Welche Rolle spielt der Beigeladene ?
Möglichkeit dass er Kosten tragen muss oder erstatte bekommt, vgl. 154 III, 164 III
Er ist beteiligter nach 63 Nr. 3, kann also Anträge etc stellen
Er ist rechtsmittelbefugt und befugt einstweiligen Rechtschutz nach 80a etc einzulegen
Prozessgrundsätze im Verwaltungsrechtsweg ?
Dispositionsmaxime 81 VwGO
UNtersuchungsgrundsatz —> 86 VwGO Gericht untersucht von Amts wegen
Was ist neu bei der Ausrichtung der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg ?
Streitigkeit nichtverfassungdrechtlicher Art —> man braucht keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
—> jetzt geht es nur noch um die Frage ob es sich um verfassungsrecht handelt oder nicht ! —> ob verfassungsorgane dabei sind ist also egal
Merke: drei Unterschrifte der Berfugsrichter, folgt aus 101 VwGO, wenn keine Übertragung auf den Einzelrichter stattgefunden aht !
Vor der Prüfung materieller Normen bei einer Drittanfechutngsitaution sollte der Prüfungsmaßstab klargestellt werden !
Was kommt in den Obersatz der Begründetheit bei 80 V?
Denk dran: Urteilsstil bei einem Urteil, Zudem: auch kein Gutachtenstil bei Anwaltschirftsätzen
Folglich—>
Beispiel:
Der Antrag ist begründet. Er richtet sich zar gegen den richtigen Antragsgegner, jedoch überwiegt das Supensivinteresse des Antragstellers nach originärwer Ermessensentscheidung des Gerichts, welcher einer summarischen Prüfung zugrunde liegt , nicht das Vollzugsinteresse des Bauherren.
(..)
Richtiger Beklagter
Prüfungsmaßstab + Prüfungsumfang
Was ansprechen bei Klagebefugnis bei Nachbarsituation ?
Kein Adressatentheorie
Schutznormtheoreie + objektives Gebot der RÜcksichtnahme aus ahmsweise subjektiviert etc + generell drittschützende Normen
Was ist besondere vss. für einen 80a VwGO antrag im vergleich etwa zu 80 V ?
Rechtsbehelf muss bei 80a Antrag zwingend schon eingelegt sein, vgl. 80a ABs. 1 S. 1 -_> das wäre bei 80V nicht so, hier reicht es theoretisch aus, wenn bei der Entscheidung über den 80 V Antrag der Hauptsacherechtsbehelf eingelegt ist
Wie unterscheidet sich die Abhilfemöglichkeit bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtschutz bzw. im normalen Rechtschutz ?
Das VG darf bei Beschwerden gegen einstweiligen Beschlüsse nicht abhelfen, es muss direkt die Beschwere dem VGH vorlegen, vgl. 146 IV S. 5
Ansonsten giltr nach 148 I, dass zuerst das VG abhilfe schaffen kann
Gegen was kann man bayerisches Verfassungsbeschwerde erheben ?
Prüfungsgegenstand können nur Maßnahmen von Behörden sein —> Verwaötingsakte, sonstige Verwaltungsamaßnahmen von bayerischen Behörden
(KEINE Bundesbehörden, keine Bayerischens o. bundesgesetzes überprüfbar !)
Prüfung der ZUlässigkeit einer Beschwerde nach 146 ff. VwGO
Statthaftigkeit
Keine Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit wegen 83 VwGo, 17a GVG
ggf. beschwerdesumme nach 146 III
Begründungszwang in den Fällen des 146 IV
Frist nach 147
Beschwer (wie bei allen RechtsmittelN)
Rechtschutzbedrüfnis
Prüfung der Begründetheit einer Beschwere nach 146 VwGO?
Prüfungsmaßstab: ggf. bei 146 IV S. 6 eingeschränkt
Begründet, wenn die angerfochtene Entscheidung rechtswidrig war (aber: Bindung an das ursüprüngöiche Klägerbegehren)
Oftmals: Prüfung ob Eilrechtsschutz zuläassig und begründet war —> hier eigene Interessensabwägung des Beschwerdegerichts anhand der Erfolgsaussichten der Hauptsache (auch mit Argumenten der Gegenseite)
Wie tenoriert man eine Beschwerdeentschiedung ?
Es wird nach 150 VwGO durch Beschluss entschieden
—> es ist ähnlich wie die Entschiedung in einer Berufung
Demnach:
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des XXX wird zurückgewiesen
oder
I. UNter Abänderung des Beschluss des VG XXX vom XXX wird der Beschwerdegegner im Wege der einstweilige Anordnung verpflichtet
etc tec etc
also immer beiu Erfolg- —> UNter Abänderung + eigentlicher Antrag
Nur wann ist ein der VGH für eine Normenkontrolle nach 47 zuständig ?
Nur wenn die Vorschriften die überprpft werden sollen in deren Vollzug eine Verwaltungsstreitigkeit ergeben würden —> das ist z.B. nicht der Fall bei Bußgeldern nach OwiG!
Woraus ergibt sich Ausprägungen des rechtlichen Gehörs in der VwGO ?
108 II VwGO
86 I VwGO
103 I GG
Tenoriere:
Am 22.08.2007 erlässt das Landratsamt Straubing-Bogen gegen den Kläger eine Beseiti-gungsanordnung für eine Hütte im Außenbereich. Die hieraufhin erhobene Anfechtungsklage blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15.11.2007). Der Kläger
I. Der Antrag auf Zlassung der Berufung wird abgelehnt (verworfen ist wohl auch zulässig)
II. Der Antragende trägt die Kosten des Zulassngsverfahrens
III. Streitwertfestsetzung
Am 22.08.2007 erlässt das Landratsamt Straubing-Bogen gegen den Kläger eine Beseiti-gungsanordnung für eine Hütte im Außenbereich. Die hieraufhin erhobene Anfechtungsklage blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15.11.2007). Der Kläger beantragte firstgemäß des § 124 a Abs. 4 S. 1 VwGO die Zulassung der Berufung. Diese wird aufgrund ersntlicher Zweife an der Richtigkeit des Urteils zugelassen.
I. Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen
II. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen XXX fortgeführt. Die EInlegung einer Berufung bedarf es nciht. (folgt aus 124a V S. 5)
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens folgen der Kostenetnscheidung in der Hauptsache
Wie hat man die Kostenentschiedung zu treffen, wenn die Berufung auf Antrag hin nur teilweise zugelassen wurde ?
Aufgrund der EInheit der Kostenetnscheidung folgt die Kostenetnschiedung erst zusammen gesondert in der Berufungshauptentscheidung
Der Kläger beantragt beim Landratsamt Passau eine immissionsschutzrechtliche Genehmi-gung. Diese wird ihm mit Bescheid vom 23.07.2007 versagt. Die daraufhin erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19.10.2007). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gelangt auf Grund der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die zugelassene Berufung unzulässig ist. Einen Revisionsgrund nimmt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht an.
Wie ist es, wenn das sich die Berufung als unbegründet erweist.
I. Die Berufung wird verworfen (ergibt sich aus 125 II S. 1 VwGO
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
III. (vorläufige Vollstreckbakriet)
IV. Die Revision wird nicht zugelassen (PFLICHT darüber zu tenorieren)
I. Die Berufung wird zurückgewiesen (ist einfach so)
Das Landratsamt Rottal-Inn erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 04.09.2007 eine Baugenehmigung. Der Kläger – ein Nachbar- ging gegen diese mit einer Anfechtungsklage erfolgreich vor (Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19.11.2007). Die zugelas-sene Berufung des Beklagten ist erfolgreich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu.
I. Das Urteil des VG XXX wird aufgehoben. Die Klage wird abgeiwesen (gibt ja keinen Bescheid zum Aufheben, vielmehre war ja die Klage gegen die Baugenehmigung erfolglos) (Da Urteil aufgehoben wird, muss entschieden werden, was mit der KLage geschieht !)
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Hauptsacheverfahrens
III, (Vorläufige Vollstreckbarkeit)
IV. Die Revison wird zugelassen
Der Kläger beantragte beim Landratsamt Regen die Erteilung eines baurechtlichen Vorbe-scheides für zwei Einfamilienhäuser. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 26.07.2007 abge-lehnt. Die hieraufhin erhobene Klage (Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12.10.2007) blieb erfolglos. Die vom BayVGH zugelassene Berufung ist zulässig und be-gründet.
