Geschäftschancenlehre GbR I
-die aus der Treuepflicht abgeleitete Geschäftschancenlehre ist auf die GbR anwendbar, wenn diese eine Erwerbsgesellschaft ist
-Geschäftschancenlehre: dem Geschäftsführer ist es ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet, im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte für eigene Rechnung zu tätigen
-der Geschäftsführer darf keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter Umstände bereits zugeordnet sind
Geschäftschancenlehre GbR II
-ein Geschäft ist der Gesellschaft grds. dann zugeordnet, wenn die Gesellschaft als erste in Berührung gekommen ist und der Geschäftsführer auf Seiten der Gesellschaft in Vertragsverhandlungen über ein bestimmtes Geschäft eingeschaltet wird
->solange ein Geschäftsführer als solcher bestellt ist, ist seine Sorgfalts- und Treuepflicht unteilbar, es ist also egal, ob er von bestimmten Umständen ggf. privat Kenntnis erlangt hat
-eine Pflichtverletzung liegt nur dann nicht vor, wenn die Geschäftschance von der Gesellschaft freigegeben wird
->Freigabe muss Geschäftsführer beweisen
-bei GbR gilt bzgl. Ansprüchen aus der Pflichtverletzung die regelmäßige Verjährungsfrist, nicht 113 III HGB
Anspruchskürzung des Anspruchs der Gesellschaft gegen Gesellschafter umd Beteiligungsquote
-ein Anspruch der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter ist nicht um deren Beteiligungsquote zu kürzen
-Gesellschaft ist Inhaberin der geltend gemachten Forderung. Die Beteiligung eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen verschafft diesem keinen unmittelbare Beteiligung an einzelnen Ansprüchen der Gesellschaft
Durchsetzungssperre
-das Ausscheiden eines Gesellschafters führt grds. dazu, dass Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und der Gesellschaft gegen den Gesellschafter nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden können, sondern als unselbstständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechtnung aufzunehmen sind
->Hin- und Herrechnen soll verhindert werden
-besteht Gefahr des Hin- und Herrechnens nicht, kann es Ausnahmen von der Durchsetzungssperre geben, zB dann, wenn Anspruch nicht auf Zahlung gerichtet ist
-Klage, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Leistung gerichtet ist, enthält Feststellungsantrag, dass Forderung in Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist
Rechtsfähigkeit und Vertretung Gesellschaften I
Rechtsfähigkeit
Vertretung
AG
1 I AktG
Vorstand, 78 I AktG
GmbH
13 I GmbHG
Geschäftsführer, 35 I GmbHG
GbR
705 II Außen-GbR
Gesellschafter, 720 I BGB
oHG
105 II HGB
Gesellschafter, 124 I HGB
KG
161 II, 105 II HGB
Komplementäre, 161 II, 124 I HGB
Partnerschaft
1 IV PartGG, 705 II BGB
Partner, 7 II PartGG, 124 I HGB
eingetragener Verein
21 BGB
Vorstand, 26 II
nicht rechtsfähiger Verein
passiv: 50 II ZPO
aktiv: Begründung GbR früher
Wissenszurechnung bei Gesellschaften
-handelt ein Vertreter, wird Wissen nach 166 I BGB zugerechnet
-das Wissen von Wissensvertretern wird analog 166 I zugerechnet
->Personen, die ohne Vertretungsmacht eigenverantwortlich als Repräsentant der Gesellschaft auftreten
-Wissen von ausgeschiedenen / nicht am konkreten Rechtsgeschäft beteiligten Personen: Wissenszurechnung über Informationsorganisationspflichtverletzung
->Zurechnung (+), wenn es sich um Wissen eiens (Wissens)Vertreters handelt, welches bei ordnungsgemäßer Organisation aktenmäßig festzuhalten, weiterzugeben und vor Vertragsschluss abzufragen geweden wäre
Zurechnung von Handeln und Verschulden bei Gesellschaften I
-278, 831 bei Verrichtungs- / Erfüllungsgehilfen
-Zurechnung von Organhandeln: 278 (-), weil Organ nicht wie Erfüllungsgehilfe fremde sondern eigene Verbindlichkeit erfüllt
->31 bei jursitschen Personen und 31 analog bei Personengesellschaften
-Voraussetzungen 31: 1. Handeln in Ausführung der Verrichtung, nicht nur bei Gelegenheit, 2. verfassungsmäßig berufener Vertreter ->Organe und Repräsentanten, denen bestimmte Funktionen der Gesellschaft zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen wurden (unabhängig von Vertretungsmacht)
Zurechnung von Handeln und Verschulden bei Gesellschaften II
-31 (analog) wird auch angewandt, wenn ein Organisationsverschulden vorliegt
->wichtige Aufgabengebiete darf die Gesellschaft nicht von weisungsabhängigen Verrichtungsgehilfen / gar nicht wahrnehmen lassen, für die sie sich nach 831 exkulpieren kann, sondern muss dafür Sorge tragen, dass alle wichtigen Aufgabengebiete von einem verfassungsmäßigen Vertreter nach 31 wahrgenommen werden
-bei Verletzung Haftung (analog) 31
Haftung des oHG-Gesellschafters I
-die Gesellschafter der oHG haften gem. 126 HGB akzessorisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
-Voraussetzungen: 1. oHG besteht, 2. Verbindlichkeit der oHG, 3. Gesellschafter war zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit Gesllschafter
-in folgenden Fällen haftet der Gesellschafter nur auf Geldersatz: höchstpersönliche Schuld, unvertretbare Handlungen iSv 888 ZPO, Erfüllung durch Gesellschafter nicht möglich / zumutbar, Erfüllung Primäranspruch nur von Gesellschaft geschuldet
-gem. 128 I kann sich Gesellschafter auf Einreden der Gesellschaft berufen
Haftung des oHG-Gesellschafters II
-wurden Einwendungen der Gesellschaft schon wirksam durch deren Organe geltend gemacht, wirkt sich das schon auf die Verbindlichkeit der Gesellschaft selbst aus, sodass der Gesellschafter ggf. schon nicht mehr haftet
-gibt es ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft, wirkt dieses wegen 325 ZPO auch gegen die Gesellschafter, sodass sich die Gesellschafter nicht mehr auf deren Einwendung berufen können (nur noch eigene)
-die Klageerhebung gegen die Gesellschaft hemmt die Verjährung auch ggü. den Gesellschaften, die Klageerhebung ggü. den Gesellschaftern aber nicht ggü. der Gesellschaft. Die Gesellschafter dürfen sich wegen 242 nach hM dann aber nicht auf Verjärhung der Gesellschaftsschuld über 128 berufen
Haftung Gesellschaft und Gesellschafter oHG
-Gesellschafter und Gesellschaft haften nicht als Gesamtschuldner gem. 421ff., weil es am ungeschriebenen Merkmal der Gleichstufigkeit fehlt
-anerkannt ist aber Verurteilung zur Zahlung “wie Gesamtschuldner”
-421ff. finden bis auf 423 analoge Anwendung
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
-die Treuepflicht aus 242 gebietet es, dass die Gesellschafter bei ihrem Handeln die Interessen der Gesellschaft schützen und wahren müssen
-entsteht durch treuwidriges Handeln ein Schaden, steht der Gesellschaft SE aus 280 I iVm dem Gesellschaftsvertrag zu, entsteht auch den anderen Gesellschaftern ein Schaden, steht ihnen ebenfalls SE aus 280 zu
-Ausprägungen der Treuepflicht können sein: bestimmtes Abstimmungsverhalten bei Beschlussfassung, Ansprüche gegen Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geltend zu machen, kein Konkurrenzbetrieb in unmittelbarer Nähe
->Abwägung zwischen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft und eigene Interessen des Gesellschafters
->konkrete Geschäftschancen der Gesellschaft darf Gesellschafter nicht treuwidrig zu eigenem Vorteil ausnutzen. Ausprägung hängt von Stellung ab, zB Geschäftsführungsbefugnis +/-
Entstehung GmbH I
-schließen sich die künftigen Gesellschafter zur Gründung einer GmbH zusammen, entsteht eine Innen-GbR bzw. OHG, wenn bereits Handelsgeschäft betrieben wird
->nicht identisch mit späterer GmbH
-mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags in notarieller Form entsteht die Vor-GmbH (GmbH i.Gr.)
