Lebensmittel, die gemäß Art 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 in die Llebensmittelkategorie einzuordnen sind:
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Getreidebeikost und andere Beikost
LM für besondere medizinische Zwecke
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung
Was gilt nicht als LM-Zusatzstoff?
Monosaccharide, Disaccharide und Ologiosaccharide und wegen ihrer süßenden Eigenschaft verwendete LM, die diese Stoffe enthalten
LM (getrocknet oder konzentrierter Form), einschließlich Aromen, die bei der Herstellung von zusammengesetzten LM wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungspysiologischen Eigenchaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben
Stoffe zum Umhüllen/Überziehen, die nicht verzehrt werden
Flüssiges Pektin
Kaubasen
weiß- oder Gelbdextrin
Ammoniumchlorid
Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiß und Gluten
AS sowie deren Salze, die nicht die Funktion eines Zusatzstoffes haben
Kaseinate und Kasein
Inulin
Was versteht man unter einem „Lebensmittelenzym“?
ein Erzeugnis, das aus Pflanzen, Tieren oder Mikroorganismen oder daraus hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird, dazu gehört auch ein Erzeugnis, das durch ein Fermentationsverfahren mit Mikroorganismen gewonnen wird und das
ein Enzym oder mehrere enhält, die die Fähigkeit besitzen eine spezifische biochemische Reaktion zu katalysieren und
einem LM zugesetzt wird, um auf irgendeiner Stufe der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung von LM einen technologischen Zweck zu erfüllen
Was versteht man unter einem „Verarbeitungshilfstoff“?
ein Stoff der
nicht als LM verzehrt wird
bei der Verarbeitung von Rohstoffen, LM oder deren Zutaten aus technologischen Grünen während der Be- oder Verarbeitung verwendet wird und
unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände des Stoffs im Enderzeugnis hinterlassen kann, sofern diese gesundheuitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken
Was versteht man unter einem „Aroma“?
Erzeugnis,
das als solches nicht zum Verzehr bestimmt ist und LM zugesetzt wird, um ihnen einen besonderen geruch oder Geschmack zu verleihen oder diese zu verändern
das aus den folgenden Kategorien hergestellt wurde oder besteht: Aromastoff, Aromaextrakte, thermisch gewonnene Reaktionsaromen, Raucharomen, Aromavorstofen, sonstoge Aromen und deren Mischungen
Was ist verboten? (LMSVG)
LM in Verkehr zu bringen oder zu bewerben die,
nicht sicher sind (gesundheitsschädlich/ungeeignet)
verfälscht oder wertgemindert
mit zur Irreführung geeigneten Angaben versehen sind
Vorbeugung, Behandlung, Heilung einer Krankheit zuschreiben
der nach §§ … erlassenen VO nicht entsprechen
bestrahlt sind (ohne Zulassung)
nicht gemeldet sind (bei diätischen LM)
Zuletzt geändertvor 5 Monaten