I. Das Urteil des VG XXX wird aufgheobenb, Der Bescheid vom XXX wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflcihten die vom Kläger beantragen Vorbscheide für das Grundstück XXX zu erteilen
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
III. Vorläufige Vollstreckbarkeit
IV. Die Revision wird nicht zugelassen
Die Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung der begehrten gewerberechtlichen Erlaub-nis blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12.10.2007). Dem An-trag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichts-hof stattgegeben. Nach Zulassung der Berufung nimmt jedoch der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung mit Einwilligung des Beklagten die Verpflichtungsklage zurück.
I. Das Verfahren wird eingsestellt (nur deklaratorisch, folgend as 92 III VwGO
II. Das Urteil des VG Regensburg vom XXX ist unwirksam geworden (folgt aus 173 VwGO, 269 III S. 1 ZPO)
III. Der KLäger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
Was ist der Prüfungsmaßstab bei einer Revision ?
Nur das revisible Recht nach 137 I VwGO
insbesondere ist das Gericht an die Feststellungen dera ngefochtenen Entscheidung gebunden
Welche zwei wegen führen zur Revisionsverhandlung ?
Zulassung durch den VGH nach 132 I
Oder Zulassung auf Nichtzulassungsbeschwerde hin, durch das BVerwG nach 132 I Hs. 2
Wann ist die Revisions begründet?
Wenn revisibles Recht verletzt ist und die Entschiedung auf dieser Rechtsverletzung beruht (Beruhen: beachte hierbei die absoluten Revisionsgründe nach 138)
Welche Verfahrensfehler kommen bei eine Verwaltungsrechtlichen Berufung gegen ein Ersturteil insbesondere infragen?
insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs nach 83 VwGO (Beweisanträge etc)
Was prüft man in der Statthaftigkeit der Berufungszulassung bei einem Antrag ?
Nur ob gerade der Antrag auf Zulassung statthaft ist.
Nicht ob die Berufung gegen das urteil statthaft ist !
Wichtig was wird gerade nicht bei der Richtigkeit des Urteils nach 124 II Nr. 1 VwGO überprüft ?
Der Verwaltungsrechtsweg nach 83 VwGO, 17a GVG! das ist kein Fehler der zu einer erfolgreichen Berufung bzw. Berufungszulassung führen kann
Wie baut man ein Berufungszulassungschreiben aus Anwaltssicht auf ?
Rubrum (Kopf des Rechtsanwalts, ort Datum; Verwaltungsgericht darunter; Verwaltugnssache mit Az; Parteien mit Prozessbevollmächtigten und Beigeladenen; Anzeige der Vollmacht)
Anträge
Begründung
Sachverhalt
Rechtliches (Zulässigkeit und Begründethiet des Anrtrags; kurzer Obersatz dass es sich um die Begründung des Zulassungsantrags nach 124a IV S. 4 VwGO handelt)
Kann man in der Berufung neue Tatsachen vortragen ? Wie beeinflusst das schon die beantragte ZUlassung zur Berufung ?
Ja nach 128 S.2 ; Präklusion gibt es nicbt, so dass auch erst in der 2. Instanz solche Tataschen vorgetragen werden können
Es beeinfllusst die Zulassung zur Berufung insofern, als dass auch bei der Prüfung des §124 II nr. 1 (unrichtigkeit des Urteils) diese neuen Tataschen berücksichtigt werden müssen, so dass hier alleine deswegen ggf. eine unrichtigkeit des Urteils angenommen werden muss, vgl. auch 128 II
Tenor für die Zulasusng der Berufung nach Antrsag
Tenor für die Ablehnung der ZUlassung der Berufung nach Antrag ?
I. Die Berufung gegend as Urteil des VG vom XXX Az.: XXX wird zugelassen weil (Zulassungsgrund nennen)
II. Das Verfahren wird unter dem AZ fortgeführt. Der Einlegung der Berufung bedarf es nicht (Annex in der Praxis, grds. nicht notwendig)
III. Die Kostenentschiedung bleibt der Entscheidung vorbehalten (annex in der praxis)
Bei Ablehungn:
I. Der Antrag auf Berufung wird abgelehnt
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverdfahren festgesetzt auf XXX €
Tenor im Berufungsverfahren
wenn Berufung erfolg hat
wenn sie keien Erfolg hat
I. Das Urteil des VG vom XXX Az.: XXX wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen // oder: der Beschied es XXX wird aufhgeboben
II. Hier der ursprüngliche Klageantrag welcher nun erfolgrei9ch ist (z.B. die Beklagte wird verpflichtet dem kläger eine Baigenehmigung für DYZ zu erteilen
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte
III. Die Revision wird nicht zugelassen
I. Die Berufung wird zurückgewiesen ( bei unzulässigkeit: die Berufung wird verworfen)
II. Kosten
III. Zulassung der Revision
ZUlässigkeit und Begründetheitsprüfung eines Berufungszulassungsgrund:
Statthaftigkeit : Berufungsfähige Entscheidung + keine Zulassung durch das Erstgericht nach 124a IV
Zulassungsantrag mit dem bezeichentet Urteil
Form nach 67 IV
Begründungsschrift mit zulassungsgründen (kann theoretisch innerhalb von zwei Monaten eingereicht werden, im Examen macht man aber nur einen Schriftsatz)
Rechtsmittelberechtigung
Beschwer
Begründetheit: es muss ein Zulassungsgrund nach 124 II dargelegt und vorliegen
Rechtsmittel im Verwaltungsprozessrecht ?
Berufung 123 ff
Revision 132 ff.
Beschwerde
(Beschwerde wegen 149 vwGO aber nur eingeschränkten Suspensiveffekt)
Welche Wegen führen zu einem Berufungsverfahren ?
Zulassung im erstinstanzlichen Urteil nach 124a I
ZUlassung der Berufung im Wege des Zulassungsverfahrens nach 124a IV, V
Entwirf den Tenor:
Die Antragstellerin hat die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen mit Erfolg abgelegt. Der Antragsgegner weigert sich, die Antragstellerin zur Lehramtsanwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu ernennen, weil er Zweifel am Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hat. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung hat Erfolg.
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet bis zur Entschiedung über die Hauptsache die ANtragstellerin zur Lehramtanwäterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu ernennen
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner
III. (Streitwertfestssetzung
zu I. —> es handelt sich im Ausgang um eine Verpflichtungssittaution, also 123 VwGO; wichtig ist das bei I. die Vorläufigkeit der Regelung zum Ausdruck kommt
Entwirf den Tenor :
Das Landratsamt Deggendorf erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 20.12.2007 eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, gegen die der Antragsteller, ein Nachbar, mit aufschiebender Wirkung Anfechtungsklage erhebt. Das Landratsamt ordnete auf Antrag des Betreibers die
sofortige Vollziehung der Erlaubnis an. Der dagegen gerichtete Antrag des Nachbarn nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.
I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechutngskage des Antragsstellers vom XXX gegen den Beschied vom XXX wird wiederhergestellt
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladenen trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. (Streitwertfeststetzung)
zu I. : (beachte: hier ist die H.M. dass man den Wortlaut des 80 V nimmt und nicht den des 80a I Nr. 2)
Was geschieht mit einer Anordnugn der sofortzigen Vollziehung wenn diese lediglich aus rein formellen Gründen rechtswidrig ist und das Gericht dann im Wege einer einstwieligen Anordnung darüber eintscheiden muss ?
Entweder aufhebung der Vollziehbarkeitsanordnung
Oder WIederherstellung der aufscheibenden Wirkung
(beides vertretbar mit entsprechender Bewgründung)
Entwirf den Tenor
Das Landratsamt Deggendorf erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 20.12.2007 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Dagegen erhob der Antragsteller, ein Nachbar, eine zulässige Klage. Trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage begann der Bauherr mit der Errichtung der gegenständlichen Anlage. Das Landratsamt unternahm nichts, obwohl der Antragsteller die Einstellung der Bauarbeiten beantragt hatte. Der vorläufige Rechtsschutz-antrag des Nachbarn nach hatte Erfolg.
I. Es wird festgestellt dass die vom Antragsteller erhobene Klage gegen den Beschied vom XXX aufschiebende Wirkung hat (denn: die aufschiebende Wirkung muss ja gerade nicht angeordnet werden, es reicht deswegen die Feststellung als minus hierzu(
II. Der Antragsgegenr wird veroflcihtet, die Bauarbeiten auf dem Grundstück XXX vorläufig einzustellen
III. Kosten
IV. Streitwert
zu I.
80 V in analoge Anwendung = Feststellungsklage im einstweiligen Rechtschutz (das geht im Falle des 80a)
zu II.