->Gesellschaft sui generis, deren Vermögen und Verpflichtungen mit Eintragung auf die GmbH übergehen
->parteifähig
->wird von Geschäftsführer vertreten, Vertretungsmacht umfasst idR aber nur die Handlungen, welche Entstehung der GmbH fördern und das eingebrachte Vermögen zu erhalten und zu verwalten. Im Übrigen Zustimmung Gesellschafter erforderlich
Entstehung GmbH II
-mit Eintragung geht die Vorgesellschaft in die GmbH auf, die gem. 13 I ihre Rechtsfähigkeit erlangt
->Eintragung gem. 7 II erst, wenn alle Stammeinlagen gezahlt sind
-Einlagen in Vor-GmbH einbringen, weil Vermögen der Vorgründungsgesellschaft nicht übergeht
->deswegen am besten: 1. notarielle Protokollierung Gesellschaftsvertrag, 2. Zahlung Einlagen, 3. Anmeldung durch Geschäftsführer gem. 12
Ansprüche der GmbH gegen ihre Gesellschafter
-Anspruch auf Einzahlung der restlichen Stammeinlage gem. 19 GmbhG
-Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter gem. 24 GmbHG, wenn ein Gesellschafter Einlage nicht aufbringen kann
-30, 31: Anspruch gegen Gesellschafter, wenn diese Zahlung erhalten, durch die Stammkapitalziffer unterschritten wird
->Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter 31 III, ggf. Regressanspruch gegen Geschäftsführer, 31 VI, Anspruch Gesellschaft/Geschäftsführer 43 III
-826, Anspruch bei existenzvernichtenden Eingriff: sittenwidrige, insolvenzverursachende/insolvenzvertiefende Selbstbedienung des Gesellschafters vor Gläubigern
Wiederaufleben Anspruch auf Einlagenzahlung GmbH
-Anspruch der Gesellschaft auf Einzahlung der Einlage kann auch dann wiederaufleben, wenn Einlage bereits vollständig gezahlt wurde
->verdeckte Sacheinlage, 19 IV: Vereinbarung, dass zunächst Barzahlung auf die Einlage erfolgt, die GmbH dem Gesellschafter aber nach Eintragung eine Sache abkauft und dafür Einlage zurückzahlt. Wirrtschaftlich betrachtet mögliche Vereinbarung Sachleistung zur Umgehung von 5 IV. Sacheinlage wird angerechnet
->Hin- und Herzahlen, 19 V: aufgrund vor / bei Einzahlung getroffener Abrede wird gezahlte Summe zB als Darlehen zurückgezahlt. Erfüllungswirkung nur, wenn trotz Rückzahlung an Gesellschafter vollwertiger Gegenanspruch entsteht, der jderzeit fällig ist / durch fristlose Kündigung jederzeit fällig gestellt werden kann
Geltendmachung von Ansprüchen GmbH gegen Geschäftsführer
-Gesellschaft wird im Prozess durch Aufsichtsrat vertreten (112 AktG analog)
-gibt es keinen Aufsichtsrat, kann die Gesellschafterversammlung nach 46 Nr. 8 GmbHG durch Beschluss einen oder mehrere Vertreter bestimmen
Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH
-43 GmbHG
-Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes: es sind diejenigen Standards einzuhalten, die eine Person in der verantwortlich leitenden Stellung des Verwalters eines fremden Vermögens zu beachten hat
-soweit Geschäftsführer auch AN ist, greift die für AN geltende Haftungsbeschränkung nicht
GmbH-Geschäftsführerhaftung und Insolvenz
-15b InsO: gem. 15b IV 1 InsO hat der Geschäftsführer einer GmbH Zahlungen zu erstatten, die in der Krise veranlasst wurden
->Zweck: gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger
->Anspruch entsteht erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, er wird also idR vom Insolvenzverwalter geltend gemacht (Handelssachen, 95 GVG)
-Zahlungen von einem debitorischen Bankkonto an einen Gläubiger verstoßen nicht gegen 15b IV 1, weil nur ein Gläubigeraustausch stattfindet (Bank wird neuer Gläubiger)
-die Veranlassung von Zahlungen an die GmbH auf ein debitorisches Bankkonto verstößt gegen 15b IV InsO, weil dadurch das Aktivvermögen zulasten der Gläubigergesamtheit zum Vorteil der Bank verringert wird
Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers ggü. Dritten I
-Grundsatz des Verschuldens bei Vertragsabschluss (280 I, 311 III) ggü. einzelnen Gläubigern, wenn zB nicht über Krisensituation aufgeklärt wird und wirtschaftliches Eigeninteresse besteht
-179 analog, wenn Vertreter für GmbH auftritt, ohne die GmbH mit erforderlichen Rechtsformzusatzes kenntlich zu machen und deswegen beim Geschäftspartner berechtigtes Vertrauen entsteht, mindestens eine natürliche Person hafte / Auftreten für nicht vorhandenen Rechtsträger
-823 II iVm Schutzgesetz (zB 15a InsO, verspätete Stellung Insolvenzantrag; bei Schaden dann zwischen Neu- und Altgläubigern unterscheiden, maßgeblicher Zeitpunkt: notwendige Antragstellung)
Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers ggü. Dritten II
-823 I bei schuldhafter Verletzung fremder Rechtsgüter
-826
-Haftung als Störer bei Wettbewerbsverstößen, wenn Kenntnis und die Möglichkeit bestand, diese zu verhindern
Außenhaftung der GmbH-Gesellschafter
-126 HGB analog: persönliche Haftung bei Vermögens- oder Sphärenvermischung des GmbH-Vermögens mit Privatvermögen des Gesellschafters, zB bei mangelnder / undurchsichtiger Buchführung
-823 II iVm Schutzgesetz, 826
-179 analog bei Auftreten als falsus procurator
Haftung der Vor-GmbH
->11 II gilt nicht für Vorgründungsgesellschaft!!
