Nebenbestimmung = Regelung eines selbstständigen Lebenssachverhalts, Regelung ist eng mit dem Hauptverwaltungsakt verbunden.
Inhaltsbestimmung = Regelung des Inhalts und Umfangs, sind der Verwaltungsakt
=> Sonderfall der Inhaltsbestimmung
= Veränderung des Gegenstandes selbst, es wird nicht etwas hinzugefühgt
Beispiel
Antrag: Haus mit Flachdach
modifizierte Auflage: es muss ein bestimmtes Dach gebaut werden (Statteldach)
Bedingung: „Suspendiert, zwingt aber nicht“ = VA wird erst mit Eintritt der Bedingung wirksam, Bedingung kann aber nicht selbstständig vollzogen werden! Bei Nichteinhaltung der Bedingung => rechtwidriges Verhalten.
Auflage: „Zwingt, suspendiert aber nicht“ = VA ist auch bei Nichterfüllung der Auflage wirksam, Auflage kann aber selbstständig vollzogen werden!
=> Die Auflage ist für die Behörde und den Bürger günstiger.
aufschiebend = knüpft an Bedingungseintritt
auflösend = endet mit Bedingungseintritt
=> Widerrufsvorbehalt (=Sonderfall der auflösenden Bedingung)
Gegen die Diffenrenzierung nach der Art des Grundverwaltungsaktes
Behörde wird kein VA aufgedrängt
Behörde kann den übrigbleibenden Verwaltungsakt immer noch gem §§ 48 f. VwVfG NRW aufheben
Gegen die generelle Ablehnung
übersieht den eigenständigen Regelungsgehalt von Nebenbestimmungen (insbesondere den der Auflage)
Für die isolierte Anfechtbarkeit
trägt dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG und Art. 20 III GG) am besten Rechnung.
ist rechtsschutzgünstiger, weil es keinen weiteren behördlichen Zwischenschritt braucht
Zuletzt geändertvor 5 Monaten