Vertrag Definition
Ein Vertrag setzt vorraus, das zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene WEs in Form von Angebot und Annahme vorliegen.
Willenserklärung Definition
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Objektiver Tatbestand: Arten einer Erklärung?
ausdrücklich (z.B. Schrift/Sprache)
Konkludentes Handeln (z.B Kopfnicken)
Schweigen (nur im Handelsrecht)
Merkmale des Objektiven Tatbestands?
äußerer Tatbestand ist für Dritte wahrnehmbar
eine der Arten der Erklärung wurde eingehalten
Zu beachten: objektiver Empfängerhorizont (wie hätte eine Beobachterin es verstanden?)
Merkmale Subjektiver Tatbestand?
Innerer Tatbestand für Dritte nicht wahrnehmbar
Was “dachte” die Erklärende?
Drei Formen: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille
Definition Handlungswille?
Der Wille, eine bewusst gesteuerte Handlung vorzunehmen
Nicht Schlaf, Reflex oder Zwang
Bei Fehlen des Handlungswillens -> WE ist nichtig
Definition Erklärungsbewusstsein?
Bewusstsein, dass die eigene Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt
-> Trierer Weinversteigerungsfall
3 verschiedene Ausgänge siehe Theorienstreit
Der Theorienstreit
WE ist immer nichtig bei fehlendem Erklärungsbewusstswin
WE ist immer gültig bei fehlendem Erklärungsbewusstsein, aber § 119 I analog
BGH & h.M.: Potentielles Erklärungsbewusstsein: Erkennbarkeit das Handlung als WE verstanden wurde? Wenn Erkennbarkeit nicht vorhanden, dann WE nichtig; wenn Erkennbarkeit vorhanden, dann WE gültig.
Definition Geschäftswille?
Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtfolge herbeizuführen
Quasi der obj. Tatbestand
Rechtsfolge bei Fehlen: WE gültig aber ggfls. Anfechtung möglich
Definition Auslegung?
Ermittlung des Sinns einer WE
wirklicher Wille als auch das Gewollte maßgeblich
Siehe §§ 133, 157
Auslegung empfangsbedürftige WEs?
Auslegung der Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont
!Wie durfte eine umsichtige und unbefangene dritte Beobachterin, die mit den äußeren Unständen der Erklärung vertraut ist, die WE im konkreten Fall verstehen!
Auslegung nicht empfangsbedürftige WEs?
Ermittlung des wirklichen WILLENS
Beispiele empfangsbedürftige WEs?
Vertragsangebot
Ablehnung des Angebots (§ 146)
Kündigung
Widerruf (§ 130 I 2)
Anfechtungserklärung
Wirksamwerden der Abgabe bei empfangsbedürftiger WEs?
Eine empfangsbedürftige WE ist abgegeben, wenn die WE willentlich den Machtbereich der Erklärenden verlassen hat und diese alles Erforderliches getan hat, damit die Erklärung der Empfängerin zugehen kann
Wieksamwerden des Zugangs einer empfangsbedürftigen WE?
Bei Abgabe unter Abwesenden:
• § 130 I 1
• Definition: Eine WE ist zugegangen, wenn die WE in den Machtbereich der Empfängerin gelangt ist und zur Kenntnis genommen werden kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist
Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich
Bei Abgabe unter Anwesenden:
• analog § 130 I 1
• nach Kenntnisnahme der Empfängerin
• schriftliche Erklärung mit Aushändigung dieser
• mündliche Erklärung
Wirksamwerden von “Kein Widerruf” bei empfangsbedürftigen WEs?
• § 130 I 2
• Widerruf ist
• WE
• empfangsbedürftige WE
• einseitiges Rechtsgeschäft
• Widerruf nur wirksam, wenn Zugang des WR vor oder gleichzeitig mit WE erfolgt
• Abgrenzung: §§§§ 109, 168, 183, 312g
Wirksamwerden der Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen WE?
z.B. Testament
WE wird mit Abgabe wirksam
Abgabe ist, wenn der Wille erkennbar endgültigt geäußert wird
Definition Rechtgeschäft?