-die Vor-GmbH kann am Rechtsverkehr teilnehmen und Verbindlichkeiten eingehen
-zusätzlich besteht gem. 11 II GmbHG eine Handelndenhaftung, die nach der Rspr. jedoch nur gilt, wenn im Namen der späteren GmbH und nicht der Vor-GmbH gehandelt wird
-11 II ist zudem anwendbar, wenn der Geschäftsführer der Vor-GmbH ohne Vertretungsmacht handelt, 179 wird verdrängt ->Anspruch erlischt nicht nach Eintragung
-wurde die Vor-GmbH wirksam verpflichtet, tritt die Handelndenhaftung nach 11 II neben die Haftung der Vor-GmbH und erlischt mit Eintragung der GmbH
Innenhaftung der Gesellschafter der Vor-GmbH
-Gesellschafter der Vor-GmbH haften im Innenverhältnis nach der sogenannten unbeschränkten Verlustdeckungsinnenhaftung (Unterbilanzhaftung)
->wird aus 9, 24 abgeleitet. Zum Zeitpunkt der Eintragung muss Stammkapital vorhanden sein. Sind die eingezahlten Einlagen bereits verbraucht, müssen sie aufgefüllt werden; auch Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter möglich. Haftung tritt aber nur ein, wenn Gesellschafter der Geschäftsaufnahme (konkludent) zugestimmt haben
-kommt es nicht zur Eintragung der GmbH, sind die Gesellschafter ggü. der GmbH verpflichtet, Verluste auszugleichen (Verlustdeckungshaftung)
-Außenhaftung ggü. Gläubigern: Geschäftsbetrieb trotz Aufgabe Eintragungswille, Vortäuschung Eintragungsabsicht, Vermögenslosigkeit Vor-GmbH, nur ein Gläubiger / ein Gesllschafter
Abtretung GmbH-Geschäftsanteile
-in notarieller Form geschlossener Vertrag erforderlich gem. 15 III
-gem. 16 III ist gutgläubiger Erwerb unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Veräußerer seit mind. 3 Jahren in Gesellschafterliste eingetragen
Eintragung ist unwidersprochen geblieben
keine positive Kenntnis von Unrichtigkeit Gesellschafterliste
GmbH in Liquidation
-Beendigung GmbH: 1. Auflösung durch Auflösungstatbestand in 60 GmbHG; 2. nach Vermögensverteilung: Löschung aus dem Handelsregister
-nach Auflösung besteht die GmbH im Liquidationsstadium fort, ihr Zweck ändert sich. Wird weiterhin von Geschäftsführer vertreten, der gem. 66 Liquidator heißt und bleibt parteifähig
-Parteifähigkeit entfällt erst mit Löschung. Löschung während anhängigen Prozess lässt Parteifähigkeit aber nicht entfallen, weil der geltend gemachte Anspruch noch Vermögen ist
->bei RA-Vertretung keine Unterbrechung nach 246 I, ohne RA Bestellung Nachtragsliquidator
fehlerhafte Gesellschaft
->Prüfung bei Anspruch gegen Gesellschafter unter “Bestehen einer Gesellschaft”
-greifen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, wird die fehlerhafte Gesellschaft als vorhanden angesehen und nur ex nunc abgewickelt
-Voraussetzungen:
abgeschlossener Gesellschaftsvertrag, der gültig gewollt ist, zB (-) wenn einer von 2 vollmachtsloser Vertreter
Mangel, der Gesellschaftsvertrag insgesamt unwirksam macht (zB Anfechtung oder Formmangel)
Gesellschaftsverhältnis wurde in Gang gesetzt
kein Entgegenstehen schutzwürdiger Interessen (das ist aber zB der Fall bei fehlender Geschäftsfähigkeit)
-Gesellschaft wird für Vergangenheit als bestehend angesehen, Auflösung kann ex nunc in Form geschehen, die für Auflösung aus wichtigem Grund vorgesehen ist
Rechtsscheinhaftung im Zusammenhang mit Gesellschaften
-Voraussetzungen: 1. zurechenbarer Rechtsschein (zB falscher Briefkopf, Gerieren als Kaufmann), 2. Schutzbedürftigkeit Dritter (Vertrauen in Rechtsschein), 3. Kausalität Rechtsschein und Handlung / Schaden
-Vertragspartner hat dann ein Wahlrecht zwischen Rechtsschein und Realität, er darf aber nicht bessergestellt werden, als wenn der Rechtsschein Wirklichkeit wäre
Publizität des Handelsregisters
->nur unrichtige Eintragung (und nicht unrichtige Bekanntmachung) kann nur nach allg. Rechsscheingrundsätzen zur Haftung führen
-15 HGB gilt nur für eintragungspflichtige Tatsachen, nicht für nur eintragungsfähige Tatsachen
-derjenige, der sich auf 15 HGB beruft hat ein Wahlrecht, ob er sich auf 15 oder die wahre Rechtslage beruft und kann das Wahlrecht innerhalb eines Sachverhalts unterschiedlich ausüben (Rosinentheorie)
-bei negativer Publizität ist nicht einmal Voreintragung der Tatsache erforderlich, es liegt dannn ein Fall der sekundären Unrichtigkeit vor
->Bsp.: weder Prokura noch Widerruf eingetragen, Dritter kann sich trotzdem auf fehlende Eintragung des Widerrufs berufen
-bei positiver Publizität gem. 15 III muss der erzeugte Rechtsschein dem Betroffenen zuzurechnen sein
Haftung beim Erwerb eiens kaufmännischen Unternehmens gem. 25 HGB I
Voraussetzungen
Handelsgeschäft
Erwerb: jede Unternehmensübertragung oder -überlassung unabhängig vom Rechtsgrund, auch Unwirksamkeit des Übertragungsvertrags ist unerheblich
Fortführung unter der Firma: Unternehmen muss in seinem Kern unverändert weitergeführt werden, auch die Firma muss nur im Kern beibehalten werden, entscheidend ist der prägende Teil
->ob dies Fortführung firmenrechtlich zulässig ist, ist unerheblich
->abzugrenzen ist die Firma von der bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung (Bsp.1: U betreibt Hotel Berghöhhe, tritt aber unter dieser Bezeichnung nicht im Rechtsverkehr auf ->bloße Geschäftsbezeichnung, keine Firma; Bsp. 2: Einzelhandelsgewerbe Gastro Müller betreibt Kneipe Lorenz und Restaurant Sauvigny ->Firma ist nur Gastro Müller, das andere sind nur Etablissementbezeichnungen)
kein Haftungsausschluss gem. 25 II
Haftung beim Erwerb eiens kaufmännischen Unternehmens gem. 25 HGB II
Rechtsfolgen
-Erwerber haftet für alle im Geschäftsbetrieb (nicht privat!) begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers
-Veräußerer haftet in den Grenzen des 26 HGB weiter
->beide haften gesamtschuldnerisch, dem neuen Inahber stehen analog 417 BGB alle Einwendungen des ehemaligen Inhabers zu
-bei Einwilligung des alten Inhabers in Firmenfortführung gelten die im Betrieb begründeten Forderungen als auf den neuen Inhaber übergegangen, es kann also befreiend an neuen Inhaber gezahlt werden und Schuldner kann Einwendungen auch Erwerber entgegenhalten
->kein Forderungsrecht des Erwerbers!!