Oftmals wir die bloße Feststellung nicht ausreichen. Es ist aber sehr umstritten ob die Rechtsgrundlage für einen solchen Ausspruch in 80a selbst zu finden ist oder ob nicht im obigen Fall dann noch die Vss. des 75 BayBO bejaht werden müssten
Unterschiede bei der Tenorierung von Beschluss und Urteil ?
Bei einem urteil wird auch die vorläufige Vollstreckbarkeit tenoriert; bei einem beschluss ist dies meistens dagegen nicht notwendig, da nach §149 VwGO die Beschwerde gegen den besdchluss ohenhin keine aufschiebende Wirkung hat
Bei einem beschluss findet die Streitwertfestsetzung bereits im Tenor statt; bei einem urteil im gesonderten Beschlss
Beschluss:
I. Hauptsache
III. Streitwertfeststezung
Urteil:
III. Volräufige Vollstreckbarkeit
Welche prozessualen Probleme stellen sich bei einer Genehmungsfreigestellen oder Genehmigungsbedrüftige aber nicht gegen OVrschriften aus dem Prüfrpogramm verstoßende Anlage welche errichtet wurde und gegen welche nun einstweiliger Rehctschutz ergriffen werden soll ?
—> keine Baugenehmugng —> keine Anfechutngsklaeg statthaft —> nur 123 VwGo ist denkbar
—> Den Bauaufsichtsbehörden steht bei dem Ergreifen von Maßnahmen nach den 74 ff. bayBO ermessen zu; dieses Ermessen kann das Gericht nicht ersetzen; es muss bescheiden oder aber es gibt eine Ermessensreduktion auf Null
—> Lösung: wohl h.M. (so jedenfalls K / S bei 123 Rn. 12
Der Antrag nach 123 VwGO hat bei einer solchen Sitaution im Baurecht schon dann erfolgt, wenn ersntliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen und eine mehr als geringfüge Betroffenheit des Nachbarn glaubhaft gemacht worden ist
(Argument: wegen fehlender Baugenehmigung besteht weniger Rechstchutzmöglichkeiten,dies muss ausgeglichen werden)
Sachentschiedungsvss. einer einstweiligen Anordnung nach 47 VI VwGO?
1. Verwaltugnsrechtsweg und ZUständigiges Gericht
Antragsbefugnis (47 II S. 1 , Behörden nach Abs. 2 S. 2 privilegiert (Geltendmachung eines Anordnugnsgrunds ? str.)
Rechtschutzbedrüfnis —> keine Fristbindung aber inzident ist die Frist der Hauptsache zu prüpfen (Offensichtliche ablehnugn der Hauptsache führt zu einem fehlenden Rechtschutzbedürfnis
Vertretungserfordernis nach 67 IV
Prüfungsschema der Begründetheit einer einstweiligen Anordnung nach 47 VI VwGO?
Passivlegitimation
Prüfungsmaßstab
Entschiedung nach 47 VI VwGO (beachte keine VOrwegnahme in der Hauptsache grds.)
Prüfungsmaßstab bei einer einstweiligen Anordnung nach 47 VI VwGO?
“ist eine Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteil oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ?”
Maßstab: primär Erfolgsaussichten der Hauptsache (wird der Antrag voraussichtlich erfolg haben oder nciht ?); sekundär bei offenem Ausgang, reine Folgenabwägung (was wäre wenn die begehrte Außevollzugssetzung nicht erginge, die Normekontrolle aber erfolg hätte; was wäre wenn die Außervollzugssetzzung erginge, die Normenkontrllle später keinen Erfolg hätte
Antrag offensichtilich unzulässig oder unbegründet —>i.d.r Ablehnung der Anordnung
Antrrag offensichtlich erfolgreich —> Anordnung
Ausgang offen —> reine Folgenabwägung
Welche Wirkung hat eine einstweilige Außervollzugsetetzung nach 47 VI ?
Wohl erga omnes wirkung —> nicht nur inter partes
Warum kann bei einem erfolgreichen Eilverfahren nach § 123 VwGO, das der Nachbar ge-gen ein vom Freistellungsverfahren erfasstes Bauvorhaben anstrengt, das Gericht den Bau-herrn nicht unmittelbar verpflichten, den Bau einzustellen?
Weil der Bauherr im Antragsverfahren im einstweiligen Recntschutz nicht Antragsgegner ist, sondern nur beigeladener —> nur der Antragsgener, also oftmals der FS BAyern kann demngemäß dazu vepflichtet werden
Anwendungsbereich Einstweilige Anordnung nach §123 VwGO ?
Alle NIcht Anfechtungssituationen !
(also Verpflichtung, allg. Leistungsklage; wohl auch Feststellungsklage (strittig ob man heir überhaupt eine einstweilige Feststellung treffen kann)
ZUlässigkeitsaufbau Prüfungsaufbau eines Antrags nach §123 VwGO?
Entschieudngskompetenz ( 40 VwGO + ZUständiges Gericht)
ZUlässigkeit
a) Statthaftigkeit
b) Antragsbefugnis 42 II VwGO analog (Anordnungsgsanspruch und Anordnugnsgsgrund)
c) Form, 81, 82 VwGO analog
d) Rechtschutzbedrüfnis
Wonach richtet sich die FOrm bei einem Antrag nach 123 VwGo?
Welche punkte sind im Rechtschutzbedrüfnis ggf. anzusprechen ?
Form nach 81, 82 VwGO analog
Rechtschutzbedrüfnis:
Lieg überhaupt ein streitiges Rechtsverhältnis vor ? —> grundsätzöich ist ein voriger Antrag bei der Behörde notwendig ! ansonsten ist es nicht streitig (Ausnahme: besondere eilbedürftigkeit
Keine offensichtliche Unzulässigkeit in der Hauptsache —> sie darf nicht verfristet sein, deswegen als Anwalt gleiczeitg Klage erheben
Wie lautet der Ergebnisobersatz bei einem begründetetn Antrag nach 123 VwGO ?
Und bei unbegründeten:
Der Antrag ist begründet weil er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet und Andordnugnsanspruc hudn Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind
Der Antrag ist unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordngnsanspruch bzw. keine nAnodrndungsgrund glaubhaft gemacht hat
Wie beginnt man üblicherweise die Begründetheit bei einem Antrag nach 123 VwGO?
Ergebnisobersatz
Einleitungssatz zur Befugnis des Gerichts nach §123 VwGO
Auf welches Risiko hat der Anwalt seinen Mandanten bei einem Antrag nach §123 VwGO hinzuweisen ?
Nach123 III VwGO i.V.m. §945 ZPO greift eine VERSCHULDENSUNABHÄNGIGE Schadensersatzpflicht nach 945 ZPO !
Im Rahmen der Glaubhaftmachung nach §123 VwGO gilt ja die Beweisführung der Glaubhaftmachung nach 920 ff. ZPO
Welchn Beweiswert hat dabei die Eidesstattliche Versicherung ?
Die Eidesstattliceh Versicheunrg stellt auch aufgrund ihrer Strafbaren Wirkung, bei falscher Agbae nach 156, 161 StGB ein Beweismittel mit erhötetn Richtigkeitswert dar.
Bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung, beispielsweise aufgrund anderer präsenter Beweismittel, so kann diese Richtigkeitsvermutung erschüttert werden
Wie prüft man die Begründetheit eines Antrags nach §123 VwGO?
Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs
Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
—> Entschiedung des Gerichtzs nach freiem Ermessen nach §123 III, 938
Welche Möglichkeiten bei der Formulierung von Anträgen nach §123 VwGO hat man als Anwalt ?
Vorsichtig: Es wird beantragt den Anspruch des Antragstellers bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig durch geeigente Maßnahmen nach Ermessen des Gerichts zu sichern
Konkrete (es wird ein konkretes bestimmtes Sicherungsmittel gewählt):
z.B. Es wird beantragt den Bau bis zur Entscheidung der Hauptsache einzustellen etc
nachteil von 1: es ist unkonkrett, ggf spricht das Gericht etwas aus, obwohl bei entsprechender BEantragung etwas besseres erreicht hätte werden können
Nachteil von 2: spricht das Gericht etwas anderes oder ein weniger aus, so kommt es zur Teilablehnung und damit zur teilweisen Kostentragung
Ein Antrag, die aufschiebende Wirkung einer Nachbaranfechtungsklage vom 20.12.2010 gegen eine Baugenehmigung vom 14.12.2010 anzuordnen, bleibt erfolg-los. Der beigeladene Bauherr beantragt Ablehnung.
Wie in oben., allerdings hat der Antrag Erfolg.