Tatbestand, der aus mindestens einer WE sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.
Untergruppen von Rechtgeschäften?
Verpflichtungsgeschäft: Verpflichtung zu bestimmter Leistung
Erfüllungsgeschäft: Erfüllung eines Anspruchs, oft handelt es sich um Verfügungsgeschäft
Verfügungsgeschäft: ein Recht wird unmittelbar übertragen, geändert oder aufgehoben
Arten von Rechtsgeschäften?
einseitige und mehrseitige (Verträge) RG
RG unter Lebenden und von Todes wegen
RG mit vermögensrechtlichen und personenrechtlichem Inhalt
entgeltliche und unentgeltliche RG
VerpflG und ErfülG
VerpflG und VerfügG
Definition Trennungsprinzip?
VerpflG und VerfügG sind seperate, getrennte RG
Ein Autokauf besteht meist aus 3 RGs:
VerpflG: Kaufvertrag
VerfügG1: Übereignung Auto
VerdügG2: Übereignung Geld
Definition Abstraktionsprinzip?
Die Wirksamkeit des VerfügG ist unabhängig von der Wirksamkeit der VerpflG
Definition Vertrag?
RG, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgebenen WEs in Form von Angebot und Annahme besteht.
Definition Angebot?
Empfangsbedürfrige WE, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die ein Vertragsschluss einer anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von deren Einverständnis abhängt
Definition Annahme?
Empfangsbedürftige WE, durch die die Empfängerin der Antragenden ihr Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss erklärt
Definition Ablehnung?
Ablehnung nach § 146 Alt. 1
Ablehnung unter Änderungen nach § 150 II
Definition Verbraucher?
§ 13
Natürliche Person, die RG zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden
Definition Unternehmer?
§ 14
Natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt
Unterteilung der Geschäftfähigkeit?
Geschäftsunfähigkeit -> §§ 104, 105 I
beschränkte Geschäftsfähigkeit
Teilgeschäftsfähigkeit -> selbständiges Erwerbsgeschäft § 112 und Dienst- oder Arbeitsverhältnis § 113
unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
Aufbau der beschränkten Geschäftsfähigkeit?
Geregelt in § 106
• mit Einwilligung § 107 -> nicht erforderlich: lediglich rechtlicher Vorteil und Taschengeldparagraph § 110
• ohne Einwilligung § 108 -> RF: schwebende Unwirksamkeit und Genehmigung mit folgender Wirksamkeit
• Widerruf möglich bis zur Genehmigung § 109
Definition Lediglich rechtlicher Vorteil?
• Allein nach der rechtlichen Wirkung zu beurteilen; wenn durch RG eine Verpflichtung begründet wird -> RG nicht lediglich rechtlich vorteilhaft
• Wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht maßgeblich
Merkmale Form?
Grundsatz Formfreiheit
Ausnahme Formbedürftigkeit
• Gesetzlich Angeordnet (§§ 311b I und 766 S.1)
• RG vereinbarte Form (vgl. § 127 I)
Arten der Form?
Textform
Schriftform
Elektronische Form
Öffentliche Beglaubigung
Notarielle Beurkundung
Merkmale Textform?
Gesetzlich: § 126b
Verzicht auf eigene Unterschrift
Vorraussetzungen:
Lesbare Erklärung, Erkennbarer Abschluss, dauerhafter Datenträger (Papier, USB-Stick, E-Mail mit Dateianhang etc)
(Bsp: Mieterhöhungsverlangen § 558a I, Informationspflicht beim Behandlungsvertrag § 630c III)
Merkmale Schriftform?
Gesetzlich: § 126
Urkunde (schriftliche Verkörperung)
durch Namesnunterschrift unterzeichnet!