->zum tatsächlichen Übergang müssen Forderungen abgetreten werden, das verdrängt dann 25
weitere Fälee der Haftung bei Erwerb eines kaufmännischen Unternehmens
-Inhaberwechsel von Todes wegen, 27 HGB
->ob Erbenstellung auf gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge beruht ist unerheblich, gilt auch für Erbengemeinschaft
->Haftung nach 27 trott neben die allgemeine Erbenhaftung nach 1922, 1967, kann anders als diese aber nicht auf übernommenes Vermögen beschränkt werden
-Einbringung in eine Personenhandelsgesellschaft
->die Fortführung der Firma ist nicht erforderlich
->die neu entstandene Firma haftet und darüber hinaus gem. zB 126 HGB auch die Gesellschafter
Inhaberwechsel im Prozess
-für die Frage der Inhaberschaft kommt es für die Klage des einzelkaufmännischen Unternehmers auf die Anhängigkeit an, steht er auf Beklagtenseite auf die Rechtshängigkeit
-der bloße Inhaberwechsel berührt den Rechtsstreit nicht, es ist nur das Rubrum zu berichtigen und Kaufmann ist als natürlche Person aufzuführen (vorher konnte er gem 17 II auch unter Firma klagen)
-wird das Unternehmen und die Streitsache veräußert (zB durch zusätzliche Abtretung), berührt auch dies den Rechtsstreit grds. nicht wegen 265 ZPO, Klage ist aber auf Leistung an den Rechtsnachfolger umzustellen
Prokura, 48ff.
-Prokurist ist zu allen Geschäften ermächtigt, die der Betrieb irgend eines Handelsgewerbes mit sich bringt
-Beschränkungen außerhalb des 49 HGB sind gem. 50 HGB Dritten gegenüber unwirksam
-die nicht von der Prokura erfassten Geschäfte gem. 49 II HGB erfassen auch die entsprechenden Verpflichtungsgeschäfte
-keine unzulässige Beschränkung der Prokura stellt die Gesamtprokura gem. 48 II dar, bei der die aktive Vertretung nur mit anderem Prokuristen / Geschäftsführer erlaubt ist
->kein Verstoß gegen 50 HGB weil personelle und nicht sachliche Beschränkung, gilt auch ggü. Dritten
Handlungsvollmacht, 54 HGB
-die Handlungsvollmacht erfasst nur branchentypische Geschäfte
-kann auf 3 verschiedene Arten erteilt werden: Generalhandlungsvollmacht (sämtliche Geschäfte eines derartigen Handelsgeschäfts); Arthandlungsvollmacht (bestimmte Art von Geschäften); Spezialhandlungsvollmacht (für konkretes Vorhaben)
->sonstige Beschränkungen sind Dritten gegenüber nicht wirksam gem. 54 III
-kann auch konkludent erteilt werden
-fehlgeschlagene Prokura-Erteilung kann in Handlungsvollmacht umgedeutet werden
Schweigen des Kaufmanns, 362 HGB
-362 gilt nur für den Kaufmann, der einen Geschäftsbesorgungsbetrieb betreibt, nicht erfasst sind Kaufgeschäfte oder Lieferungsverträge
-in 2 Fällen gilt das Schweigen als Annahme
->362 I 1: mit dem Antragenden werden Geschäftsbeziehungen unterhalten und der Antrag ist für den Geschäftsbesorgungsbetrieb nicht unüblich
->362 I 2: Kaufmann hat invitatio ad offerendum ausgesprochen, die sich an bestimmte Personen richtet und das Angebot hält sich im Rahmen der invitatio ad offerendum
kaufmännisches Bestätigungsschreiben, 346 HGB I
-kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist Handelsbrauch iSd 346 HGB
-Voraussetzungen
Empfänger und Absender sind Kaufleute oder nehmen als solche am Rechtsverkehr teil
vorausgegangene Vertragsverhandlungen, die aus Sicht des Verwenders bereits zum Vertragsschluss geführt haben
Redlichkeit Absender: Inhalt muss sich so nah an Vertragsinhalt bewegen, dass mit Genehmigung gerechnet werden darf
Schweigen des Empfängers: kein unverzüglicher Widerspruch
->nicht bei zwei sich widersprechenden Schreiben erforderlich
kaufmännisches Bestätigungsschreiben, 346 HGB II
-Rechtsfolge: Vertrag wird nach Maßgabe des Schreibens geändert oder geschlossen
->zB werden AGB eingeführt
-Anfechtung kann nicht auf Irrtum bzgl. der Bedeutung des Schweigens gestützt werden, ebenfalls nicht darauf, dass Bestätigungsschreiben und mündliche Abrede voneinander abweichen und das nicht erkannt wurde
->dies würde Zweck des Bestätigungsschreibens entgegenlaufen
Abgrenzung kaufmännisches Bestätigungsschreiben und Auftragsbestätigung
-Auftragsbestätigung: Verwender geht davon aus, dass noch kein Vertrag geschlossen wurde, dieser soll durch Auftragsbestätigung erst zustande kommen
->weicht Annahme vom Angebot ab, kommt gerade kein Vertrag zustande
-bei Bestätigungsschreiben wird davon ausgegangen, dass bereits Vertrag besteht
Besonderheiten bei der Bürgschaft eines Kaufmanns, 349f. HGB I
->Besonderheiten gelten immer nur dann, wenn der Kaufmann die Bürgschaft iRd Betriebs seines Handelsgewerbes abgibt
->nicht der Fall, wenn sich Organvertreter (zB Geschäftsführer) persönlich verpflichtet hat, weil Kaufmann nur die juristische Person selbst ist
-Bürgschaftserklärung des Kaufmanns braucht gem. 350 HGB keine Schriftform
-dem Kaufmann als Bürgen steht gem. 349 HGB die Einrede der Vorausklage nicht zu
Besonderheiten bei der Bürgschaft eines Kaufmanns, 349f. HGB II
-Fremdgeschäftsführer GmbH kann persönlich gestellte Bürgschaft nicht aus wichtigem Grund kündigen, wenn er als Geschäftsführer ausscheidet, weil das seiner Risikosphäre zugehört
-die zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften entwickelten Grundsätze gelten nicht für GmbH-Gesellschafter. Ausnahme: Strohmann-Geschäfte/Bagatellbeteiligungen, was evident / bekannt sein muss für die Bank
-Unwirksamkeit von formularmäßig übernommenen Globalbürgschaften gem. 305c, 307 I gelten nicht für persönlich haftenden Gesellschafter, einen Mehrheitsgesellschafter oder einen Geschäftsführer der hauptschuldnerisch haftenden Gesellschaft, da diese Personen das Risiko des Entstehens neuer Verbindlichkeiten verhindern und damit das Risiko steuern können
Provision und Lagergeld, 354 HGB
-ein Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann gem. 354 HGB von diesem Provision und Lagergeld verlangen
-v.a. relevant, wenn kein ausdrücklicher Verwahrungsvertrag geschlossen wurde oder der Verkkäufer bei Annahmeverzug des Käufers die Sache einlagert