Nachbar klagt gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 06.12.2010. An-lagenbetreiber erhebt erfolgreich Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO. Der Nachbar beantragt Ablehnung. Zusatzfrage: wer ist hier antragsgner und wer beigeladener ?
Die Antrag wird abgelehnt // Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtöichen Kosten trägt der Antragsteller
Es wird die aufschiebende Wirkung der Anfechutngsklage vom XXX angeordet. // Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 2/3 und der Beigeladenen zu 1/3
Die sofortige Vollziehung des Beschieds vom XXX wird angeordnet // Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten trägt der Antrasgegner zu 2/3 und der Beigeladene zu 1/3
Antragsgner ist hier der FS Bayern, denn nur die Behörde kann die sofortige VOllziehung anordnen
Der Nachbar (der KLäger der Hauptsache) ist demnach der Beigeladene
Wie baut man einen Verwaltungsgerichtlichen Anwaltsschriftsatz auf, wenn ein Antrag auf Anordnung der sofortigej Vollziehung beantragt wird ?
Rubrum: (Oben links der Name der Anwältin, darunter das Gericht, Rechts das Datum)
“in der Verwaltungsstreitsache” (hier nicht ide Hauptsache zitieren, da 80a eigenes verfahren ist)
Antragstellerin und Antragsgeber nennen
Beizuladene Nennen
Anträge (Anordnung und Kosten)
Rechtliche Gründe
Welche Konstellation meint der 80a I Nr.2, III?
Wie lautet der Antrag und welche zitation ist richtig nach h.M. ?
Jemand hat einen VA angegriffen, der einen anderen begünstigt. Die Klage hat aber z-.B. wegen 212a keine aufschiebende Wirkung.
Deswegen beantragt nun dieser betroffenen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
—> Antragt auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
—> §§80a I Nr.2, III S. 1 3. Alt, S. 2, 80 V
Welche Konstellation meint der 80a II, III ?
Jemand hat einen belastenden VA bekommen. Dieser Klagt dagegen. Die Klage hat aufschiebenden Wirkung. Nun kommt ein Dritter der hierdruch begünstigt ist und beantragt bei Gericht dass die sofortige Vollziehung angeordnet wird
Braucht es bei einem Antrag an das Gericht 80a einen vorigen Antrag bei der Behörde ?
Denkbar, wenn 80a III S. 2 auch auf 80 VI verweist —> oder aber nur Rechtsfolgenverweis (strittig)
Oftmals ist es egal, weil die Behörde in der KLausur meist sich schon im Vorfeld geäußert hat dass sie die sofortige Vollziehung nicht anordnen wird, heir wäre ein Antrag dann bloße Frömelei
Welche Ausgangslage hat man bei einem Antrag nach 80a I Nr. 1 ?
Wer ist Antragsteller und Antragsgegner ?
Jemand hat einen Begünstigen VA bekommen; dagegen wurde Klage eingereicht —> diese Klage hat aufschiebende Wirkuing; der Begünstigte will nun dass der Sofortvollzug von der Behörde angeordnet wird
Antragsteller ist der Begünstigte
Antragsgegner ist die Behörde, bzw deren Rehctsträger, aso oftmals der FS BAyern (NICHT die Person die durch den VA belastet ist)
Nur was überprüft das Gericht bei einem Antrag nach 80 V, wenn eine sofortige Vollzugsanordnung der Behärde vorausgegangen ist ?=
Nur die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung
Nicht ide materiell
Anschließend ganz normal die Erfolgsaussichten der Hauptsache
Wie muss tenoriert werden, wenn bei einem Antrag nach 80V lediglich Begründung der Vollzugsdanordnung durhc die Behörde formell unzureichend ist ?
wohl herrschendpe Rspr.:
I. DIe Anordnung der sofortigen Vollziehung vom XXX wird aufgehoben
(GERADE KEINE Wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, weil hier keine eigene Ermessensentscheidung des Gerichts ergangen ist)
—> Vorteil: Behärde kann neue Begründung erlassen und dann sofortige Vollziehung neu anordnungen
a.A: Wiederherstellung der aufschiebenden wirkung (also ganz normal weil der Antrag erfolg hat)
Was ist das Besondere an der eigenen originären Ermessensentschiedung bei der gerichtlichen Überprüfung eines 80 V antrags ?
Es erfolgt keine bloße Nachprüfung des Bescheids sondern eine eigenständige Ermessensnetschiedung anstelle der Behärde !
Es erfolgen deswegen auch eigene Ermessensentscheidungen des Gerichts !
Was geschieht mit einem Antrag nach 80 V
wenn der VA offensichtlich rechtmäßig ist aber ein besonderes öffentliches INteresse an der sofortigen Vollziehun g besteht, welche durch die Behörde angeordnet wurde ?
Dann hat das besondere öffentliche INteresse ausnahmsweise vorrang, so dass die sofrtige Vollziehbarkeit besthen bleib !
Was geschieht im Verwaltungsprozess wenn man die Klage für einseitig Erledigt erklärt?
Was ist der Prüfungsmaßstab
—> es kann in eine FFK umgedeutet werden, aber eben nur wenn das besondere INtersse der FFK vorliegt . (also etwas anders als im Zivilrecht !)
es wird dann aber nur gepürüft ob die Klage zulässig war und sich erledigt hat
DIe Begründetheit dagegen wird nicht geprüft
Was ist zu prüfen bei einem Antrag nach 80V in der Begründetheit ?
Zuerst die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage
Dann bei offenen Erfolgsaussichten (also in der KLausur nie) die gesetzliche Wettung, beispielsweise des 212a
Zuletzt ist eine reine Folgenabwägung vorzunehmen
Wann ist eine Umdeutung eines VA in einen anderen
und wann ist ein Austusch der Rechtsgrundlage möglich ?
Umdeutung: wenn Rechtsfolge sich verändern muss, aber die Umdeutung darf nur ein weniger sein als das ursprünglöiche des VA
Austsch der Rechtsgrundlage nur wenn die Rehctsfolge die gleiche bleibt
Bei beiden wird natürlich der Tatbestand geändert !"
Wie muss man tenorieren wenn bei einem Antrag nach 80 V
Der VA offensichtzlich rechtmäßig ist, zudem ein besonderes öffentliches iNteresse an der sofortigen Vollziehung bestet
Da VA offemsichtlich rechtswidrig ist ?
An sich wenn der VA offenscihtlich rechtmäßig ist, besteht ja auch ein Suspensivinteresse, da die Anfechtungsklage ja ohnehin keine Aussicht auf Erfolg haben wird; ABER jedoch im Falle der Anordnung durch die Behörde aufgrund besonderen INteresse muss dieser Anordnung vorrang gewährt werden —> Wiederherstellung der Aufschibeenden Wirkung
Ist der VA offensichtlich so besteht kein Interesse an der sofrtigen Vollziehung, weswegen die aufschiebende Wirkung bestehen bleibt
Was ist der Tenor wenn lediglich die formellen Anforderngeun an die Begründung nach 80 III nicht ausreichend sind, ansonsten aber keine Aussichten auf Erfolg bestehen ?
Wohl herrschende Ansicht der Rspr. :
Tenor:
I. Die Andorndung der sofortigen Vollziehung des XXX wird AUFGEHOBEN
—> hier wird deutlich dass lediglich ein formeller Mangel besteht, Behörde kann hier also direkt eine neue Begründung erlassen
a.A: (insoweit ganz normal nach dem Wortlaut des 80 V)
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird wiederhergstellt / angeordnet
Was meint der Obersatz in der Begründetheit bei einem Antrag nach 80 V, dass man eine originäre Ermessensetnschiedung trifft ?
Wnen man die Zulässigkeit und dann insbesondere wenn man dei Begründetheit prüft, dann kontrolliert man nicht etwa nur die Entscheidung der Behörde, sondern macht eine völlig eigene Entscheidung inklusive Ermessensentschiedungen !
Warum kann man die Gründe nach 80 III VwGO nicht heilend nachschieben, wenn die ursprüngliche Begründung nicht ausreichend war ?
Weil es dem Schutzzzweck der Regelung widerspräche und es die Regeung aushählen würde !
Ggf. kann ein “nachschieben” aber sals neue Sofortvollzugsanordnung mit Begründung ausgeegt werden in engen Grenzen aber nur
Was prüft das Gericht wenn man eine Anordnung des sofortigen Vollzugs nach 80 V Nr. 4 durch die Behörde hat ?
Nur ob die FORMELLEN Vss der Begründung vorliegn
Eine materiell rechtliche ÜBerprüfung ob das besondere Interesse tatsächlich vorlag, dagegen nicht !