§ 126 II 1 “auf der selben Urkunde”
(Bsp. Verbraucherdarlehwnsvertrag § 492 I, Kündigung Arbeitsverhältnisse § 623 I,
weiter wichtige Paragraphen: § 2247 I; Testament
§ 127 II: telekommutive Übermittlung (E-Mail) bei rg vereinbarter Schriftform ausreichend
Merkmale elektronische Form?
Gesetzliche Regelung: § 126a
Ersetzung der schriftlichen Form § 126 III (Ausnahme z.B. § 766 S. 2)
Vertrauensdienstgesetz & eIDAS-VO
Vorsussetzung:
elektr. Dokument (Text, Ton, Bild)
qualifiziert elektr. Signatur
Hintufügen Namen der Ausstellerin
Merkmale öffentl. Beglaubigung?
Gesetzl. Regelung: § 129
Beglaub. Stelle: Notarin
Unterschied zu § 128: Beweise der Unterschrift nicht auf Inhalt der Urkunde
VSS:
schriftliche Erklärung
Unterschied der Erklärenden
Beglaubigung durch Notarin
(Bsp. Anmeldung Eintragung Vereinsregister § 77, Handelsregister § 12 HGB)
Merkmale notarielle Beurkundung?
Gesetzl. Regelung: § 128 und BeurkG
Aufgaben Notarin: Beratung, Niederschrift, Vorlesen
Beweis, dass Erklärende die beurkundete Erklärung vor Notarin abgegeben hat
(Bsp. Schenkungsversprechen § 518 I 1, Übereignung Grundstück § 311b I 1
notarielle Beurkundung durch gerichtl. Vergleich § 127a möhlich)
Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Form?
bei gesetzl. Form: § 125 S. 1
wenn Teile des Vertrags der Form nicht genügen -> § 139
Ausnahme: im Einzelfall keine Nichtigkeit wg. § 242 (Arglist)
Heilung des Formmangels durch Bewirken der Leistung ( §§ 311b I 2, 518 II, 766 S.3)
rg vereinbarte Form: § 125 S. 2
Auslegungsregel
Merkmale gesetzliche Verbote?
gesetzliche Regelung: § 134
Grundsatz: Nur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäft (Ausnahme: Kauf von Betäubungsmittel -> auch Erfüllungsgeschäft nichtig)
Merkmale Sittenwidrigkeit?
gesetzl. Regelung: § 138 I
Gute Sitten: Rechts- und Anstandgefühl aller billig und gerecht Denkenden
Grundsatz: Wirksamkeit des Verfügungsgeschäft
(Bsp. Leihmutter-Vertrag, Auftragsmord, Knebelung, Übersicherung, Herbeiführung Überschuldung)
Merkmale Wucher?
§ 138 II
Obj. Tatbestand: Auffälliges Missverhalten zw. Leistung und Gegenleistung
Subj. Tatbestand: Ausbeutung der Zwangslage, Unerfahrenheit etc.
Rechtsfolge: Nichtigkeit von Verpfl. und Verfüg.-Geschäft
Subj. Tatbestand schwierig zu beweisen -> Wucherdarlehen regelmäßig nach Abs. 1 nichtig
Erkläre Sittenwidrige Darlehensgeschäfte (Wucherdarlehen)?
Obj. Tatbestand:
eff. Vertragszins übersteigt marktübl. EZ relativ um 100% oder absolut um 12%
Subj. Tatbestand:
Bank verschließt sich Erkenntnis dass Kundin aufgrund schwächerer Lage auf Konditionen einlässt
Verbraucherdarlehen: tatsächliche Vermutung des subj. Tatbestands bei Vorliegen des obj. Tatbestands
Rechtsfolgen Wucherdarlehen?
Nichtigkeit des gesamten Darlehensvertrag -> keine Zinszahlungspflicht
Keine sofortige Rückzahlung des Restkapital wegen §§ 812 I 1, 817 S. 2, -> nur nach bestehender Tilgungsvereinbarung.
Anspruch auf Rückforderung bereits gezahlter Zinsen und sonstiger Kosten (§ 812 I 1 Alt. 1) und Nutzungsersatz (§ 818 I)
Verrechnung mit Tilgungsanspruch der Bank (§ 389)
Arten Willensmängel?