->Voraussetzung ist vertragliche Grundlage zwischen Parteien, werden im Vorfeld eines Vertrags Leistungen erbracht, fällt das Zustandekommen des Vertrags in die Risikosphäre des Leistenden
354a HGB
-bei beidseitigen Handelsgeschäften ist eine Abtretung trotz Abtretungsverbot gem. 399 Alt. 2 BGB gem. 354a I 1 HGB
->aber auch vereinbartes Abtretungsverbot bleibt wirksam
-Schuldner kann gem. 354a I 2 mit befreinder Wirkung aber auch an alten Gläubiger zahlen
->neuer Gläubiger kann aber trotzdem auf Leistung nur an sich klagen
-gilt gem. 354a II nicht für Darlehensforderungen von Kreditinsitituten
366 HGB
-unter den Voraussetzungen des 366 HGB wird auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt
->gilt auch, wenn ein Vertreter des Kaufmanns handelt, nicht aber für den Scheinkaufmann
-umstritten ist, ob 366 auch gilt, wenn der Kaufmann ohne Vollmacht für einen Dritten auftritt, also der gute Glaube an die Vertretungsmacht geschützt wird
->dafür wird angeführt, dass im Verkehr nicht zwischen Veräußerung im fremden Namen und Veräußerung mit Verfügungsmacht für Dritten unterschieden wird
373, 374 HGB
-befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, kann der Verkäufer eines Handelskaufes als Erfüllungssurrogat gem. 373 II einen Selbsthilfeverkauf veranlassen
->Anspruch des Käufers geht durch Selbsthilfeverkauf durch Erfüllung unter, 362 BGB, 373 II, III HGB
-der Verkäufer hat dann neben dem Kaufpreisanspruch einen Anspruch auf Ersatz der Versteigerungskosten gem. 373 III HGB, 670 BGB, Lagerkosten kann er gem. 373 I, 670 BGB verlangen
->damit kann er gegenüber dem Erlösherausgabeanspruch des Käufers gem. 667 BGB aufrechnen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. 377 HGB II
-die Zeitspanne der Unverzüglichkeit wird nach dem Einzelfall bestimmt, auch Art und Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen wird anhand des Einzelfalls bestimmt
-die unterlassene Rüge führt nur bei offenen Mängeln zu einem Verlust der Gewährleistungsrechte
->verdeckte Mängel müssen gem. 377 III erst bei Entdeckung gerügt werden
-die Abgrenzung von offenen und verdeckten Mängeln erfolgt danach, ob der Mangel bei einer verkehrsüblichen Untersuchung erkennbar gewesen wäre
->bei verdeckten Mängeln ist es unerheblich, ob der Käufer die Ware gem. 377 I untersucht hat
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. 377 HGB I
-377 gilt nur bei beidseitigem Handelskauf bzw. beidseitigem Werklieferungsvertrag iSv 381 II HGB
-bei Nichtbeachtung der Rügeobliegenheit verliert der Käufer sämtliche Gewährleistungsansprüche aufgrund des Mangels gem. 377 I, III; erfasst sind auch vertragliche Ansprüche wegen Schäden an anderen Rechtsgütern, die aus Mangel resultieren
->nicht erfasst sind Ansprüche uas 823ff. BGB
-abgelieferte Waren müssen unverzüglich untersucht werden, wird ein Mangel festgestellt, muss dieser unverzüglich gerügt werden
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. 377 HGB III
-die Mängelrüge muss ausreichend substantiiert sein, sodass der Verkäufer erkennt, was konkret beanstandet wird
-bei einer Lieferung direkt an den Abnehmer des Käufers müssen die Rügen gleichwohl innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses erfolgen
->der Käufer muss also dafür sorgen, dass sein Abnehmer eine Untersuchung durchführt; ihm kann geringe Fristverlängerung gewährt werden
->gilt auch, wenn Abnehmer nicht Kaufmann oder Leasingnehmer ist
-Vereinbarung einer Rügefrist iSv 377 ggü. Verbraucher wird an 309 Nr. 8 lit. b, ee, 475 I 2 gemessen
Handelsvertreter, 84ff. HGB I
-wer Handelsvertreter ist, folgt aus 84 I HGB
-Handelsvertreter und Unternehmer sind oft über Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrags verbunden nach 675, 611; zwischen Handelsvertreter und Kunde entsteht idR kein eigener Vertrag
-der Handelsvertreter hat gem. 87ff. einen Provisionsanspruch
->soll der gerichtlich geltend gemacht werden, erfolgt das oft über Stufenklage, weil Handelsverteter idR keine konkrete Kenntnis über Umfang der Geschäfte hat. 1. Stufe ist Abrechnung nach 87c HGB, um Antrag auf dritter Stufe beziffern zu können
Handelsvertreter, 84ff. HGB II
-nach Beendigung des Vertrags hat der Handelsvertreter entweder einen Anspruch nach 87 III oder einen Ausgleichanspruch nach 89b HGB (kann analog für Vertragshändler gelten)
-Aufwendungen können nur nach 87d HGB ersetzt verlangt werden
->670 BGB analog nur bei Zufallsschäden, im Übrigen gelten die 280ff., 823
-Kündigung erfolgt nach 89, 89a
->außerordentliche Kündigung muss nach Kenntniserlangung nicht sofort, aber in angemessener Zeit ausgesprochen werden
->bzgl. der Frist wird nicht 626 II, sonder 314 III angewendet
Ausschluss des Ausgleichsanspruchs aus 89b HGB I
-gem. 89b IV nicht im Voraus möglich
-der Ausgleichsanspruch entsteht auch dann, wenn die Beendigung auf eine Geschäftsaufgabe, Insolvenz, den Tod oder eine einverständliche Vertragsaufhebung zurückzuführen ist
->Zweck ist, dem Handelsvertreter für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, aber infolge der Vertragsbeendigung nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers (zB Schaffung Kundenstamm) eine Gegenleistung zu gewähren. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der Handelsvertreter in Zukunft noch Provisionen hätte erzielen können
Ausschluss des Ausgleichsanspruchs aus 89b HGB II
-iRd Kündigung nach 89a HGB ist dem Handelsvertreter das Verhalten Dritter nach 278 zuzurechnen, auch darauf kann Kündigung gestützt werden
->iRd Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs gem. 89b III Nr. 2 kommt es jedoch nur auf ein Verschulden des Handelsvertreters an, eine Zurechnung nach 278 findet hier nicht statt
-89b III Nr.2 ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Anspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht
Insolvenzverwalter im Urteil
-Rubrum: RA … als Insolvenzverwalter über das Vermögen des..