Welches Rechtsschutzziel hat 80 V S. 3 im vergleich zu 80 V S. 1 ?
Wie macht man 80 V S. 3 geltend ?
Welche vss hat der 80 V S. 3
80 V S. 1 stellt den status quo rechtlich gesehen her (Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Verhinderung der Vollziehng)
80 V S. 3 dagegen stellt den status quo rein tatsächlich wieder her
EAufhebung der Vollziehung meint das Rückgängigmachen der Vollziehungshandlung bzw. deren unmittelbaren Folgen (= Folgenbeseitigung), z.B Rückgabe eines Beschlagnahmten Gegenstandes etc
materiell rechtliche grundlage ist der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch !) = 80 V S. 3 hat also nur verfahrensrechtliche Geltung , so dass die Vss. des allgm. Folgenbeseitigungsanspruchs vorliegen müssen
Es ist nach h.M. wohl ein gesondeter Antrag notwendig
Wie lautet der Tenor bei einem Normenkontrollantrag?
Bei Erfolg / Nichterfolg der Hauptsache ?
Erfolg: Die XXX (angegrifene Norm etc) wird für unwirksam erklärt (= 47 V S. 2 )
Nichterfolg: Der Antrag wird abegelehnt
Dann KOsten ganz normal nach 154 ff.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
und
Zulassung bzw. Nichtzualssung der Revision
Welche Rolle spielt das SUbjektive Recht des Antragsstellers bei einer Normenkontrolle nach 47 im Rahmen der ZUlässigkeit und im Rahmen der Begründetheit ?
Zulässigkeit: Antragsbefugnis nur wenn die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung besteht
Begründetheit: KEINE ROlle, denn es wird nicht nur die Verletzung des subjektiven Rechts geprüft sondern allgemein die Vereinbarkeit mit höherraingigem Recht !
Was ist der Prüfungsmaßstab einer Normenkontrolle nach 47 VwGO
Vereinbarkeit mit Landesrecht, Bundesrehct und GG
NCIHT ABER mit den grundrechten der Bayerischen Verfassung, da hier nach 47 III die Popularklage vorrang hat
Wie prüft man die Rechtmäßigkeit einer Norm im Rahmen einer Normenkontrolle ?
Ermächtigunsgrundlage ?
Formelle RM (zust. Verfahren Form, Ausfertigung Verkündung)
materielle RM (Vss. der EGL, Kein verstoß gegen höherrrangiges Recht, Ermessen ?)
Wie kann man eine Normergänzung oder Normerlass klagemäßig durchsetzen ?
Normkontrolle jedenfalls nicht, die Normenkontrolle ist nur bei der ÜBerporüfung einer Norm statthaft, nicht bei Erlass
Wenn dann allgemeine Lesitungs oder Feststellungsklage, wobei es hier oftmals an der Klagebefugnis fehlen dürfte da seltenst ein Anspruch auf Normerlass /Ergänzung in Betracht gezogen werden kann
Welche Drei Forme von vorläufigen Rechtsschutz gibt es in der VwGO?
Eilverfahren nach 80 V, 80a —> nur in Afechtungssitaution
Einstweilige Anordnun gnach 123 VwGo —> in Verpflcihtung, Leistung und Feststellungssitaution
Einstweilige Anordnung 47 VI
Wann fehlt das allgemeine Rechtschutzbedrüfnis im Rahmen des 47 VwGO insbesondere nicht ?
Insbesondere ist dennoch Rechtschutzbedrüfnuis vorhanden, auch wenn eine INzidenzkontrolle der Norm, etwa im Rahmen einer Anfechtungsklage mögöich ist
Es entfällt aber zB wenn die Inanspruchnahme des Gerichts nutzlos wäre
Warum ist im Grundsatz überhaupt EInlrechtsschutz nach 80 V nötig ?
Grundsatz:
Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung —> VA kann nicht mehr vollzogen werden
Ausnahmsweis 80 II:
Anfechtungsklage haat keine Aufschiebende Wirkung —> VA kann weiter vollzogen werden
Um den Vollzug des VA zu verhindern kann der Betroffenen nun nach 80 V vorgehen
Zulässigkeitsvss. eines Antrags nach 80 V
Dreistufig wie bei einer Klage (wohl h.M.)
A. Eintscheidungskompetenz des Gerichts:
Verwaltungsrechtsweg
Zuständigkeit
(Strittig ist ob 17a GVG anednbar ist, kann man aber wohl ohne probleme Vertreten)
B. ZUlässigkeit
Antragsbefugnis
Form
(Keine Frist!)
Rechtschutzbedürfnis
Was ist im Rechtschutzbedürfnis bei einem 80 V Antrag stets zu beachten `?
Der VA darf nicht offesnichtlich unanfechtbar sein ?
also insbesondere keine Verfristung in der Hauptsache
spätestens zum Zeitpunkt der Entschiedung über 80 V muss die Hauptsache eingelegt sein
Vorheriger Antrag an die Behörde ist wegen §80 VI nur in den dortigen Fällen notwendig
Warum sollte man aus Anwaltssicht stets bei Einelgung eines Antrags nach 80 V den Hauptantrag ebenso stellen ?
Weil zwar möglichweise zum Zeitpunkt zu dem die KLausur spielt möglicherweise die Hauptsache noch nicht verfristet ist, jedoch das einlegen des Eilantrags ohne den Hauptantrags dazu führen kann dass die Hauptsache igrendwann bald verfristet wird und so der Eilantrag unzulässig wird.
Das ist unbedingt zu verzindern, weswegen ein Hauptantrag immer mitgestellt werden sollte um die Frist zu wahren
Welchen Obersatz muss man am Anfang der Prpfung der Begründetheit bei einem Antrag nach 80 V immer bringen, wenn man einen solchen Beschluss schreiben muss ?
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes prüft das VG in einer originären Ermessensentschiedung ob das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung das Interesse des Antragsgegners an der Vollziehung überwiegt
(das jewiels konkret an dem Einzelfall formulieren )
Bsp.: “… ob das Intersse des Antragstelers an einer Baueinstellung gegenüber dem Interess edes Anmtragsgegners bzw. Beigeladenen an einer Baufortfürung Vorrang hat “
Was sind Maßgebliche Prüfungspunkte bei der Prüfung eines Antrags nach 80 V ?
Erfolgsaussichten der Hauptsache
Bei offenen Erfolgsaussichten ist auch die gesetzliche Wertung wie die des 212a BauGB zu berückscihtigten, wonach der Bauherrr grds. vorrang hat
Zuletzt ist eine Folgeabwägung vorzunehmen (doppelte hypotehtische Gegenüberstellung)
Warum ist die FFK nach ablauf der Anfechtungsfrist unzulässig ?
Zwar hat die FFK an sich keine Frist, jedoch hatte der Klagender ausreichend Zeit sich gegen den VA zu wenden —> die FFK ist deswegen nach einhelliger unzulässig
Was ist der Faktische Vollzug und was kann man dagegen tun?
Wenn zwar der Vollzug des VA ausgesetzt ist, der VA begünstigte aber dennoch von dem VA faktisch gesehen gebrsauch macht und die Behörde dagegen nichts unternimmt
—> Ausnahsmsweise trotz Feststellungssituation hier 80 V analog !
Aufschiebende Wirkung wird festgestellt !
(str. ob man die Behörde auch einstweilige Verpflcihten kann Maßnahmen zu treffen)
Formelle Vss. einer Zwangsmittelandrohung ?
Materiell vss. einer Zwangsmittelandrohung ?
Zuständigkeit —> oftmals 35 —> Ausgangsbehörde; bei Vollstreckung von Geldleistungen das Finanzamt nach 29 BayVwZVG
Verfahren: 28 bayVwVfG
Form: 36 I schriftlich
Allgemeine Vollstreckungsvss, des 19 BayVwVfG (Wirksamkeit des VA, Bestandskraft, Sofortvollzug oder Auschluss der Aufschiebenden Wirkung; rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Vollstreckung
besondere Vollstreckungsvss, der 29 ff. bayVwZVG
Numerus Clausu des Zwangsmittels !
Verhältnismäßigkeit nach 29 III
Vss. des konkretem Zwangsmittels
(bestimmtheitsgrundsatz!)
Was geschieht wenn der GrundVA rechtsweidrig ist aber wirksam mit der Zwangsmittelandrohung ?
Nichts. dei Zwangsmittelandrohung setzt als allgemein Vollstreckungsvss nur die Wirksamkeit des GrundVA voraus, vgl. 19 BayVwZVG
Die Rechtswidrigkeit ist aber egal, das spiegelt das allgemein Prinzip eines VA wieder
Anders, wenn der VA zurückgenommen oder sonst unwirksam ist, dann it die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig
Worauf beruht die Kostenentscheidung wenn es scih nciht um eine Polizeiliche Kostenerhebung handetl ?