Unbewusste Abweichung zw. Wille und Erklärung (§§ 119 I, 120)
Motivirrtum, Irrtum bei der Willensbildung § 119 II
Prüfung bei Irrtum?
Prüfungsreihenfolge:
1) Ermittlung des Sinns der WE durch Auslegung
2) Fallen Erklärung und Wille auseinander?
3) Liegen die Vorraussetzungen der Anfechtung vor?
-> Irrtum bei Willensäußerung -> §§ 119 I, 120
Oder
-> Irrtum bei Willensbildung -> § 119 II
Merke G-KEF
G-KEF?
Anfechtungsgrund
Kausalität
Anfechtungsfrist
Arten Anfechtungsgrund?
Inhaltsirrtum
Erklärungsirrtum
Eigenschaftsirrtum
Merkmale Inhaltsirrtum?
§ 119 I Alt. 1
Erklärende weiß was sie erklärt, aber nicht was sie damit erklärt
(Bsp. Unrichtige Verwendung von Fremdworten, Fachbegriffen etc.)
Siehe Trierer Weinversteigerung
Merkmale Erklärungsirrtum?
§ 119 I Alt. 2
Erklärende erklärt nicht, was sie erklären wollte
Erklärende wollte Erklärung des Inhalts nicht abgeben
(Bsp. Versprechen, Vergreifen etc.)
Merkmale Eigenschaftsirrtum?
§ 119 II
Motivirrtum: von unzutreffendem Umstand, der für Geschäftswille bedeutsam ist wird ausgegangen
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person (§ 119 II Alt. 1)
Eigenschaften: prägende Merkmale (Alter, Konfession, berufl. Qualifikation)
Nurbei unmittelbarer Beziehung zum Vertragsinhalt
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache (§ 119 II Alt. 2)
Eigenschaften: Alter, Qualität, Beschaffenheit (nicht Preis oder Wert)
Ausschluss der Anfechtung
1) Eingreifen von Gewährleistungsvorschriften (Mängel)
2) Irrtum über vertragsimmanentes Risiko (Irrtum über wirtsch. Leistungsfähigkeit der Hauptschuldnerin)
Merkmale Kausalität?
Ürsächlicher Zusammenhang zw. Irrtum und Abgabe der WE
VSS des § 119 Satz. 1:
Erklärende hätte sie WE bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben!
subjektive Erheblichkeit (z.B. irrtümliche Buchung um 13 statt 12 Uhr -> Kausalität nur + wenn sonst z.B. Termin versäumt)
objektive Erheblichkeit: WE aufgrund von Launen, törichten Anschauungen etc. nicht abgegeben
Merkmale Anfechtungserklärung?
§ 143
einseitige enpfangsbedürftige WE
Angabe des konkreten Grunds und Begriff “Anfechtung” nicht erforderlich
Anfechtungsgegnerin: Vertragspartnerin
Merkmale Anfechtungsfrist?
§ 121 I: unverzüglich nach Kenntniserlangen des Anfechtungsgrunds
ohne zögern
Fristlänge Einzelfallabhängig
Rechtzeitigkeit der Abgabe der Anfechtungserklärung maßgeblich
§ 121 II: Keine Anfechtung nach mehr als 10 Jahren seit WE-Abgabe
Rechtsfolge Irrtum (Nichtigkeit)?
Vorliegen der VSS A-D
-> Nichtigkeit der WE (§ 142 I)
Grundsatz: WE wird rückwirkend unwirksam (“ex tunc”-Nichtigkeit)
Ausnahme: Dauerschuldverhältnisse (Arbeitsvertrag, Gesellschaftvertrag) ab Wirksamkeit der Anfechtung unwirksam (“ex nunc”-Nichtigkeit)
WEs bezüglich VerfügG und VerpflG können Gegenstand der Anfechtung sein
Anfechtungsgrund aber lediglich eines der RG betreffen -> jede WE seperat prüfen
Rechtsfolge Irrtum (Schadenersatz-Anspruch)?