-Tatbestand / Entscheidungsgründe: der Kläger ist Partei kraft Amtes. Er ist in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gem. 80 InsO berechtigt, deren Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen
-bei Anwaltsklausur muss Prozessführungsbefugnis im Schriftsatz kurz dargelegt und Beweis angeboten werden
->Bsp: Der Kläger wurde mit Beschluss des … zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der .. bestellt; Beweis: Vorlage Bestellungsurkunde
Aussonderungs- und Absonderungsrechte
-Aussonderungsrecht verhält sich zum Absonderungsrecht wie 771 zu 805
->bei der Aussonderung wird fremdes Vermögen “aussortiert”, dem Gläubiger stehen die Gegenstände / Rechte in ihrer Substanz zu
->bei der Absonderung steht dem Gläubiger nicht die Substanz, sondern nur der Wert zu, diesbezüglich besteht Recht zur vorzugsweisen Befriedigung
-Aussonderungs- und Absonderungsrechte sind vor dem Prozessgericht und nicht dem Insolvenzgericht geltend zu machen, es kann aber auf Gerichtsstand 19a ZPO zurückgegriffen werden
->Klage ist gegen Insolvenzverwalter zu richten
Aussonderungsrechte, 47 InsO
-Eigentum, auch bei Vorbehaltsverkauf, so lange sich das Gut beim Käufer befindet, Herausgabeanspruch des Vermieters aus 546 I BGB, Leasinggut
-bei verlängertem Eigentumsvorbehalt wandelt sich das Aussonderungsrecht in ein Absonderungsrecht, wenn das Vorbehaltsgut veräußert wird
-bloße Verschaffungsansprüche werden nicht erfasst, diese können nur zur Absonderung berechtigen. Ausnahme 106 InsO bei dinglicher Sicherung durch Vormerkung
-mit Herausgabeanspruch geltend zu machen
Absonderungsrechte, 49 ff. InsO
-es kann nur vorrangige Befriedigung verlangt werden
-absonderungsberechtigte Gläubiger sind in 49,51 InsO geregelt
->Pfandrechte gem. 50
->Sicherungseigentum und -abtretung gem. 51 Nr.1
->Grundschulden und Hypotheken gem. 51 Nr.2
-befindet sich Gegenstand in Besitz des Insolvezverwalters, ist auf Feststellung des Absonderrungsrechts gem. 256 zu klagen
-hat Absonderungsgläubiger die Sache selbst und will selbst verwerten, ist auf Duldung der ZVS zu klagen
Prüfung Insolvenzanfechtung, 129 ff. InsO
Rechtshandlung, 129
Gläubigerbenachteiligung, 129 I 1
Vorliegen besonderer Insolvenztatbestand, 130 - 136
keine Ausschlussgründe
->Bargeschäft, 142 InsO
->Verjährung, 146
Rechtsfolge, 143
->nur wenn Rückgewähr in natura unmöglich Wertersatz, kein Wahlrecht
Rechtshandlung iSd 129 InsO
-weit auszulegen, alle vom Willen getragenen Handlungen, die in irgend einer Weise Rechtsfolgen auslösen können
->Wille muss aber nicht auf die ausgelöste Rechtshandlung gerichtet sein
->sämtliche Rechtsgeschäfte, rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, Realakte und Prozesshandlungen erfasst
-auch unterlassen kann gem. 129 II Rechtshandlung sien, wenn es auf einer Willenstätigkeit beruht
->zB Verstreichenlassen Einspruchsfrist / Verjährenlassen
->nur anfechtbar, wenn Handlung Rechtslage zugunsten der Gläubiger verändert hätte
-liegt vor, wenn die Gläubiger des Insolvenzschuldners im Hinblick auf die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung ohne die anfechtbare Handlung besser gestanden hätten
-nicht erfasst ist also die Anfechtung von Rechtshandlungen, die dem Gläubiger sowieso keinen Vorteil verschaffen
->zB Grundschuld an bereits wertausschöpfend belasteten Grundstück, Anteile vermögenslose GmbH
->auch: Verfügung über unpfändbare Gegenstände, die fallen gem. 36 InsO schon nicht in Insolvenzmasse
Anfechtungsgründe, 130 ff. InsO I
-130 InsO, kongruentes Deckungsgeschäft: liegt vor, wenn der Gläubiger genau das bekommt, was ihm nach dem zugrundeliegenden SV zusteht
-131 InsO, inkongruentes Deckungsgeschäft: liegt vor, wenn er Gläubiger mehr oder etwas anderes erhält, als ihm nach dem SV zusteht
->zB Abtretung statt Zahlung, das iRe ZVS erlangte, nachträglich vereinbarte SIcherheit zur Absicherung Darlehen
->Benachteiligungsvorsatz iSd 133 InsO wird durch Vorliegen eines inkongruenten Deckungsgeschäfts vermutet
-132 InsO, unmittelbar benachteiligende Handlung: wenn keine gleichwertige Gegenleistung / kein gleichwertiger Vorteil gewährt wird
Anfechtungsgründe, 130 ff. InsO II
-133 InsO, Vorsatzanfechtung:
->vom Vorsatz des Schuldners ist auszugehen, wenn er Leistung an Gläubiger erbringt und hierbei weiß / billigend in Kauf nimmt, andere Gläubiger nicht mehr bedienen zu können
->geht Schuldner rechtsirrig davon aus, dass die zur Zahlungsunfähigkeit führende Zahlung nicht besteht, fehlt Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und damit Benachteiligungsabsicht
->für positive Kenntnis des anderen Teils genügt es, dass dieser Tatsachen kannte, die bei objektiver Betrachtung die Annahme eines Vorsatzes tragen
-133 II gilt für kongruente und inkongruente Deckung, 133 III nur fpr kongruente Deckung
Bargeschäft, 142 InsO
-ein Bargeschäft liegt vor, wenn der Leistungsaustausch unmittelbar erfolgt und die Gegenleistung gleichwertig ist. Zudem darf Schuldner nicht aus unlauteren Motiven gehandelt haben (zB nur zur Vermögensverschleuderung)
-unmittelbarer Leistungsaustausch setzt engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus
->wird anhand des Einzelfalls und der Branchenüblichkeit bestimmt
-es soll verhindert werden, dass der Schuldner in der Krise praktisch vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen ist
Verjährung Anfechtungsanspruch, 146 InsO
-verjährt nach 146 InsO, 195 BGB nach 3 Jahren
-Verjährungsfrist beginnt nach 199 I Nr.1 frühestens mit Schluss des Jahres, in dem Insolvenzverfahren eröffnet wurde
Geltendmachung Insolvenzanfechtung
-Insolvenzanfechtung ist nur durch Insolvenzverwalter geltend zu machen, entweder als eigenständige Klage oder durch Einrede iRd Klage eines Gläubigers
-Klage ist vor ordentlichen Gerichten auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Gegenstandes zu erheben