Art. 1 I S. 1 BayKG
Art. 1 I S. 3 BayKG
Art. 20 BayKG
der Kostenbescheid ist natürlich ein VA und hat damit ganz normak formelle und materiell Vss. , insbesondere 16 V KG ist zu beachten (konnexität mit der primärebene, also dem GrundVA)
Was kann mit der Popularklage angegrifen werden und was sind ide Besonderhieten der Zulässigkeit und Begründethiet?
Jede Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts (auch BV) vgl. 98 S. 4 BV, 55 BayVerFGHG
Zulässigkeit:
man brauch tKEINE Klagebefugnis, es reicht die Darstellung der Möglichkeit der Verletzung von grundrecht von irgendjemand durch die Vorschrift
Begründetheit:
Maßstabv sind ALLE Normen der BV nicht nur die Grundrechte, über 3 I und 118 BV sogar auch offensichtlich und schwerwiegende Bundesrechtsverstöße (und nicht etwa nur die gerügten Normen , sondern alle !)
Welche Rolle spielt es bei der Frage der Stattahftigkeit der Popularklage, ob die angegriffene Vorschrift auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruht oder nicht ?
Keine, es kommt nur darauf an, ob sie von bayerischen Organen erlassen wurde oder nicht !
Wann liegt eine Klageänderung vor ?
Antrag und oder Lebenssachverhalt werden nachträglich, also nach Klageerhebung geändert.
Das bloße Fallenlassen der Anklage gegenüber einen von mehreren Beklagten ist dagegen keine Klageänderung sondern nur eine teilweise Klagerücknahme
Beachte: über 173 VwGO, gilt der 264 ZPO, so dass auch hier stets zulässige privilegierte Klageänderungen möglich sind
Wann ist eine Klageänderung zulässig ?
Wann liegt das jeweils vor ?
Vgl. 91 VwGO
wenn die übrigen Beteiligten einwilligen
Asudrücklcihe EInwilligung oder nach 91 II ein Einlassung durch Weiterverhandlung
das Gericht die Änderung üfr sachdienlich hält, vgl. 91 I VwGO
Sachdienlichkeit: wenn auch die geänderte Klage im Wesentliuchen denselben Prozesstoff betrifft und Klageänderung zur endgültigen Beiledung des Rechtsstreits fördert
(eine weitere Verzögerung des Verfahrens steht der Bejahung der Sachdienlichkeit dagegen nicht zwingendn entgegen !)
Wo prüft man die Klageänderung ?
Gleich zu Beginn der Gründe nach dem Einleitenden Ergebnispberssatz
unter 0. Streitgegebstand und Prozessuale Vorfragen
Wie baut man den Bescheid der Ausgangsbehärde Grobd gegliedert auf ?
Rubrum (Bescheidseingang)
Tenor (sämtöiche Entscheidungen der Behörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens)
Gründe (basierend uf 39 BayVwVfG), getrennt nach Sachverhbalt und Rechtsausführen zu jeder Entscheidung im Tenor
Rechtsbehelfsbelehrung,58 VwGO !!
UNterschrift
vgl. K/N Nr. 45
Aus welchen Regelungen besteht ein Leistungsbescheid in der Regel ?
Ablehnung und Gewährung des Beantragten ggf mit Nebenbestimmungen
Kostenentschiedung nach BayKG
Aus Welchen Regelungen besteht ein Tenor eines Bescheids der Ausgangsbehörde bei einem Eingriffsbescheid?
Entscheidung über die angeordnete Hauptsache (Hauptsache VA)
Ggf. Anordnung des Sofortvollzugs !
Zwangsmittelandrojhung (es ist ein EIngriff, wie soll er sonstn durchgesetzt werden, wenn kein Zwangsmittel angedroht ist !)
Kostenetnscheidung
Wichtig: das ist nicht im Muster in K / N !
Wichtig: es handetl sich hier also regelmäßig um mehrere VA (Zwangsmnittelandrohung und 1. sind alleine zwei VA) —> Objektive Klagehäufung
Rechtsnatur der Anodrnung des Sofortvollzugs und formelle und materiell Vss:
Rechtsnatur: kein eigener VA, nur Annex zum sofort zu vollziehenden VA
Formell:
Zuständigkeit (die Behörde welche auch den Haupt VA erlassen hat )
Verfahren: strittig ob Anhörung dazu notwendig ist, da ja kein VA
Form: WICHTIG: 80 III, keine bloß floskelartige Begründung sondern einzelfallbezogen
materiell:
Besteht das besondere öffentliche INteresse, welcheds nach 80 III VWGO formell begründet werden muss
Was wird im Rahmen eines Antrags nach 80 V vom Gericht geprüft, wenn es sich um eine Anodrnung des Sofortvollzugs nach 80 II Nr. 4, III handelt ?
Wohl nur die formelle Wirksamkeit der Begründung
nicht aber materiell rechtlich obd as besondere Interesse auch vorliegt !
Im übrigen naklar auch insbesondere die Aussichten der Hauptsache
Was sind die Folge einer beidseitigen Erledigungserklärung ?
Rechtshänigkeit der Klage entfällt, vgl. 269 III S. 1
Einstellugnsbeschluss nach 92 III analog (Verfahren wird eingestellt)
Die tatsächliche Ereldigung wird nicht mehr geprüft (wie im Zivilprozess)
Prüfugnsumfang sind Zulässigkeit und Begründetheit der Urpsrungsklage nach dem bisherigen Sach und Streitstand
Was geschieht mit einer sich erledigten Klage wenn der Kläger schlichtweg keine Reakltion darauf zeigt ?
Welche Reaktionen aber sind ihm nach welcher Norm möglich ?
KLage ist unzulässig und wird durch Prozessurteil abgeweiseen (Klage wird abgewiesen) Kosten trägt der KLäger nach §154 I VwGO)
Klagerücknahme nach 92 VwGO
Klageverziczt nach 173 VwGO, 306 ZPO
Klageumstellung auf FFK (113 I S. 4 analog)
Abgabe einer Erledigungserklärung (einseitig oder beidseitiv jeweils enorme unterschieden), 161 VwGO
Was sind die vss, für eine Klagerücknamhe und was die Folgen ?
Vss. (siehe 92 VwGO)
Nachdem in der mündlichen Verhandlung Anträge gestellt wurden kann man nur mit EInwilligung des Beklagten die Klage zurücknehmen, vgl 92 I S. 2
Folgen
Rechtshnäiggkiet der Klage entfällt nach 173 VwGO, 269 ZPO
Einstellungsbeschluss des Gerichts: das verfahren wird eingestellt
Kostenfolge grds. nach 155 II, also der Kläger der die Klage zurücknimmt
(Ausnahme ist die Anweendung des 155 IV; bei Verschulden der anderen Partei)
Folgen eines Verzichtsurteil ?
173 VwGO i.V.m. 306 ZPO
Sachurteil: die Klage wird abgewiesen
Kostrn trägt der Kläger nach 154 I (volles unterliegen)
Vss. einer Forsetzungsfeststellungsklage wenn nach klageerhebung sich die Sache erledigt ?
113 I S. 4 direkt (außer es ist eine verpflichtungssitaution dann analog)
privilegierte Klageänderung nach 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO (263 bedarf es also nicht)
man braucht aber ein besonderes forsetzungsfeststellungsinteresse
Es kommt zu einer streitigen Entschiedung mit Kostenetnschiedung nach 154 ff VwGO
Wann ist eine Feststellungsklage statthaft ?
Wenn sie auf Feststellung des (Nicht) Bestehens eines Rechtsverhältnisses (beachter aber subsidairität nach 43 II)
o d e r
auf die Feststellung der Nichtigkeit eines VA (hier keine Subsidiarität)
gerichtet ist
Welche Besonderheiten gelten bei der Zuläsigkeit einer Feststellungsklage ?
Stattahftigkeit: nur Rechtsverhältnisse oder Teilrechtsverhältnisse sind feststellbar
NIcht aber bloße Tatbestandslemente eines subjektiven Rechts !
Klagebefugnis nach BVerwG aus 42 II VwGO analog
Subsidiarität beachten
Feststellungsinteresse nch 43 I Notwendig ! (jedes schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche, persönliche oder sogar ideelle Intersse
KEINE Frist, KEIN Vorverfahren
Wie prüft man bei einer Feststellungsklage die Passivlegitimation ?
