Spezielle Haushaltsgrundsätze (10)
GS der Öffentlicheit
GS der Jährlichkeit
GS der Vorherigkeit
GS der Vollständigkeit
GS der Einheit
GS der Wahrheit
GS der Klarheit
GS der Einzelveranschlagung
GS der periodengerechten Abgrenzung / Kassenwirksamkeit
Bruttogrundsatz
Wie häufig ist die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan zu erlassen?
In welchem § ist der Grundsatz der Jährlichkeit geregelt?
§79 (1, 3 & 4) GemO)
Wann soll die beschlossene Haushaltssatzung der Rechtsaufsicht spätestens vorgelegt werden?
Wo ist geregelt, dass die Haushaltssatzung spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsicht vorgelegt werden soll?
In § 81 Abs. 2 GemO
Welche Regelungen gelten, wenn zum 01.01. kein Haushaltsplan vorliegt?
Was alles bedarf einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung?
Jede/r
Aufwendung
Auszahlung
Investiver Vertragsabschluss
Ändert man eine Haushaltssatzung nennt man dies:
Nachtragshaushaltssatzung (muss vor Bewrirtschaftung der Ansätze vorgenommen werden! §82 Abs. 2 GemO)
Wo (§) Regelung von über- und außerplanmäßiger Aufwendungen / Auszahlungen
§84 Abs.1 GemO
Grundsatz der Öffentlichkeit
(Kurzerläuterung)
Die Öffentlichkeit ist über die kommunale Finanzwirtschaft ausreichend zu informieren!
Grundsatz der Jährlichkeit
Haushaltssatzung und Haushaltsplan sind für jedes Haushaltsjahr (Kalenderjahr) neu zu erlassen. (§ 79 Abs. 1, 3 & 4 GemO)
Grundsatz der Vorherigkeit
Jede Aufwendung, Auszahlung und jeder investive Vertragsabschluss bedarvc einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung! (§ 80 Abs. 4 S. 1 GemO, § 7 GemHVO)
Grundsatz der Vollständigkeit
Der Haushaltsplan ist das Spiegelbild der gesamten gemeindlichen Tätigkeit!
Grundsatz der Einheit
Grundsatz der Wahrheit
Grundsatz der Klarheit
Transparenz des Haushalts erfordert einen systematischen Aufbau!
Grundsatz der Einzelveranschlagung
Für denselben Zweck sollen Auszahlungen / Aufwendungen nicht an verschiedenen Stellen veranschlagt sein. (§ 10 Abs. 4 S. 1 GemHVO)
Haushaltssatzung dürfen nicht miteinander aufgerechnet werden!
Grundsatz der periodengerechten Abgrenzung / Kassenwirksamkeit
Im Ergebnishaushalt sind die voraussichtlich dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen zu veranschlagen (§ 10 (1) GemHVO)
Im Finanzhaushalt werden die vorraussichtlich zu leistenden Auszahlungen bzw. eingehenden Einzahlungen veranschlagt (§ 10 (1) GemHVO)
Zuletzt geändertvor 13 Tagen