-wird die Anfechtung als Einrede geltend gemacht, geschieht dies iRd dolo agit Einrede aus 242
planmäßige Vermögensverschiebung auf Ehegatten in Krise
-kann nach 132, 133 InsO anfechtbar und gem. 138 sittenwidrig sein
-Scheingeschäft iSd 117 liegt idR nicht vor, weil die Rechtsfolge der Vermögensverschiebung ja gerade gewollt ist
Prüfung Anfechtung nach AnfG
Zulässigkeit der Anfechtungsklage, 2 AnfG
-vollstreckbarer Titel gegen Schuldner
-zugrunde liegende Forderung ist fällig
-Schuldnervermögen ist unzulänglich
Begründetheit
-Rechtshandlung benachteiligt Gläubiger objektiv, 1 I
-Anfechtungsgrund nach 3ff. liegt vor
Geltendmachung von Anfechtung nach AnfG
-entweder im Wege der Anfechtungsklage mit folgendem Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, die ZVS des Klägeres in .. zu dulden
-sonst kann sie als Einwendung geltend gemacht werden
Zuständigkeit in UWG-Streitigkeiten
-gem. 14 I UWG sind sachlich ausschließlich die Landgerichte zuständig
-funktional kann nach 95 I Nr. 5 GVG bei der Kammer für Handelssachen verhandelt werden
-die örtliche Zuständigkeit regelt 14 II UWG
Bestimmtheit Klageantrag UWG I
-grds. muss der Antrag nach 253 II Nr. 2 ZPO auf die konkret zu unterlassene Handlung gerichtet sein
-der Anspruch aus 8 UWG gewährt aber nicht nur einen Anspruch auf Unterlassung der konkreten Handlung, sondern auch gegen im Kern gleichartige Verletzungshandlungen
->der Antrag darf also über die konkrete Verletzungshandlung hinaus ausgedehnt werden, soweit der Antrag den Kern der angegriffenen Handlung nicht überschreitet (Kerntheorie)
-Antrag darf aber nicht abstrakt formuliert werden, denn der Beklagte muss wissen, gegen was er sich wehren muss und Vollstreckungsorgan darf nicht Inhaltsbestimmung überlassen werden
Bestimmtheit Klageantrag UWG II
-Antrag darf auch nicht zu weit formuliert sein, da sonst Gefahr des teilweisen Unterliegens besteht
-bei Urteilsklausur kann ausreichende Bestimmtheit wie folgt begründet werden: nach Inhalt der Klageschrift ist Beklagtem ausreichend erkennbar, was ihm vorgeworfen wird und Umdang und Prüfung durch das Gericht ist noch ausreichend umrissen
-bei Anwaltsklausur Kerntheorie thematisieren und ndann aus anwaltlicher Vorsicht Formulierung wählen, die nur gering über konkrete Verletzungshandlung hinausgeht
sonstiges Zulässigkeit UWG
-Abmahnung gem. 13 I UWG ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung
->Beklagter kann sich aber darauf berufen, dass er im Fall einer Abmahnung strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte, damit ist Wiederholungsgefahr widerlegt
-beim unmittelbar verletzten Mitbewerber (8 III Nr.1) folgt Prozessführugsbefugnis aus allgemeinen Vorschriften, nur bei Begründetheit ist iRd Aktivlegitimation auf 8 III Nr. 1 einzugehen
-bei den in 8 III Nr.2-4 genannten Verbänden muss die Vorschrift iRd Zulässigkeit bei Prozessführungsbefugnis und iRd Begründetheit bei Aktivlegitimation angesprochen werden
geschäftliche Handlungen gem. 2 I Nr. 2 UWG
-Agieren im geschäftlichen Verkehr liegt in jeder selbstständigen, in irgend einer Form der Förderung eines Geschäftszwecks dienenden Tätigkeit mit Marktbezug
-erfasst ist das Verhalten vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss
->zB auch Gewährleistungsausschlüsse in AGB
Prüfungsreihenfolge Unterlauterkeit
Unterlauterkeit nach 3 iVm 3aff., 7
richtet sich Handlung gegen Verbraucher
->bei (+) 3 III iVm Anhang
3a - 6 UWG
7 UWG
Generalklauseln 3 I, II
->3 wird iVm 3a ff. zitiert, 7 alleine
Unlauterkeit nach 3a ff. I
-bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe sind die Grundrechte und Europarecht zu beachten
->zB bei Begriff der Behinderung nach 4 Nr. 4 bei gezielten Headhunteranrufen 12 GG
-die Verwendung unzulässiger AGB ist eine geschäftliche Handlung, sodass 3a UWG Anwendung findet und nicht von 1 UKlaG verdrängt wird
-sämtliche Verbaucherschutzrechte des BGB und das Rechtsdienstleistungsgesetz fallen unter 3a
Unlauterkeit nach 3a ff. II
-Eignug zur spürbaren Marktbeeinträchtigung nach 3a
->Eignung liegt vor, wenn objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass konkrete Handlung Interessen spürbar beeinträchtigt, tatsächliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich
->Spürbarkeit liegt vor, wenn Verletzer sich einen Wettberwerbsvorteil verschafft / verschaffen kann
->lediglich Bagatellverstöße sollen aus UWG herausgehalten werden
Mitbewerber iSd UWG
Grds. weit auszulegen und erfasst horizontale und vertikale Beziehungen
->Bsp: von Lebensmittelmarkt A ist Lebensmittelmarkt B horizontaler Mitbewerber und der Zulieferer X des A vertikaler Mitbewerber
Wiederholungsgefahr 8 I UWG und Anspruchssausschluss
-wird bei Verstoß gegen 3 UWG vermutet
-Anspruch ist gem. 8c UWG ausgeschlossen, wenn die Geltendmachung rechtsmissbräuchlich ist
Schadensersatz und UWG I
-Rechtsgrundlage für wettbewerbliche SE-Ansprüche ist v.a. 9 UWG oder 823 II iVm Strafvorschrift aus 16ff. UWG. 823 I ist subsidiär ggü. 9 UWG
-9 I enthält SE Anspruch des Mitbewerbers, 9 II den des Verbrauchers
-ersatzfähig iRd 9 I UWG sind üblicherweise der entgangene Gewinn, die Rechtsverfolgungskosten (auch die einer Abmahnung, tritt neben 13 III!) und der Marktverwirrungsschaden
->entgangener Gewinn wird über Lizenzanalogie (fiktive Lizenzgebühren) ermittelt
->Marktverwirrungsschaden: der Aufwand der nötig ist, um bei irreführender Werbung über den wahren Sachverhalt aufzuklären)
Schadensersatz und UWG II
-Vorsatz gem. 9 muss sich auch auf Bewusstsein der Unlauterkeit erstrecken, bloße Kenntnis der unlauterkeitsbegründenden Umstände genügt nicht
->Parallelwertung in der Laiensphäre: RW (Unlauterkeit) des Tuns musste sich aufgrund der Kentniss der Umstände geradezu aufdrängen
-Fahrlässigkeit vor allem dann, wenn der Täter sein Handeln für erlaubt hält
Verjährung im UWG
-gem. 11 UWG 6 Monate
-gilt neben 8ff. UWG auch für Parallelansprüche aus 823ff.
