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Formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes - Gesetzgebungsverfahren

RH
von Robin H.

Gesetzesinitiative

  • Was bedeutet: “aus der Mitte des Bundestags?”


Hierüber besteht Uneinigkeit, denn der Wortlaut des Art. 76 I GG konkretisiert diesen Satzteil nicht. Abhilfe könnte § 76 I GO BT schaffen.

Problem: Art. 82 I GG -> “nach den Vorschriften des GG zustandegekommenen Vorschriften” => nur das GG und keine andere Rechtsvorschrift bestimmt die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift. § 76 I GO BT ist einfaches Recht und dürfte demnach kein Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit darstellen. Es besteht folgender Streit:

Umstritten ist, ob § 76 Abs. 1 GO BT eine verfassungskonforme Konkretisierung des Art. 76 Abs. 1 GG darstellt oder aber auch ein einzelner Abgeordneter aus verfassungsrechtlicher Perspektive initiativberechtigt ist.

  • h.M..: Wirksame Einschränkung durch § 76 I GO BT

    • Arg.: Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundestags

    • Arg.: Verfassungsgesetzgeber hat im Wortlaut des Art. 76 GG bewusst auf den Begriff “Abgeordnete:r” verzichtet, was für ein bestimmtes Quorum spricht.

  • a.A.: Verfassungswidrigkeit des § 76 I GO BT und damit unwirksame Einschränkung

    • Arg.: Wortlaut des Art. 82 I GG verweist bezüglich des Zustandekommens von Gesetzen ausdrücklich auf die Vorschriften des GG

    • Arg.: § 76 I GO BT schränkt das in Art. 38 GG garantierte freie Mandat der Abgeordneten ein, wobei es einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung fehlt

-> RF h.M.: Nach § 76 I GO BT muss ein Gesetzesentwurf aus der Mitte des Bundestages von einre Fraktion oder von 5% der Mitglieder des BT eingebracht werden.

-> Ordnungsgemäße Einbringung?

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Robin H.

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