§ 122
Anspruchsverpflichtete: Erklärende
Anspruchsberechtigte: Erklärungsempfängerin
Ausschluss (gem. Abs. 2) Anspruchsberechtigte kennt Anfechtungsgrund oder hätte ihn wissen müssen (Fahrlässigkeit)
§ 276 II: Sorgfalt außer Acht im Verkehr lassen
Umfang:
Ersetzt wird Vertrauensschaden (neg. Interesse). Anspruchsberechtigte kriegt es als wenn sie nie von dem Geschäft gehört hätte ersetzt
Grenze: Erfüllungsschaden (pos. Interesse). Geschädigte kriegt es als wenn es ordnungsgemäß erfüllt worden wäre
Zweck: Vertragspartnerin soll nicht besser stehen als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags
Merkmale Schweigen im HGB?
Grundsatz: Schweigen hat keinen Erklärungswert
gesetzl.
Ablehnung §§ 108 II 2 a.E., 177 II 2 a.E. BGB
Zustimmung § 516 II 2 BGB
Individualvereinbarungen
AGB -> besondere VSS in § 308 Nr. 5 BGB
Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben?
Vertragsschluss ohne schriftliche Fixierung (Telefon)
Handelsbrauch § 346 HGB
VSS
Empfängerin Kauffrau
abgeschlossene VT-Verhandlungen
Bestätigung des VT-Schlusses unter Wiedergabe des VT-Inhalts
Versand von kaufmännischen Bestätigungsschreiben direkt nach VT-Schluss
Redlichkeit der Versenderin
Kein unverzügl. Widerspruch der Versenderin
RF -> Zustandekommen
Schweigen auf Angebot zur Geschäftsbesorgung?
§ 362 I 1 HGB
Kaufmann muss antworten (ggfls. ablehnen)
-> Schweigen ist Annahme
RF -> Vertragsschluss mit Inhalt des Angebots
Kaufmanneigenschaft?
§ 1 I HGB
Kaufmann ist jeder der ein Handelsgewerbe betreibt
§ 1 II HGB
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn dieser erfordert keinen Geschäftsbetrieb
Definition Gewerbe?
Jede offene, planmäßig auf gewisse Dauer angelegte, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, selbstständige Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe
Definition offenen Tätigkeit?
nach aussen in Erscheinung treten
anbietende Tätigkeit im Markt
Definition planmässig auf gewisse Dauer angelegt?
gerichtet auf Vielzahl von Geschäften
nicht nur gelegentlich (Kontinuität)
Definition erlaubt?
Verstoß gegen Verbot oder gute Sitten (§§ 134, 138 BGB)
(z.B. Hehlerei)
Definition auf Gewinnerzielung gerichtet?
Erzielung eines Gewinns nicht erforderlich
Erzielung des Gewinns nicht ausreichend für Tatbestandsmerkmal
Gewinnerzielung muss nicht Hauptzweck sein
Definition selbstständig?
Selbstständige Tätigkeit
siehe: § 611a I S. 1-3 BGB
Definition Geschäftsbetrieb?
…, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert!
Art: Vielfalt und Komplexität, Finanzierung durch Fremdkapital
Umfang: Umsatz (>500K), Volumen von Anlage und Umlaufvermögen, Anzahl Geschäfte und Geschäftsbeziehungen, Anzahl Betriebsstätten und Beschäftigte
Geschäftsbetrieb: Buchhaltung, Bilanzierung, Organisierung, Inventarisierung
Definition Istkaufmann?
§ 1 HGB
Keine Eintragung im Handelsregister erforderlich
Nur rechtbekundend, nicht rechtsbegründend
Definition Kannkaufmann?
§ 2 S. 1 HGB
Kleingewerbbetreibende
§ 3 HGB Land- und Forstwirtinnen
Eintragung in Handelsregister ist erforderlich
rechtbegründend
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