Abmahnung, 13 UWG
-Kosten einer berechtigten und wirksamen Abmahnung können gem. 13 III ersetzt verlangt werden
->174 nicht anwendbar, weil Abmahnung kein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern Angebot auf Abschluss Unterwerfungsvertrag; Gegenleistung Verzicht auf gerichtliche Durchsetzung, Fehlen von Originalvollmacht also unschädlich
->Ausschluss nach 13 IV möglich
-iRd 93 ZPO trägt Beklagter Beweislast, dass Abmahnung nicht zugegangen ist (weil dann für ihn günstige Folge eintritt). Wegen Negativtatsache muss Kläger aber Zugang vortragen, sodass Beklagter reagieren kann
Abschlussschreiben UWG
-wird von Gläubiger nach beendetem Verfügungsverfahren nach 935, 940 versandt, um Hauptsacheverfahren entbehrlich zu machen. Schuldner wird aufgefordert, die einstweilige Verfügung als endgültige Rechtslage anzuerkennen, um Hauptsacheverfahren überflüssig zu machen
-Kosten sind nach GoA gem. 677, 683, 670 zu ersetzen
-unterlässt der Gläubiger Abschlusschreiben, droht ihm im Hauptsacheverfahren 93 ZPO
Kennzeichen-, firmen- und namensrechtliche Ansprüche
-Verletzung Kennzeichen: 4, 14 II, IV, V MarkenG
-Verletzung Firma: 15 MarkenG, 37 II HGB iVm 18ff., 30
->15 MarkenG neben UWG anwendbar
->unbefugt iRd 15: ohne Zustimmung
->12, 823, 1004 BGB analog bzgl. Unterlassung nur, wenn 15 MarkenG nicht greift
-unberechtigte Namensanmaßung: 12 S.1 BGB
UWG iRv 134, 138 BGB
-3 UWG sanktioniert nur das Zustandekommen des Vertrages, nicht dessen Inhalt
-3 UWG deswegen nach hM kein Verbotsgesetz gem. 134
-aus unlauterem Verhalten allein lässt sich keine Sittenwidrigkeit gem. 138 ableiten, es müssen weitere Umstände außerhalb des 3 UWG hinzutreten
Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH ggü. GmbH & Co. KG
-ist Geschäftsführer der GmbH&Co.KG eine GmbH, haftet deren Geschäftsführer auch ggü. der GmbH&Co.KG
->der Schutzbereich des zwischen GmbH und Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich im Hinblick auf die Haftung nach 43 II GmbHG auch auf die GmbH&Co.KG nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
-gilt unabhängig davon, ob die geschäftsführende GmbH Komplementärin oder Kommanditistin der KG ist
->trotz Prinzip der Selbstorganschaft kann Kommanditistin im Innenverhältnis mit Geschäftsführungsaufgaben betreut werden
-gilt auch unmabhängig davon, ob Geschäftsführung der KG alleinige oder wesentliche AUfgabe der GmbH ist oder nicht
Umfang der Geschäftsführerhaftung 43 GmbHG
-den Geschäftsführer einer GmbH trifft grds. die Geschäftsführung als Ganzes
-eine zulässige Ressortverteilung innerhalb der Geschäftsführung führt dazu, dass den Geschäftsführer gleichwohl eine Überwachungspflicht trifft
->Reichweite bestimmt sich nach Einzelfall
->Hinweisen auf Fehlentwicklungen muss aber in jedem Fall nachgegangen werden
Ausschluss Gesellschafter
-GbR: Ausschließungsbeschluss gem. 727 BGB, Abfindung aus Gesellschaftsvermögen, 712, 728
-HGB: Ausschließungsklage, 134 HGB
-GmbH: Einziehung gem. 34 GmbHG, falls im Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Wenn nicht, Ausschließungsklage der GmbH / actio pro socio, wenn es nur 2 Gesellschafter gibt wegen Treuepflicht
->entweder Einziehung oder Verpflichtung zum Zwangsverkauf / Abtretung
->wird direkt mit Urteil wirksam unabhängig vom Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters
->wichtig: Stammkampital muss erhalten bleiben, Übereinstimmung Stammkapital und Geschäftsanteile
93 InsO I
-gem. 93 InsO kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GbR die persönliche Haftung des Gesellschafters nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden
->Sperrwirkung: Gläubiger können nicht mehr gegen persönlich haftenden Gesellschafter vorgehen / dieser kann nicht mehr an Gläubiger zahlen
->Ermächtigungswirkung: Insolvenzverwalter kann Forderungen gebündelt geltend machen
-bzgl. nachrangigen Forderungen gem. 39 tritt Ermächtigungswirkung nur ein, wenn diese gem. 174 III auf besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Tabelle angemeldet werden
93 InsO II
-die Gesellschafter haften auch persönlich für Masseverbindlichkeiten wie Gerichtskosten (54) und die Vergütung des Insolvenzverwalters
->persönliche Haftung Gesellschafter ist gesetzlicher Regelfall
->Gesellschafter haben auch Einflussmöglichkeit auf Entstehung der Verbindlichkeiten, indem sie Insolvenzfall herbeiführen (also nicht vergleichbar zu 728b)
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