Zwar nicht nach 78 VwGO, es gelzen aber dennoch die allgemeien Grundsätze, so dass das gleiche Ergebniss herauskommt
Welche besonderheiten gelten bei der Zulässigkeit einer allgemeinen leistungsklage ?
Klagebefugnis ergibt sich aus 42 II analog
Rechtschutzbedürfnis setzt grds. Antrag voraus nach h.M.
Welches Problem im Rahmen des Rechtsscutzbedürfnisses bei der Geltendmachung eines Anspruchs gegen einen bürger aus einem öffentl. rechtl. Vertrag ist setst anzusprechen ?
Man könnte sich fragen ob der Behörde nicht einen einfachen und sinnvolleren Wweg als die Klage offen ist, nämlich die Erteilung eines VA —> ABER
die Schluss eines öffentlichen Vertrags sperrt die Möglichkeit in gleihcer Sache auch einen VA zu erlassen, insofern bleibt der Behörde nichts anderes übrig
Wann ist vorbeugender Rechtschutz mal möglich ?
nur in bestimmten Not und Ausnahmesituationen, problematisvh ist hier oft auch die Geltendmachung des vorbeugenden Rechtschutzes im Wege des vorläufigen Rechtschutzes, Stichwort: Vorwegnahme der Hauptsache
Wonach richtet sich die Passlegitmation bei einer allgemeinen Leistungsklage ?
Nicht nach 78 VwGO, aber nach den gleichen allgemeinen Grundsätzen
Wie beginnt man eine Urtielsklausur wenn das Rubrum erlassen ist ?
Mit “ Im Namen des Volkes” und anschließend direkt der Tenor
Meistens ist ja der Tatbestand erlassen, wie aber würde er aussehen wenn eine Verlangt ist in einem Verwaltungsgerichtsurteil ?
Obersatz bzw. Einleitungssatz
Fakten: Was steht unzweifelhaft fest
Historische Darstellung des dem Rechtsstreits zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens: Er beantragte am XX die Erteilung der Genehmigung. Das LRA teilte mit, dass es beabsichtige diese zu versdagen weil XXX
Beweisangebote
Klageanträge und Vorbringen
Antrag des Klägers + seine Rechtsmeinung
Antrag des Beklagten + seine Rechtsmeinung
Prozessgeschichte (Es wurde Beweis erhoben durch Sachverständige etc.; Globalverweisung auf Sitzungsniederschrift
Beiladung
Bezugnahme auf beigezogene Akten und Gerichtsakten
Wie tenoriert man die Hauptsache bei einer erfolgreichen Versagungsgegenklage bei
gebundener Entscheidung
Ermessensentscheidung mit Reduktion auf Null
Ermessensentscheidung
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom XXX verpflichtet dem Kläger die beantragte XXX für XX zu erteilen
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom XXX verpflichtet dem Kläger die beantrgate XXX für XXX zu erteilen
Die Beklagte wird unter Aufhebaung des Beschieds vom XXX verpflichtet über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer XXX unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu entscheiden
Im übrigen wird die Klage abgewiesen ! (nur wenn der Antrag auf Erteilung gestellt war; ist er nur auf Bescheidung beschränkt dann muss natürlichn nicht im übrigen abgeiwesen werden)
Welche Grundsätzlichen Verfahrensgerichtlichen Entscheidungsmöglichkeiten gibt es ?
Urteil
Beschluss
Gerichtsbescheid (Ausnahmweise ohne mündliche Verhandlung, 84 VwGO)
Wo prüft man ob man einen Gerichtsbescheid nach 84 VwGO erteilen darf ?
Was ist ein Rechtsmittel dagegen ?
man prüft es unter 0. in der Begründetheit unter Prozessuales
Antrag auf Zulassung der Berufung oder Antrag auf mündliche Verhandlung nach 84 II VwGO
Was prüft man bei der Passivlegitimation ?
Den richtigen Beklagten
Bei Gemeinden immer die Gemeinde selbst
Bei dem Landratsamt immer der Landkreis
Ausnahme: bei staatlichen Aufgaben des Landratsamtes —> dann der FS Bayern
Bei dem Bezirk —> immer der Bezirk
Bei der Regierung —> FS Bayern
Wieviele Landkreise und Gemeinden gibt es in bayern (für mündliche ggf, ansonsten völlig egal)
71 Landklreise
2056 Gemeinden
Ist die Klage unbegründet, wenn die Klage gegen das Landratsamt gerichtet wird anstelle gegen den Fs Bayern, welcher eigentlich der richtige Beklagte wäre ?
Nein, denn nach 78 I Nr. 1 Hs. 2reicht die Angabe der Behörde welche gehandelt hat!
Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage?
Grundsatz Anfechtungsklage : Zeitpunkt der letzt Behördenentschiedung (Also in der Regel VA Erlass)
Grundsatz Verpflichtungsklage: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
Wann kommt es immer auf die letzte Mündliche Verhandlung an ?
Bei fragen der Zulässigkeit
Bei Dauerverwaltungsakten (beachte bei Gewerbeuntersaung ist es wegen 35 VI nicht so, hier bedarf es einer neuen erlaubnis!)
bei einem unzumutbaren, schelchthin niicht vertrebaren Ergebnis (Ausnahme), z.B. wegen Art. 14 GG etc
Wonach richtet sich die Kostentnscheidung im Verwaltungsporzess?
Nach den 154 ff.
Hier gelten eigentlich die gleichen Prinzipien wie im Zivilrecht
Was vollstreckt man bei einer Anfechutngsklage ?
Nur die Kosten,
nach 167 VWGO gelten hier die ZPO regeln
Wie kann man als Beigeladener jegliche Kostenfolgen vermeiden ?
In dem man keine Anträge stellt, vgl. 154 III
man darf sich dann weiterhin zur Sach und Rechtslage äußern, allerdings sollte man eben keine Anträge stellen und konkret darauf verzichten in einem Schriftsatz
Nur wann erhält man als Beigeladener außergerichtliche Kosten erstattet ?
Nur wenn es nach 162 III der Billigkeit entspricht
Wann liegt Billigkeit vor ?
immer dann wenn ein Antrag gestellt wird und der Antzrag des Beigeladenen erfolg hatte, denn dann wäre es unbillig die Kosten nicht der unterlegenen partei aufzuerlegen 1
Insbesondere wann fehlt das Rechtschutzbedürfnis für einen Eilantrag und für die Verpflcihtungsklage ?
wennn nicht zuvor der VA zumindest schon beantragt (und abgelehtn) wurde
Wo sind die Zulässigkeitsfragen im urteil zu klären wenn sie unproblematisch sind
Nicht im Urteil sondern im darauffolgenden Hiflsgutachten. Aber auch hier ist nur kurz darzulegen was vorliegt und warum
Was muss man bei der Formulierung der Prozessfähigkeit stets beachten ?
Bei Behörden oder sonstigen Vereinigungen: diese sind NIE prozessfähig, gerade deswegen müssen sie ja von einem prozessfähigen Vertreter vertreten werden !
Hier gilt das Rechtsträgerprinzip —>
alle unmittelbaren Staatsbehörden —> FS Bayern
alle mittelbaren —> diese selbst
Welche Rolle spielt der Vertreter des öffentöichen Interesses und darf und was muss er ?
Er vertzritt in Vertfahren in denen der Freistatt sonst nicht direkt beteiligt gewesen wäre dessen Interessen.
Er darf und kann Anträge stellen, auch zu Rechtsmitteln
Er ist Beteiligter nach 63 Nr. 4
Er muss aber auch analog 154 III, 164 III Kosten tragen bzw. dessen Kosten müssen getragen werden
Nur auf welchen Zeitpunkt darf abgestellt werden bei einer Zustellung mittels Übergabeeinschreiben ohne Rückschein ?
Es gilt hier die Drei Tages Fiktion, außer der verspätete Zugang wird behauptet, vgl. 4 II S. 2, 3 VwZVG
—> es muss hier deswegen auf die Zustellung bzw. bekanntgabe abgestellt werden. Es darf aber nicht auf die tatsächliche Zustellung abgestellt werden, da hier die ZUstellung aucz vor den drei Tagen geschenen könnte, das wäre eine Benachteiligung
Möglichkeiten gegen nichtige VA vorzugehen ?
Behördliche Nichtigkeitsfestellung nach 44 V BayVwVfg
Nichtigkeitsfeststellungsklage nach 43 I 3. Alt VwGO
Sehr str. Anfechtungsklage nach 42 I
Wann hat man Klagebefugnis ?
