= Verwaltungseigenes Verfahren, um öffentlich-rechtliche Ansprüche eines Hoheitsträgers gegen einen Bürger mit staatlichem Zwang durchzusetzen.
I. Ermächtigungsgrundlage §6 I VwVG, §55 I VwVG NRW
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde §7 I, 56 I NRW
Verfahren
a. Androhung des Zwangsmittels, §63
b. Festsetzung des Zwangsmittels, §64
c. Anwendung des Zwangsmittels, §65
Form §13 I 1, §63 I
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Vorliegen eines Grund-VA, Voraussetzung ist nur die Vollstreckbarkeit (!)
a. Unanfechtbarkeit
b. sofortige Vollziehbarkeit
Zutreffendes Zwangsmittel
Kein Vollstreckungshindernis, § 65 III VwVG
Rechtsfolge: Ermessen
I. Ermächtigungsgrundlage §55 II VwVfG
II. Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Grundverfügung
Ermächtigungsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit
Materielle Rechtmäßigkeit
a. Tatbestand
b. Rechtsfolge: Ermessen
III. Notwendigkeit des sofortigen Vollzugs
IV. Zutreffendes Zwangsmittel
V. Kein Vollstreckungshindernis, § 65 III VwVG
Ausgangspunkt: Vollstreckung eines VA verursacht regelmäßig Kosten; ggf. Rückforderung der Kosten von dem Adressaten des VA
Kostenbescheid = VA; kann vom Bürger im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden
h.M.: Es kommt nicht auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes an
Wortlaut
Vergleich von § 50 Abs. 1 und Abs. 2 PolG NRW “innerhalb ihrer Befugnis” (Systematik)
Effektivität der Gefahrenabwehr (Telos)
Andere Ansicht: Rechtmäßigkeit ist stets erforderlich
Unrecht aus der Grundverfügung wird durch die Vollstreckung vertieft
Vermittelnde Ansicht:
Rechtmäßigkeitsprüfung nur erforderlich, sofern die Bestandskraft noch nicht besteht
Zuletzt geändertvor 5 Monaten