Nach 42 VWGO(direkt oder analog)
Wenn die Möglichkeit besteht dass man im subjektiven Recht verleztz wurde
Bei Eingriff nach der Möglichkeitstheorei wegen Art. 2 I GG
Bei Verpflichtungssitaution aufgrund der Subjektivnen Fachnorm, welche den Anspruch gewähnren kann
Bei Drittanfechtung ist zwinend eine Drittschützende Norm zu sucheh, der Adressentegedanke funktioniert hier denkjlogisch nicht
Wie baut man ein Urteil nach Verpflcihtungsklage auf ?
Bei Ermessensentscheidungen bzw. Beurteilungsspielräumen: Rechtswidrigkeitsaufbau
Obersatz
Ablehnung oder UNterlassung des VA war materiell rechtlich rechtswdirg
Dadurch in seinen Rechten verletzt
Keine Spruchreife
(HGA formelle Rechtmäßigkeit)
Bei Gebundenen Entschiedungen:
Passivlegtimation
Anspruch auf Erlass des begehrten VA
Spruchreife
Wann beginnt die Klagefrist für eine Anfechtungsklage ?
Ab Bekanntgabe des Ausgangsbescheids, vgl. 43 BayVwVfG
Die Bekanntgabe erfolgt entweder durch post oder ggf. urch Zustellung
Beachte die drei Tages fiktion bei Post, welche allerdings nicht gilt wenn der Beschied garnicht oder später zugegangen ist, vgl. 41 II bayWvVFG
Wie berechnet man die Klagefrist?
nach 74 I s. 2, 57 II i.V.m. 222 ZPO, 187, 188 BGB
Wird im Verwaltungsprozess das Verschulden des Anwalts zugerechnet, so dass dann ggf. keine Wiedererinsetzung nach 60 VwGO mehr möglich ist ?
Ja nach 173 VwGO i.V.m. 85 II ZPO gelten die gleichen Grundsätze wie im zivilprozess !
Wann ist eine isloierte Anfechtung von Nebenbestimmungen begründet ?
Wenn die Nebenbestimmung rechtsiwdrig ist und der begünstigende VA ohne die Nebenbestimmung sinnvollerweise und rechtmäßigerweise bestehen kann. Der VA muss aber dabei nicht für sich genommen rechtmäßig sein, sondern darf nur nicht rechtswdirig werden, weil gerade die Nebenbestimmung isoliert aufgehoben wird
Wann einfach und wann notwendig beiladen ?
Wo prüft man das ?
Einfach wenn die Rechtlichen INteressen eines Dritten durch das Urteil berührt werden können (Merke aber: Beiladung ist kein Ersatz für eine nicht erhobene Klage!, denn hier hätte man selbst Rechtschutz erlangen können)
Notwendig wenn die Gerichtliche Entschiedung nur einheitlich ergehen darf nach 121 VwGO (Rechtskraft!)
Man prüft es grds. im Hilfsgutachten; nur ausnahmsweise am Anfang der Gründe unter 0. wenn die Frage der Beiladung umstritten ist
Wo ist der Beigaldenen im Urteil zu erwähnen ?
Im Rubrum
Im Tenor bei der Kostenertnscheidung wenn 154 III, oder 164 III erfüllt ist
In der Begründung der Kostenetnscheidung in den Entschieudngsgründen
s die Frage wer und warum beigeladen wurde muss grds. im Hilfsgutachten erörtert werden
Nur wann ist der Verwaltugnsrechtsweg mal etwas ausführlicher im urteil zu prüfen ?
nur wenn etwa im Kommunalrechtr die zweistufentehorie oder im polizeireht es auf den Schwerpunkt der Maßnahme ankommt und es nicht eindeutig ist, dass 40 VwGo eröffent ist
Grundnormen für die sachlcihe und örtliche Zuständigkiet
Wie ist die Prüfiungsreihenfolge bei der örtlichen Zuständigkeit)
sachlich: 45 VwGo (Ausnamhen sind 57, 58, 50)
örtlich: 52
Prüfiungsreihenfolge des 52:
Nr. 1 —> Nr. 4—> Nr. 2 —> Nr. 3 —> Nr. 5 (vom speziellen zum Allgemeine)
Woraus ergibt sich welches Gericht faktisch örtlich nun zuständig ist ?
Was passiert wenn das angerufenen Gericht unzuständig ist ?
Aus Art. 1 II AGVwGO
83 VwGO i.V.m. 17a GVG —> Verweisung an das zuständige
ist eine Zwangsmittelandrohung ein VA ?
Ja nach ganz h.M, vgl. 31 III s.1, 23 I VwZVG —> es handelt sich um einen Leistungsbescheid nach 23 VwZVG, welcher ein VA ist!
Darüberhinaus sind gegen Zwangsmittelnadorhung ohnehin die gegen einen VA statthaften Rechtsbehelfe möglich, vgl. 38 I S.1 VwZVG
Wann kann man Nebenbestimmungen isoliert angreifen ?
Wenn sie sinvoll abgetrennt werden können (ansonten Verpflichtungsklage auf neuen Bescheid
Wenn es sich überhaupt um Nebenbestimmunen handelt und keine Inhaltsbestimmungen oder modifzierte Bescheide
Erledigt sich ein VA durch Vollzug ?
Jedenfalls dann nur dikutabel wenn der Vollzug irreversibel ist, also wenn die Folgen unumkehrbar sind
Welche gerichtliche Zusammensetzung besteht bei einem VG ?
Siehe 5, 6 VwGO
Wenn kein Einzelrichter alleine die Sache übertragen bekommt —> 3 Richter und 2 Ehrenamtliche
Nenne die Verfahrensgrundrechte
Gesetzlicher Richter nach 101 I S. 2 GG
Anspruch auf rechtliches Gehör nach 103 I GG
Effektiver Rechtschutz nach 19 IV GG
Faires Verfahren nach 2 I, 20 III GG
Gleichbehandlung nach 3 I GG
Nenne die allgemeinen Verfahrensgrundsätze :
Grundsatz der Öffentlichkeit nach 169 GVG ivm 55 VwGO
Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelnarkeit nach 101 und 112 VwGo
Beschleunigungsgrundsatz nach Art 6 I S. 1 EMRK, Art. 20 III GG
Grundsatz der Freien Beweiswürdigung nach 108 I S. 1 VwGO
Grundsatz der Wahrheitspflicht nach 138 I ZPO i.V.m. 173 VwGo
Wie erfolgt die Erforschung des Sachverhalts im Verwaltungsgerichtsverfahren ?
Es herrrscht der Untersuchungsgrundsatz / Amtsermittlungsgrundstaz nach 86 I VwGO
Wie baut man die Entscheidungsgründe typischerweise auf ?
Drei (eigentlich vierstufig)
O. Streitgegenstadn und Prozessuales
I. Entscheidungskompetenz
Zuständigkeit des Gerichts
(Grund: keine echten ZUlässigkeitsvss)
II. Zulässigkeit
Klagebefugnuis
Frist
Beteiligten und Prozessfähigkeit (oftmals nur im HGA)
III. Begründetheit
Obersatz (Ergebnis , z.B. Anfechtungsklage ist begründet weil der angegriffenen VA rechtswidrig ist und den Kläger hierdruch in seinen Rechten verletztwird, vgl. 113 I VwGO)
Rechtmäßigkiet
Subj. Rechtsverletzung des Klägers
Nebenentscheidungen (insb. Kosten)
(Voläufig. Vollstreckbarkeit und ZUlassung zur Berufung sind stets erlassen)
Wann muss man bei einer Forsetzungsfestsellungsklage 113 I S. 4 direkt und wann analog anwenden ?
Direkt wenn es sich um eine Erledigung nach Klageerhebung handelt
Analog wenn es sich um eine Erledigung vor Klageerhebung handelt
Gewissermaßen doppelt analog wenn man eine Ereldigte Verpflichtungssitaution hat (Es bestand die Verpflcihtung zur Erteilung eines VA, diese Erteilung ist nun wegen eines absoluten fixgeschäfts etc. aber nicht mehr möglich)
Was muss bzw, kann man im ersten Punkt der Entschedungsgründe “Streitgegenstand und Prozessuales” ansprechen ?
Klageziel und Gegenstand —> Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom XXX
weitere Prozessuale Themen wie:
Klageänderung
(Keine) Erledigungserklärung
Subjektive Klagehhäufung
obj. Klagehäufung
Gerichtsbeschied nach 84 VwGO (Entsceidung ohne mündliche Verhandlung)
ggf. Beiladung (grds. aber das im HGA)
Zuletzt geändertvor einem Monat